Attorney-Client Privilege Lifted for Self-Defense in Disciplinary Action
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court considered an appeal regarding the lifting of attorney-client privilege in a situation where the attorney faced legal proceedings. The court reasoned that neither the supervisory commission nor the administrative court had jurisdiction over the appointment or revocation of official defense, but the duty of confidentiality must yield when it prevents an attorney from defending themselves in a criminal or disciplinary action, refuting attacks on their honor, or averting substantial unjustified financial loss. In such a scenario, the attorney's interest in proving innocence overrides the client's interest in secrecy, and since the lifting of the privilege was expressly limited to what was necessary for the attorney's self-defense, the court saw no indication that this would expose the appellant to criminal disadvantage, leading to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichEntbindung vom Anwaltsgeheimnis | Entbindung vom Anwaltsgeheimnis. Weder die Aufsichtskommission noch das Verwaltungsgericht ist zuständig für den Wechsel oder Widerruf der amtlichen Verteidigung (E. 1.2). Die Schweigepflicht ist insbesondere unzumutbar, wenn sie den Rechtsanwalt daran hindert, sich in einem gegen ihn geführten Straf- oder Disziplinarverfahren zu verteidigen, Angriffe gegen seine Ehre zurückzuweisen oder einen ungerechtfertigten erheblichen Vermögensnachteil abzuwenden. Das Interesse des Anwaltes am Beweis seiner Schuldlosigkeit geht dem Interesse des Klienten an Geheimhaltung in dieser Situation vor (E. 2.2). Besondere Gründe, die es vorliegend erlauben würden, von einer Entbindung vom Berufsgeheimnis abzusehen, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Nachdem die Entbindung ausdrücklich nur soweit gewährt worden ist, als dies zur eigenen Verteidigung des angezeigten Anwalts notwendig ist, ist insbesondere auch nicht ersichtlich, inwieweit durch die Entbindung für den Beschwerdeführer strafrechtlich nachteilige Tatsachen bekannt werden sollen (E. 2.3). Abweisung UP/URB wegen Aussichtslosigkeit (E. 3). Abweisung, soweit Eintreten.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited in the section listing the applicable legal norms and is implied as the context for the ruling on the attorney's privilege.
This provision is cited in the section listing the applicable legal norms and relates to the scope of the attorney's duty.
This provision is cited in the section listing the applicable legal norms concerning the professional secret.
This provision is cited in the section listing the applicable legal norms related to the breach of professional secrecy.
This provision is cited in the section listing the applicable legal norms, relevant to the procedure in criminal matters affecting the defense.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00359
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00359 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.10.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Anwaltsrecht · Betreff: · Entbindung vom Anwaltsgeheimnis · Entbindung vom Anwaltsgeheimnis. Weder die Aufsichtskommission noch das Verwaltungsgericht ist zuständig für den Wechsel oder Widerruf der amtlichen Verteidigung (E. 1.2). Die Schweigepflicht ist insbesondere unzumutbar, wenn sie den Rechtsanwalt daran hindert, sich in einem gegen ihn geführten Straf- oder Disziplinarverfahren zu verteidigen, Angriffe gegen seine Ehre zurückzuweisen oder einen ungerechtfertigten erheblichen Vermögensnachteil abzuwenden.
Das Interesse des Anwaltes am Beweis seiner Schuldlosigkeit geht dem Interesse des Klienten an Geheimhaltung in dieser Situation vor (E. 2.2). Besondere Gründe, die es vorliegend erlauben würden, von einer Entbindung vom Berufsgeheimnis abzusehen, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Nachdem die Entbindung ausdrücklich nur soweit gewährt worden ist, als dies zur eigenen Verteidigung des angezeigten Anwalts notwendig ist, ist insbesondere auch nicht ersichtlich, inwieweit durch die Entbindung für den Beschwerdeführer strafrechtlich nachteilige Tatsachen bekannt werden sollen (E. 2.3).
Abweisung UP/URB wegen Aussichtslosigkeit (E. 3). Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · ANWALTS- UND NOTARIATSRECHT ANWALTSGEHEIMNIS AUSSICHTSLOSIGKEIT ENTBINDUNG VOM BERUFSGEHEIMNIS GEHEIMHALTUNG GEHEIMHALTUNGSINTERESSE STRAFANZEIGE UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) · Rechtsnormen: · § 14 Abs. I AnwG § 34 Abs. III AnwG Art. 13 Abs. I BGFA Art. 321 Ziff. 2 StGB § 134 StPO CH · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3