Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2018.00385 • VG ZH VB.2018.00385 KI-generiert

Shopping Center Expansion Design Meets Requirements, Fee Adjusted

Geschäftsnummer VB.2018.00385
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reviewed an appeal regarding a building permit for an expansion and addition to a shopping center, deemed an area development. The court found that while the initial reasoning for the building permit decision was brief, the subsequent appeal response sufficiently elaborated, and the appellant adequately addressed these points. The court determined that the design of the expansion met the "particularly good design" requirement for area developments, as it incorporated new stylistic elements and was in keeping with surrounding large structures, also fulfilling specific considerations for adjacent protected sites. However, the court found that the court fee for the appeal procedure was disproportionately high and ordered it to be corrected.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Aufstockung und Anbau des Einkaufszentrums LOKwerk als Arealüberbauung: Arealüberbauungswürdigkeit (besonders gute Gestaltung); Gerichtsgebühr im Rekursverfahren. Im Gegenzug – als Ausgleich für die erheblichen Privilegierungen nach § 72 Abs. 1 PBG, welche sich vorliegend in BZO-Bestimmungen verwirklicht haben – stellt § 71 PBG für Arealüberbauungen besondere Anforderungen an Gestaltung und Einordnung, welche deutlich über das in § 238 Abs. 1 PBG geforderte Mass für die Regelbauweise hinausgehen (E. 3.2). Die Baubehörde hat die nur knapp gehaltene Begründung des Bauentscheids in ihrer Beschwerdeantwort (zulässigerweise) massgeblich erweitert. Folglich bezog sich die Obliegenheit der Rekurrierenden, sich mit den massgeblichen Ausführungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen, auch auf die ergänzende Ausführungen. Vorliegend erscheint es als knapp zulässig, wenn das Baurekursgericht im Zusammenhang mit den gestaltungsmässigen Anforderungen eine grundsätzlich unzureichende Substanziierung angenommen hat (E. 3.5). Es besteht kein Anlass, um der Aufstockung eine besonders gute Gestaltung abzusprechen. Die Einführung neuer Stilmittel in der Überbauung schliesst eine gute Fassadengestaltung nicht aus. In Bezug auf die Umgebung werden die Anforderung der besonders guten Gestaltung ebenfalls erfüllt; in der Umgebung bestehen weitere grossvolumige Gebäulichkeiten. Die geforderte besondere Rücksichtnahme nach § 238 Abs. 2 PBG wird vom geplanten Gebäude mit Bezug auf angrenzende Schutzobjekte ebenfalls gewährleistet (E. 3.6). Die Rügen betreffend Akteneinsicht erwiesen sich als unbegründet (E. 4). Ebenso diejenigen bezüglich Einholung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und der umweltrechtlichen Sanierungspflicht (E. 5 und 6). Im Licht der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheint die Gerichtsgebühr im Rekursverfahren indessen als klar übersetzt und ist durch das Verwaltungsgericht zu korrigieren (E. 8). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Baubewilligungspflicht Umzonung Feinerschliessung Honorar des Architekten Zonenbeschränkungen Überschreitung der Gebäudehöhe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 71 PBG

Cited as a provision setting special requirements for the design and integration of area developments, which go beyond the requirements for regular construction.

§ 238 Abs. I PBG

Cited in the context of comparing the design requirements for area developments with those for regular construction.

§ 72 Abs. I PBG

Cited as the basis for significant privileges granted for area developments.

§ 1 GebV VGr

Cited as the legal basis for court fees in administrative court proceedings, which was deemed excessive in this case.

§ 2 GebV VGr

Cited as the legal basis for court fees in administrative court proceedings, which was deemed excessive in this case.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00385

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00385 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.06.2019 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 31.08.2020 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Aufstockung und Anbau des Einkaufszentrums LOKwerk als Arealüberbauung: Arealüberbauungswürdigkeit (besonders gute Gestaltung); Gerichtsgebühr im Rekursverfahren.

Im Gegenzug – als Ausgleich für die erheblichen Privilegierungen nach § 72 Abs. 1 PBG, welche sich vorliegend in BZO-Bestimmungen verwirklicht haben – stellt § 71 PBG für Arealüberbauungen besondere Anforderungen an Gestaltung und Einordnung, welche deutlich über das in § 238 Abs. 1 PBG geforderte Mass für die Regelbauweise hinausgehen (E. 3.2). Die Baubehörde hat die nur knapp gehaltene Begründung des Bauentscheids in ihrer Beschwerdeantwort (zulässigerweise) massgeblich erweitert. Folglich bezog sich die Obliegenheit der Rekurrierenden, sich mit den massgeblichen Ausführungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen, auch auf die ergänzende Ausführungen.

Vorliegend erscheint es als knapp zulässig, wenn das Baurekursgericht im Zusammenhang mit den gestaltungsmässigen Anforderungen eine grundsätzlich unzureichende Substanziierung angenommen hat (E. 3.5). Es besteht kein Anlass, um der Aufstockung eine besonders gute Gestaltung abzusprechen. Die Einführung neuer Stilmittel in der Überbauung schliesst eine gute Fassadengestaltung nicht aus. In Bezug auf die Umgebung werden die Anforderung der besonders guten Gestaltung ebenfalls erfüllt; in der Umgebung bestehen weitere grossvolumige Gebäulichkeiten.

Die geforderte besondere Rücksichtnahme nach § 238 Abs. 2 PBG wird vom geplanten Gebäude mit Bezug auf angrenzende Schutzobjekte ebenfalls gewährleistet (E. 3.6). Die Rügen betreffend Akteneinsicht erwiesen sich als unbegründet (E. 4). Ebenso diejenigen bezüglich Einholung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und der umweltrechtlichen Sanierungspflicht (E. 5 und 6). Im Licht der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheint die Gerichtsgebühr im Rekursverfahren indessen als klar übersetzt und ist durch das Verwaltungsgericht zu korrigieren (E. 8).

Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · AREALÜBERBAUUNG AREALÜBERBAUUNGSWÜRDIGKEIT BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BEGRÜNDUNG EINHEITLICHKEIT EINORDNUNG GERICHTSGEBÜHR GESTALTUNG INVENTAR RECHTLICHES GEHÖR SUBSTANZIIERUNG UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG (UVP) VOLUMEN · Rechtsnormen: · § 1 GebV VGr § 2 GebV VGr § 69 PBG § 71 PBG § 72 Abs. I PBG § 72 Abs. II PBG § 238 Abs. I PBG Art. 16 USG § 8 Abs. I VRG § 26a Abs. I VRG § 57 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3