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VB.2018.00361 • VG ZH VB.2018.00361 KI-generiert

Airport Operator Cost Imposition for Archaeological Findings

Geschäftsnummer VB.2018.00361
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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During construction work for aircraft stands at a major airport operated by a private law entity, historical artifacts were discovered, leading to a dispute over cost imposition for the resulting archaeological findings. The court reasoned that under the relevant statute, a private law entity is bound by the provision if it performs a "public function," and the operation of a national airport, serving national interest, qualifies as such, thus establishing the necessary legal basis under the statute for imposing the costs of remedial action upon the entity.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kostenauflage | Adressaten der Selbstbindung des Gemeinwesen gemäss § 204 PBG. Bei Bauarbeiten zur Schaffung von Flugzeugstandplätzen traten Objekte aus römischer Zeit zutage (E. 2.1). Der Gesetzeswortlaut von § 204 Abs. 1 PBG knüpft die Selbstbindung bei Körperschaften des privaten Rechts allein an das Kriterium, dass diese "öffentliche Aufgaben" erfüllen. Weitere Kriterien zur Bejahung der Selbstbindung, wie eine Mitfinanzierung des Staates oder eine staatliche Oberaufsicht, werden vom Wortlaut der Bestimmung nicht vorausgesetzt (E. 3.2.1). Die weiteren Auslegungselemente ergeben keine triftigen Gründe für die Annahme, dass der Wortlaut von § 204 Abs. 1 PBG nicht den wahren Sinn der Norm wiedergibt (E. 3.2.5). Der von der Beschwerdegegnerin betriebene Flughafen Zürich stellt einen Landesflughafen dar, an dem nicht nur ein kantonales öffentliches Interesse, sondern ein nationales Interesse besteht. Die Beschwerdegegnerin stellt insgesamt eine Körperschaft des privaten Rechts dar, die eine öffentliche Aufgabe erfüllt und entsprechend der Selbstbindung gemäss § 204 PBG unterliegt (E. 3.2.6). Regelmässig bedarf es weder für die Ersatzvornahme als solche noch für die Auferlegung der Kosten an den Pflichtigen einer besonderen Norm (E. 4.2). Insofern genügt § 204 PBG als gesetzliche Grundlage für die Auferlegung der Kosten an die Beschwerdegegnerin (E. 4.3). Gutheissung.

Schlagwörter

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Baukosten Öffentliche Arbeiten Betriebsbereitschaftskosten archäologischer Fund Verfahren am Flughafen juristische Person

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 204 PBG

This provision served as the legal basis for imposing costs on the respondent (Beschwerdegegnerin).

§ 204 Abs. I PBG

The content of this specific paragraph was interpreted to establish the application of self-restraint (Selbstbindung) to the respondent.

Art. 66 Abs. 1 LTF

This article was cited in the dispositive regarding the imposition of court costs.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00361

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00361 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.06.2019 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 28.04.2020 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Kostenauflage · Adressaten der Selbstbindung des Gemeinwesen gemäss § 204 PBG.

Bei Bauarbeiten zur Schaffung von Flugzeugstandplätzen traten Objekte aus römischer Zeit zutage (E. 2.1). Der Gesetzeswortlaut von § 204 Abs. 1 PBG knüpft die Selbstbindung bei Körperschaften des privaten Rechts allein an das Kriterium, dass diese "öffentliche Aufgaben" erfüllen. Weitere Kriterien zur Bejahung der Selbstbindung, wie eine Mitfinanzierung des Staates oder eine staatliche Oberaufsicht, werden vom Wortlaut der Bestimmung nicht vorausgesetzt (E. 3.2.1). Die weiteren Auslegungselemente ergeben keine triftigen Gründe für die Annahme, dass der Wortlaut von § 204 Abs. 1 PBG nicht den wahren Sinn der Norm wiedergibt (E. 3.2.5).

Der von der Beschwerdegegnerin betriebene Flughafen Zürich stellt einen Landesflughafen dar, an dem nicht nur ein kantonales öffentliches Interesse, sondern ein nationales Interesse besteht. Die Beschwerdegegnerin stellt insgesamt eine Körperschaft des privaten Rechts dar, die eine öffentliche Aufgabe erfüllt und entsprechend der Selbstbindung gemäss § 204 PBG unterliegt (E. 3.2.6). Regelmässig bedarf es weder für die Ersatzvornahme als solche noch für die Auferlegung der Kosten an den Pflichtigen einer besonderen Norm (E. 4.2). Insofern genügt § 204 PBG als gesetzliche Grundlage für die Auferlegung der Kosten an die Beschwerdegegnerin (E. 4.3).

Gutheissung. · --- · Stichworte: · ARCHÄOLOGISCHER FUND AUSLEGUNG ERSATZVORNAHMEKOSTEN FLUGHAFEN KOSTENAUFLAGE NATUR- UND HEIMATSCHUTZ ÖFFENTLICHE AUFGABEN SELBSTBINDUNG · Rechtsnormen: · § 2 Abs. I FlughafenG § 36a LFG § 36e LFG § 8 PBG § 204 PBG § 204 Abs. I PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2