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VB.2018.00357 • VG ZH VB.2018.00357 KI-generiert

Social Assistance Cohabitation Contribution Housing Access Ruling

Geschäftsnummer VB.2018.00357
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court partially upheld an appeal concerning social assistance, primarily addressing issues related to the crediting of a cohabitation contribution, the requirement to seek more affordable housing, and the right to inspect files. The court reasoned that records drafted by an external lawyer in non-contentious administrative proceedings are generally subject to the right of access, excluding those concerning fees or internal opinion-forming, and affirmed the legality of applying a cohabitation contribution, differentiating it from marital support, while also upholding the instruction to find cheaper housing within the reasonable local market despite the right against expulsion. Furthermore, the court ruled against granting an advance payment for legal representation, concluding the appellant could articulate their position independently, but increased the procedural costs imposed on the opposing party due to unnecessary additional effort caused by their submissions.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags, Weisung zur Suche einer günstigeren Wohnung etc. Das Recht auf Akteneinsicht bezieht sich nicht auf sogenannte verwaltungsinterne Akten. Akten, welche eine Behörde im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren durch einen beigezogenen Anwalt verfassen lässt, sind nicht per se als interne Akten zu bezeichnen. Sie unterliegen ebenso dem Akteneinsichtsrecht, sofern sie nicht das Honorar, die Abklärung von Prozesschancen oder die interne Meinungsbildung betreffen (E. 2). Allgemeine Erwägungen zum Konkubinatsbeitrag und dessen Begründung im Sozialhilferecht; Abgrenzung zur ehelichen Gemeinschaft. Rechtmässigkeit des Konkubinatsbeitrags in casu (E. 3). Berechnung des Konkubinatsbeitrags und Korrektur beim Vermögensbeitrag (E. 4). Überhöhte Wohnkosten im Konkubinat; beim stabilen Konkubinat ist davon auszugehen, dass der nicht mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützte Konkubinatspartner bereit ist, entweder mit dem Partner eine günstigere Wohnung zu beziehen oder den die Richtlinien übersteigenden Betrag selbst zu bezahlen. Grundsätzlich ist es zulässig, den Wohnungsmarkt der umliegenden Gemeinden miteinzubeziehen; das Abschiebeverbot ist nicht verletzt, wenn die gesetzte Mietzinslimite sich in einer Höhe bewegt, welche es der unterstützten Person realistischerweise ermöglichte, auch in der Wohnsitzgemeinde entsprechenden Wohnraum zu finden (E. 5.3). Ausführungen zur Prämie der Krankenversicherung und zur Integrationszulage (E. 6 und 7). Der vom Beschwerdeführer verlangte Kostenvorschuss, um sich einen Anwalt zu suchen, wurde mangels gesetzlicher Grundlage zu Recht abgewiesen. Auch wenn der Antrag als Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung zu behandeln gewesen wäre, so wäre aufgrund der Eingaben des Beschwerdeführers davon auszugehen gewesen, dass dieser durchaus in der Lage gewesen war, seinen Standpunkt selbständig geltend zu machen und begründete Anträge zu formulieren (E. 8). Erhöhung der Verfahrenskosten undentsprechende Auferlegung an die Beschwerdegegnerin aufgrund des durch sie verursachten zusätzlichen Aufwands (E. 9.1). Gewährung UP. Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Recht auf Wohnung Sozialhilfe Besuchsrecht Rechtsgutachten Wohnkosten Kostenvorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. II BV

This provision, although cited in the 'Rechtsnormen' section, is not explicitly mentioned in the dispositive orders (which are not fully visible but must be inferred from the outcome description). Assuming the main orders are based on the cited legal framework, this constitutional provision underlies the decision regarding the core legal issues, but without the explicit dispositive, I must rely on the explicit citation rules.

§ 14 SHG

This provision, concerning social assistance law, is cited in the 'Rechtsnormen' section, suggesting its application in the substantive ruling.

§ 8 VRG

This provision, concerning procedural law, is cited in the 'Rechtsnormen' section, suggesting its application in the procedural aspects of the ruling.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00357

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00357 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.11.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 30.06.2020 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags, Weisung zur Suche einer günstigeren Wohnung etc. Das Recht auf Akteneinsicht bezieht sich nicht auf sogenannte verwaltungsinterne Akten.

Akten, welche eine Behörde im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren durch einen beigezogenen Anwalt verfassen lässt, sind nicht per se als interne Akten zu bezeichnen. Sie unterliegen ebenso dem Akteneinsichtsrecht, sofern sie nicht das Honorar, die Abklärung von Prozesschancen oder die interne Meinungsbildung betreffen (E. 2). Allgemeine Erwägungen zum Konkubinatsbeitrag und dessen Begründung im Sozialhilferecht; Abgrenzung zur ehelichen Gemeinschaft. Rechtmässigkeit des Konkubinatsbeitrags in casu (E. 3). Berechnung des Konkubinatsbeitrags und Korrektur beim Vermögensbeitrag (E. 4).

Überhöhte Wohnkosten im Konkubinat; beim stabilen Konkubinat ist davon auszugehen, dass der nicht mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützte Konkubinatspartner bereit ist, entweder mit dem Partner eine günstigere Wohnung zu beziehen oder den die Richtlinien übersteigenden Betrag selbst zu bezahlen. Grundsätzlich ist es zulässig, den Wohnungsmarkt der umliegenden Gemeinden miteinzubeziehen; das Abschiebeverbot ist nicht verletzt, wenn die gesetzte Mietzinslimite sich in einer Höhe bewegt, welche es der unterstützten Person realistischerweise ermöglichte, auch in der Wohnsitzgemeinde entsprechenden Wohnraum zu finden (E. 5.3).

Ausführungen zur Prämie der Krankenversicherung und zur Integrationszulage (E. 6 und 7). Der vom Beschwerdeführer verlangte Kostenvorschuss, um sich einen Anwalt zu suchen, wurde mangels gesetzlicher Grundlage zu Recht abgewiesen. Auch wenn der Antrag als Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung zu behandeln gewesen wäre, so wäre aufgrund der Eingaben des Beschwerdeführers davon auszugehen gewesen, dass dieser durchaus in der Lage gewesen war, seinen Standpunkt selbständig geltend zu machen und begründete Anträge zu formulieren (E. 8).

Erhöhung der Verfahrenskosten undentsprechende Auferlegung an die Beschwerdegegnerin aufgrund des durch sie verursachten zusätzlichen Aufwands (E. 9.1). Gewährung UP. Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · ABSCHIEBUNGSVERBOT AKTENEINSICHT ANWALT INTEGRATIONSZULAGE INTERNE AKTEN KONKUBINAT KONKUBINATSBEITRAG KOSTENGUTSPRACHE KRANKENVERSICHERUNG LEBENSGEMEINSCHAFT MIETZINS MIETZINSANTEIL MIETZINSMAXIMUM MIETZINSRICHTLINIEN SOZIALHILFE VERMÖGENSFREIBETRAG VERTRETUNGSKOSTEN VERURSACHERPRINZIP WIRTSCHAFTLICHE HILFE WOHNKOSTEN ZUSATZVERSICHERUNG · Rechtsnormen:

· Art. 29 Abs. II BV § 14 SHG § 8 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3