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VB.2018.00381 • VG ZH VB.2018.00381 KI-generiert

Unemployed Applicant Denied Cantonal Transfer Permit

Geschäftsnummer VB.2018.00381
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant sought to change cantons while unemployed and reliant on social welfare both at the time of the application and the court's decision, leading the court to rule that the prerequisites for a cantonal transfer permit were not met, and there were no grounds to issue a discretionary permit given the circumstances. Furthermore, the court determined that the issue of the applicant's continued residence in Switzerland must be decided in the permit extension procedure by the authorities of the canton where the applicant intends to reside, not the canton from which the transfer is sought, thus dismissing the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung (Kantonswechsel) | [Gesuch um Kantonswechsel] Die Beschwerdeführerin war sowohl im Zeitpunkt des Gesuchs um Kantonswechsel als auch im Urteilszeitpunkt arbeitslos und auf Sozialhilfe angewiesen. Aus diesem Grund erfüllt sie die Voraussetzungen für die Bewilligung des Kantonswechsels nicht (E. 2.1). Eine Ermessensbewilligung musste angesichts der Umstände nicht erteilt werden (E. 2.2). Über den weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz ist nicht im Verfahren um Bewilligung des Wohnsitzwechsels, sondern im Verfahren um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu entscheiden. Zur Beantwortung dieser Frage sind demnach nicht die Behörden des Kantons Zürich, sondern jene des Kantons Luzern zuständig (E. 2.3). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen Soziale Transfertleistungen Staatenbeschwerde Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung Überstellungshaft Arbeitslosigkeit von Wanderarbeitnehmern

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 30 AuG
Cited as the basis for the substantive decision regarding the requirements for changing cantons.
Art. 37 Abs. II AuG
Cited as the basis for the substantive decision regarding the requirements for changing cantons.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 30 AuG

Cited as the basis for the substantive decision regarding the requirements for changing cantons.

Art. 37 Abs. II AuG

Cited as the basis for the substantive decision regarding the requirements for changing cantons.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00381

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00381 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.10.2018 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung (Kantonswechsel) · [Gesuch um Kantonswechsel] Die Beschwerdeführerin war sowohl im Zeitpunkt des Gesuchs um Kantonswechsel als auch im Urteilszeitpunkt arbeitslos und auf Sozialhilfe angewiesen. Aus diesem Grund erfüllt sie die Voraussetzungen für die Bewilligung des Kantonswechsels nicht (E. 2.1).

Eine Ermessensbewilligung musste angesichts der Umstände nicht erteilt werden (E. 2.2). Über den weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz ist nicht im Verfahren um Bewilligung des Wohnsitzwechsels, sondern im Verfahren um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu entscheiden. Zur Beantwortung dieser Frage sind demnach nicht die Behörden des Kantons Zürich, sondern jene des Kantons Luzern zuständig (E. 2.3). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ERMESSEN KANTONSWECHSEL · Rechtsnormen: · Art. 30 AuG Art. 37 Abs. II AuG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3