Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2018.00354 • VG ZH VB.2018.00354 KI-generiert

Magistrate Disqualification Denied Despite Allegations of Animosity and Dual Involvement

Geschäftsnummer VB.2018.00354
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A party sought the disqualification of a magistrate, alleging personal animosity and improper dual involvement in related cases. The court rejected the application, reasoning that while the applicant harbored clear ill will toward the magistrate, the magistrate's filing of a criminal complaint based on an email from the applicant suggesting a threat or coercion was a mandatory action under statutory duty and not motivated by personal tensions; furthermore, the related collection proceeding was distinct from the historical events cited, offering no grounds to doubt the magistrate's neutrality, and the legal issues in the two matters were not identical, thus precluding a finding of improper multiple assignment to the same official.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ausstandsbegehren | Ausstandsbegehren: Keine Befangenheit und unzulässige Mehrfachbefassung des Statthalters. Die Beschwerdeführerin stellte ein Ausstandsbegehren gegen den Statthalter, wobei sie sinngemäss eine Befangenheit aufgrund einer persönlichen Feindschaft und einer unzulässigen Mehrfachbefassung geltend machte. Die nicht näher begründeten Vorwürfe lassen zwar eine Abneigung der Beschwerdeführerin gegenüber dem Statthalter erkennen, jedoch lag vorliegend aufgrund einer E-Mail der Beschwerdeführerin ohne Weiteres ein Anfangsverdacht für eine Drohung oder Nötigung vor, weshalb der Statthalter die Strafanzeige in Ausübung der ihm obliegenden Anzeigepflicht gemäss Art. 302 Abs. 1 StPO erstattete. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Strafanzeige aufgrund persönlicher Spannungen erfolgte. Weiter steht das Inkassoverfahren in keinem Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten, in der Vergangenheit liegenden Ereignissen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Statthalter die Streitigkeit nicht neutral entscheiden könnte. Zudem stellen sich in den beiden Verfahren nicht dieselben Rechtsfragen, weshalb auch keine unzulässige Mehrfachbefassung derselben Amtsperson vorliegt (E. 3-.4). Abweisung.

Schlagwörter

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Richter/Staatsanwalt Einreichung einer Strafanzeige gesetzliche Voraussetzungen Ausstandsverfahren mehrfache Abtretung strafrechtliche Nötigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 1 BV

This provision is listed under 'Rechtsnormen' and relevant to the decision, although the text implies dismissal based on the facts presented regarding bias.

Art. 30 Abs. 1 BV

This provision is listed under 'Rechtsnormen' and relevant to the decision, concerning the right to a fair trial.

§ 5a VRG

This procedural rule from the Cantonal Administrative Procedure Act is cited as relevant to the substance of the decision regarding challenges against officials.

§ 5a Abs. 2 VRG

This specific paragraph of the procedural rule is cited in relation to the assessment of bias and multiple involvement of the official.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00354

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00354 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.10.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Ausstandsbegehren · Ausstandsbegehren: Keine Befangenheit und unzulässige Mehrfachbefassung des Statthalters. Die Beschwerdeführerin stellte ein Ausstandsbegehren gegen den Statthalter, wobei sie sinngemäss eine Befangenheit aufgrund einer persönlichen Feindschaft und einer unzulässigen Mehrfachbefassung geltend machte.

Die nicht näher begründeten Vorwürfe lassen zwar eine Abneigung der Beschwerdeführerin gegenüber dem Statthalter erkennen, jedoch lag vorliegend aufgrund einer E-Mail der Beschwerdeführerin ohne Weiteres ein Anfangsverdacht für eine Drohung oder Nötigung vor, weshalb der Statthalter die Strafanzeige in Ausübung der ihm obliegenden Anzeigepflicht gemäss Art. 302 Abs. 1 StPO erstattete. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Strafanzeige aufgrund persönlicher Spannungen erfolgte. Weiter steht das Inkassoverfahren in keinem Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten, in der Vergangenheit liegenden Ereignissen.

Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Statthalter die Streitigkeit nicht neutral entscheiden könnte. Zudem stellen sich in den beiden Verfahren nicht dieselben Rechtsfragen, weshalb auch keine unzulässige Mehrfachbefassung derselben Amtsperson vorliegt (E. 3-.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSSTAND AUSSTANDSBEGEHREN AUSSTANDSPFLICHT BEFANGENHEIT FEINDSCHAFT MEHRFACHBEFASSUNG STATTHALTER STATTHALTERAMT STRAFANZEIGE ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. 1 BV Art. 30 Abs. 1 BV § 5a VRG § 5a Abs. 2 VRG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3