Site Development Quality Review of Building Permit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed a challenge to a building permit concerning the requirements for a site development, specifically focusing on residential hygiene and quality under planning law, where the law allows for significant building privileges in exchange for special design standards, including considerations of the local environment and urban context. The court reasoned that its review was limited to a legal check of whether the prior decision contained a legal error, as it was not permitted to review the proportionality of the administrative discretion; finding that the initial permitting authority and the appeal body acted within their permissible discretionary margin when concluding that the planned development met the required site development quality, the appeal was dismissed.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Anforderungen an eine Arealüberbauung, insbesondere hinsichtlich Wohnhygiene und Wohnqualität. Kognition. Im Gegenzug zu den erheblichen Privilegierungen gemäss § 72 Abs. 1 PBG stellt § 71 PBG besondere Anforderungen an die Gestaltung und die Einordnung, welche über das in § 238 Abs. 1 PBG geforderte Mass für die Regelbauweise hinausgehen. § 71 Abs. 1 PBG eröffnet den Verwaltungsbehörden einen Entscheidungsspielraum, welcher durch § 71 Abs. 2 PBG insoweit strukturiert wird, als in einer nicht abschliessenden Aufzählung die massgeblichen Beurteilungskriterien aufgeführt werden. Mit andern Worten ist die Frage, ob eine besonders gute Gestaltung vorliegt, anhand der in § 71 Abs. 2 PBG genannten und allfälligen weiteren Kriterien zu beurteilen. Nach dem massgebenden gesetzgeberischen Konzept werden somit die bei Arealüberbauungen gewährten substanziellen Privilegierungen bei der Bauweise nach § 72 Abs. 1 PBG (insb. Geschosszahl; Gebäudehöhe; Ausnützung) durch die Vorgaben von § 71 PBG kompensiert, wobei die besonders gute Gestaltung und die Beziehung zum Ortsbild sowie zur baulichen und landschaftlichen Umgebung im Vordergrund steht (E. 5.1). Das Verwaltungsgericht verfügt bei der Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids lediglich über eine Rechtskontrolle; es hat zu prüfen, ob sich der Rekursentscheid unter Berücksichtigung der erstinstanzlichen Entscheidgründe als rechtmässig erweist; eine Überprüfung der Angemessenheit steht dem Verwaltungsgericht nicht zu (§ 50 Abs. 2 VRG). Insofern kann es den Entscheid der Rekursinstanz nur aufheben, wenn diese eine Rechtsverletzung begangen hat (E. 5.2). Der geplanten Überbauung ist die Arealüberbauungsqualität nicht abzusprechen; die Beurteilung durch die Baubewilligungsbehörde und die Vorinstanz erscheint nicht als rechtsverletzend, sondern hält sich im Rahmen einer pflichtgemässen Ermessensbetätigung (E. 6.5). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the standard governing the special requirements for area developments, which the court confirmed was respected by the lower authority's discretion.
Cited as establishing the special requirements for area development design and integration.
Cited as structuring the discretionary margin by listing the relevant assessment criteria for the special design quality.
Cited to explain the privileges granted for area developments that must be compensated by the requirements of § 71 PBG.
Cited for comparison regarding the standard level of building requirements that area developments exceed.
Listed as a legal norm applied in the context of the case.
Listed as a legal norm applied in the context of the case.
Cited to define the court's scope of review as merely a judicial review of law, not appropriateness.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00380
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00380 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.06.2019 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Anforderungen an eine Arealüberbauung, insbesondere hinsichtlich Wohnhygiene und Wohnqualität. Kognition. Im Gegenzug zu den erheblichen Privilegierungen gemäss § 72 Abs. 1 PBG stellt § 71 PBG besondere Anforderungen an die Gestaltung und die Einordnung, welche über das in § 238 Abs. 1 PBG geforderte Mass für die Regelbauweise hinausgehen.
§ 71 Abs. 1 PBG eröffnet den Verwaltungsbehörden einen Entscheidungsspielraum, welcher durch § 71 Abs. 2 PBG insoweit strukturiert wird, als in einer nicht abschliessenden Aufzählung die massgeblichen Beurteilungskriterien aufgeführt werden. Mit andern Worten ist die Frage, ob eine besonders gute Gestaltung vorliegt, anhand der in § 71 Abs. 2 PBG genannten und allfälligen weiteren Kriterien zu beurteilen. Nach dem massgebenden gesetzgeberischen Konzept werden somit die bei Arealüberbauungen gewährten substanziellen Privilegierungen bei der Bauweise nach § 72 Abs. 1 PBG (insb.
Geschosszahl; Gebäudehöhe; Ausnützung) durch die Vorgaben von § 71 PBG kompensiert, wobei die besonders gute Gestaltung und die Beziehung zum Ortsbild sowie zur baulichen und landschaftlichen Umgebung im Vordergrund steht (E. 5.1). Das Verwaltungsgericht verfügt bei der Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids lediglich über eine Rechtskontrolle; es hat zu prüfen, ob sich der Rekursentscheid unter Berücksichtigung der erstinstanzlichen Entscheidgründe als rechtmässig erweist; eine Überprüfung der Angemessenheit steht dem Verwaltungsgericht nicht zu (§ 50 Abs. 2 VRG).
Insofern kann es den Entscheid der Rekursinstanz nur aufheben, wenn diese eine Rechtsverletzung begangen hat (E. 5.2). Der geplanten Überbauung ist die Arealüberbauungsqualität nicht abzusprechen; die Beurteilung durch die Baubewilligungsbehörde und die Vorinstanz erscheint nicht als rechtsverletzend, sondern hält sich im Rahmen einer pflichtgemässen Ermessensbetätigung (E. 6.5). Abweisung. · --- · Stichworte: · AREALÜBERBAUUNG AREALÜBERBAUUNGSWÜRDIGKEIT BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN ENTSCHEIDUNGSSPIELRAUM KOGNITION RECHTSKONTROLLE WOHNHYGIENE · Rechtsnormen:
· Art. 31 Abs. 2 LSV § 71 PBG § 71 Abs. 1 PBG § 71 Abs. 2 PBG § 72 Abs. 1 PBG § 238 Abs. 1 PBG § 301 Abs. 1 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3