Development Plan Content and Zoning Framework Adherence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court reviewed a decision concerning a development plan, holding that such plans can encompass content permissible under the framework land use regulations, provided any deviation from the fundamental zoning rules that exceeds the existing framework requires approval from the body competent for creating the building and zoning ordinance. The court reasoned that the principle of equal treatment is only weakly applicable to planning measures, requiring only that the planning be objectively justifiable and not arbitrary, finding that the requirement for a joint building application based on a coherent outdoor space concept was a legitimate objective reason, and that the municipality's broad discretion in shaping the development plan, which adhered to the fundamental zoning, did not constitute an abuse of discretion, resulting in the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichGestaltungsplan | Gestaltungsplan (Einhausung Schwamendingen). Zum Inhalt eines Gestaltungsplans darf grundsätzlich alles erhoben werden, was auch zum zulässigen Inhalt einer Rahmennutzungsordnung gehört. Entscheidend erscheint in diesem Zusammenhang einzig, dass einem Gestaltungsplan, der den Rahmen der bisherigen Grundordnung sprengt, das für den Erlass der Bau- und Zonenordnung zuständige Organ zustimmen muss. Zur Grundordnung gehört dabei nicht nur die Regelbauweise, sondern letztlich jede Bauweise, welche nach einer von der Legislativen erlassenen Ordnung gestattet ist. Dazu gehören auch das Bauen im Rahmen einer Arealüberbauung oder nach allfälligen Sonderbauvorschriften (E. 3.3). Dem Gleichbehandlungsgrundsatz kommt bei Planungsmassnahmen nur eine abgeschwächte Bedeutung zu. Verfassungsrechtlich genügt, dass die Planung sachlich vertretbar, d.h. nicht willkürlich ist. Ein gutes, einheitliches Aussenraumkonzept ist vorliegend ein sachlicher Grund für die Voraussetzung eines gemeinsamen Baugesuchs (E. 4.1.3 - 4.1.6). Bei der Ausgestaltung des Gestaltungsplans hat die Gemeinde ein grosses Ermessen. Die Aufteilung der einzelnen Gebiete des Gestaltungsplans erscheint nicht willkürlich und rechtsungleich, folgt sie doch grundsätzlich den von der Beschwerdegegnerin 1 genannten Regeln. Die Aufteilung wirkt auch nicht konstruiert, und konkrete Anhaltspunkte für eine Bevorzugung der Beschwerdegegnerin und der Baugenossenschaften liegen nicht vor (E. 4.3.3). Nach § 83 Abs. 1 Satz 2 PBG dürfen die zulässigen Abweichungen des Gestaltungsplans von der Regelbauweise nicht dazu führen, dass die planerisch und demokratisch abgestützte Grundordnung ihres Sinngehalts entleert wird. Indem sich die Beschwerdegegnerin betreffend die streitigen Punkte an der Grundordnung orientiert, kann ihr dadurch gerade keine Ermessensüberschreitung, -unterschreitung oder ein Ermessensmissbrauch vorgeworfen werden (E. 5.3). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the reasoning regarding the scope of the equality principle in planning measures, although its direct application in the dispositive is not explicitly stated for the final ruling on the merits, it is included as a fundamental constitutional norm referenced in the context of the decision's legal basis.
Cited as the standard that Gestaltungsplan deviations must adhere to, which was confirmed not to have been violated.
This provision is listed under 'Rechtsnormen' and relates to the authority approving Gestaltungspläne, which is contextually relevant to the decision.
This provision is listed under 'Rechtsnormen' and relates to the legality criteria for Gestaltungspläne.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00374
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00374 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.11.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Gestaltungsplan · Gestaltungsplan (Einhausung Schwamendingen). Zum Inhalt eines Gestaltungsplans darf grundsätzlich alles erhoben werden, was auch zum zulässigen Inhalt einer Rahmennutzungsordnung gehört. Entscheidend erscheint in diesem Zusammenhang einzig, dass einem Gestaltungsplan, der den Rahmen der bisherigen Grundordnung sprengt, das für den Erlass der Bau- und Zonenordnung zuständige Organ zustimmen muss.
Zur Grundordnung gehört dabei nicht nur die Regelbauweise, sondern letztlich jede Bauweise, welche nach einer von der Legislativen erlassenen Ordnung gestattet ist. Dazu gehören auch das Bauen im Rahmen einer Arealüberbauung oder nach allfälligen Sonderbauvorschriften (E. 3.3). Dem Gleichbehandlungsgrundsatz kommt bei Planungsmassnahmen nur eine abgeschwächte Bedeutung zu. Verfassungsrechtlich genügt, dass die Planung sachlich vertretbar, d.h. nicht willkürlich ist. Ein gutes, einheitliches Aussenraumkonzept ist vorliegend ein sachlicher Grund für die Voraussetzung eines gemeinsamen Baugesuchs (E. 4.1.3 - 4.1.6).
Bei der Ausgestaltung des Gestaltungsplans hat die Gemeinde ein grosses Ermessen. Die Aufteilung der einzelnen Gebiete des Gestaltungsplans erscheint nicht willkürlich und rechtsungleich, folgt sie doch grundsätzlich den von der Beschwerdegegnerin 1 genannten Regeln. Die Aufteilung wirkt auch nicht konstruiert, und konkrete Anhaltspunkte für eine Bevorzugung der Beschwerdegegnerin und der Baugenossenschaften liegen nicht vor (E. 4.3.3). Nach § 83 Abs. 1 Satz 2 PBG dürfen die zulässigen Abweichungen des Gestaltungsplans von der Regelbauweise nicht dazu führen, dass die planerisch und demokratisch abgestützte Grundordnung ihres Sinngehalts entleert wird.
Indem sich die Beschwerdegegnerin betreffend die streitigen Punkte an der Grundordnung orientiert, kann ihr dadurch gerade keine Ermessensüberschreitung, -unterschreitung oder ein Ermessensmissbrauch vorgeworfen werden (E. 5.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · AREALÜBERBAUUNG AUSSENRAUM ERMESSEN GEMEINSAMES BAUGESUCH GESTALTUNG GESTALTUNGSPLAN KOGNITION RECHTSGLEICHHEIT SACHLICHER GRUND SONDERNUTZUNGSPLÄNE WILLKÜR · Rechtsnormen: · Art. 8 BV § 69 PBG § 83 Abs. I PBG § 88 Abs. I PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3