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VB.2018.00360 • VG ZH VB.2018.00360 KI-generiert

Revocation of Long-Term Residency Due to Criminality Upheld

Geschäftsnummer VB.2018.00360
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court upheld the revocation of a long-term resident's permit, granted due to repeated criminal conduct culminating in a 23-month prison sentence, reasoning that the offender's repeated dangerous driving and serious criminality established a significant public interest in his removal. Despite having spent most of his life in the jurisdiction, attending school there, and not relying on social assistance, the court found the individual insufficiently socially and economically integrated, deeming a return abroad reasonable and the resulting separation from his partner and child necessary to protect public safety.

Legislator-Regeste

Amtlich

Niederlassungsbewilligung (Widerruf) | [Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines seit dem achten Lebensjahr in der Schweiz lebenden Ausländers wegen Straffälligkeit.] Der Widerrufsgrund ist mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten erfüllt (E. 2.2.). Der Beschwerdeführer ist wiederholt straffällig geworden und hat mit seinem verantwortungslosen Fahrverhalten andere Verkehrsteilnehmer an Leib und Leben gefährdet, es besteht somit ein grosses öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung (E. 4.2.2.). Der Beschwerdeführer war nie auf Sozialhilfe angewiesen und weist erhebliche Schulden auf. Trotz langer Aufenthaltsdauer und der Tatsache, dass er den Grossteil seiner Kindheit in der Schweiz verbracht, hier Schulen besucht und hier wohl ein markanter Anteil der Sozialisierung stattgefunden hat, ist der Beschwerdeführer weder sozial noch wirtschaftlich so integriert, wie es zu erwarten wäre (E. 5.1). Eine Rückkehr erscheint dem Beschwerdeführer zumutbar (E. 5.2) und er hat die Trennung von seiner Lebenspartnerin und seinem Sohn hinzunehmen (E. 5.3). Kürzung der Kostennote (E. 6.3). Abweisung. Abweichende Meinung der Gerichtsschreiberin, die der Ansicht ist, dass die Beschwerde hätte gutgeheissen werden müssen.

Schlagwörter

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Bewilligungsentzug Abschiebung strafbares Verhalten rückwirkende Aufenthaltsbewilligung Entlassung aus dem Bürgerrecht Verlängerung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 62 Abs. I lit. b AuG
This provision defines the ground for the withdrawal of the residence permit due to criminal convictions.
Art. 63 Abs. I lit. a AuG
This provision relates to the conditions for withdrawal of the residence permit, cited in the context of the case facts.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 Abs. I lit. b AuG

This provision defines the ground for the withdrawal of the residence permit due to criminal convictions.

Art. 63 Abs. I lit. a AuG

This provision relates to the conditions for withdrawal of the residence permit, cited in the context of the case facts.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00360

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00360 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.10.2018 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.02.2020 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Niederlassungsbewilligung (Widerruf) · [Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines seit dem achten Lebensjahr in der Schweiz lebenden Ausländers wegen Straffälligkeit.] Der Widerrufsgrund ist mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten erfüllt (E. 2.2.).

Der Beschwerdeführer ist wiederholt straffällig geworden und hat mit seinem verantwortungslosen Fahrverhalten andere Verkehrsteilnehmer an Leib und Leben gefährdet, es besteht somit ein grosses öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung (E. 4.2.2.). Der Beschwerdeführer war nie auf Sozialhilfe angewiesen und weist erhebliche Schulden auf. Trotz langer Aufenthaltsdauer und der Tatsache, dass er den Grossteil seiner Kindheit in der Schweiz verbracht, hier Schulen besucht und hier wohl ein markanter Anteil der Sozialisierung stattgefunden hat, ist der Beschwerdeführer weder sozial noch wirtschaftlich so integriert, wie es zu erwarten wäre (E. 5.1).

Eine Rückkehr erscheint dem Beschwerdeführer zumutbar (E. 5.2) und er hat die Trennung von seiner Lebenspartnerin und seinem Sohn hinzunehmen (E. 5.3). Kürzung der Kostennote (E. 6.3). Abweisung. Abweichende Meinung der Gerichtsschreiberin, die der Ansicht ist, dass die Beschwerde hätte gutgeheissen werden müssen. · --- · Stichworte: · FAMILIÄRE BEZIEHUNG FREIHEITSSTRAFE SCHULDEN SOZIALISIERUNG STRAFFÄLLIGKEIT WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 62 Abs. I lit. b AuG Art. 63 Abs. I lit. a AuG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3