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VB.2018.00367 • VG ZH VB.2018.00367 KI-generiert

Administrative Court Review of Multi-Family Building Permit and Roof Design Compliance

Geschäftsnummer VB.2018.00367
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court reviewed an appeal against a building permit for multi-family houses featuring different roof designs, specifically an attic floor on one roof half and a mansard roof on the other. The court determined that while mixing a mansard roof with an attic level having a shallow 15% slope, which creates the impression of a full story under a flat, sloped roof, violates a specific planning regulation, the appeal regarding the overall impression of four full stories was unfounded as it resulted from exploiting permitted building options. Furthermore, the court found that dormers penetrating the eaves did not violate planning laws, and an underground garage with 16 parking spaces was not a minor environmental matter, but since the garage ramp already had a slight incline and was enclosed, no further precautionary measures were deemed necessary, leading to a partial approval of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Mehrfamilienhäuser mit unterschiedlicher Ausgestaltung je Dachhälfte. Es ist zulässig, das Dachgeschoss eines Gebäudes auf einer Dachhälfte mit einem Schrägdach zu versehen und auf der anderen Seite als Attikageschoss auszugestalten (E. 4.4). Dadurch, dass die Dachfläche des Attikageschosses eine Neigung von 15 % aufweist, erwecken die Aufbauten den Eindruck eines Vollgeschosses unter einem flachen Schrägdach, was gegen § 292 PBG verstösst (E. 4.6). Die Beschwerdeführenden haben trotz teilweiser verdeckter Sicht ein schutzwürdiges Interesse an der Redimensionierung der Dachgeschosse (E. 4.7). Die die Dachtraufe durchstossenden Gauben verletzen § 292 PBG sowie das kommunale Recht nicht (E. 5). Der Eindruck einer vier Vollgeschosse aufweisenden Baute ist nicht Folge einer unbefriedigenden architektonischen Gestaltung, sondern wird durch die Ausschöpfung der zulässigen baulichen Möglichkeiten verursacht. Insgesamt ist § 238 Abs. 1 PBG nicht verletzt (E. 6.3). Bei einer Unterniveaugarage mit 16 Abstellplätzen ist nicht mehr von einem umweltrechtlichen Bagatellfall auszugehen. Da die Rampe mit einer geringen Steigung (6 %) bereits eingehaust ist, sind weitere Massnahmen im Sinn der Vorsorge nicht ersichtlich (E. 7.4). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Baubewilligungserteilung Verwaltungskonformität Überprüfung der Umweltverträglichkeit Teilbewilligung Überschreitung der Gebäudehöhe Zonenbeschränkungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision governs the imposition of court costs, which is cited in the final orders.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00367

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00367 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.03.2019 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 28.04.2020 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Mehrfamilienhäuser mit unterschiedlicher Ausgestaltung je Dachhälfte. Es ist zulässig, das Dachgeschoss eines Gebäudes auf einer Dachhälfte mit einem Schrägdach zu versehen und auf der anderen Seite als Attikageschoss auszugestalten (E. 4.4).

Dadurch, dass die Dachfläche des Attikageschosses eine Neigung von 15 % aufweist, erwecken die Aufbauten den Eindruck eines Vollgeschosses unter einem flachen Schrägdach, was gegen § 292 PBG verstösst (E. 4.6). Die Beschwerdeführenden haben trotz teilweiser verdeckter Sicht ein schutzwürdiges Interesse an der Redimensionierung der Dachgeschosse (E. 4.7). Die die Dachtraufe durchstossenden Gauben verletzen § 292 PBG sowie das kommunale Recht nicht (E. 5). Der Eindruck einer vier Vollgeschosse aufweisenden Baute ist nicht Folge einer unbefriedigenden architektonischen Gestaltung, sondern wird durch die Ausschöpfung der zulässigen baulichen Möglichkeiten verursacht.

Insgesamt ist § 238 Abs. 1 PBG nicht verletzt (E. 6.3). Bei einer Unterniveaugarage mit 16 Abstellplätzen ist nicht mehr von einem umweltrechtlichen Bagatellfall auszugehen. Da die Rampe mit einer geringen Steigung (6 %) bereits eingehaust ist, sind weitere Massnahmen im Sinn der Vorsorge nicht ersichtlich (E. 7.4). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · ATTIKAGESCHOSS DACHFORM DACHGESTALTUNG EINORDNUNG FLACHDACH GEBÄUDEHÖHE LUKARNE UNTERNIVEAUGARAGE · Rechtsnormen: · Art. 7 Abs. I lit. a LSV Art. 7 Abs. I lit. b LSV § 238 Abs. I PBG § 275 PBG § 280 Abs. I PBG § 292 PBG Art. 11 Abs. II USG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2