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VB.2018.00350 • VG ZH VB.2018.00350 KI-generiert

Procurement Award Challenge: Bid Revision and Procedural Diligence

Geschäftsnummer VB.2018.00350
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerned a challenge to a procurement award decision where the awarding authority allowed bidders to substantially revise their offers, including price, which contradicted the prohibition on bidding rounds. The court reasoned that although the authority's procedure violated this prohibition, the challenger had a duty to object to the procedure promptly and could not wait to see if the outcome favored them before appealing; however, the court allowed the authority to supplement the reasoning for the award decision. Furthermore, while the authority possesses discretion in evaluating award criteria, points must be corrected if no grounds for penalizing the challenger relative to the successful bidder are evident, and the authority had a duty to ensure comparability of offers through proper adjustments during bid clarification, ultimately affirming the award despite corrective measures to the scoring, as the final ranking remained unchanged.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Verbot von Abgebotsrunden; Verspätung der diesbezüglichen Rüge. Bewertung der Zuschlagskriterien; Offertbereinigung. Das Vorgehen der Vergabestelle, welches den Anbietenden eine weit offenstehende Überarbeitung ihrer Angebote auch in preislicher Hinsicht mit dem offensichtlichen Ziel der Kosteneinsparung ermöglichte, steht im klaren Widerspruch zum Verbot von Abgebotsrunden (E. 4.3.3). Die Beschwerdeführerin hätte jedoch die Obliegenheit gehabt, das Vorgehen frühzeitig zu beanstanden; sie durfte nicht abwarten, ob der Vergabeentscheid für sie positiv ausfällt, und andernfalls mit Beschwerde dessen Unrechtmässigkeit geltend machen (4.3.4). Die Begründung des Vergabeentscheids kann im Rahmen der Beschwerdeantwort ergänzt werden (E. 5.2). Bei Festlegung und Bewertung der Zuschlagskriterien verfügt die Vergabebehörde über einen erheblichen Beurteilungsspielraum (E. 6.1). Soweit jedoch kein Grund für eine Schlechterbewertung der Beschwerdeführerin gegenüber der Mitbeteiligten ersichtlich ist, ist die Punktevergabe zu korrigieren (E. 6.4). Die Durchführung einer genügenden Offertbereinigung stellt vorliegend eine Rechtspflicht der Vergabebehörde dar; zwecks Vergleichbarkeit der Angebote waren hierbei Aufrechnungen vorzunehmen (E. 6.7). Bewertung des Zuschlagskriteriums "Jährlich wiederkehrende Kosten" (E. 6.8). Die Korrektur der Angebotsbewertung ändert nichts an der Rangfolge der Anbietenden (E. 6.9). Kosten- und Entschädigungsfolgen nach Unterlieger- und Verursacherprinzip (E. 8). Abweisung.

Schlagwörter

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prozessuale Revision Zuschlagskriterien Ablauf der Vergabeverfahren Vergabe öffentlicher Aufträge Zulässige Gründe Offertbewertung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00350

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00350 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.08.2018 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Verbot von Abgebotsrunden; Verspätung der diesbezüglichen Rüge. Bewertung der Zuschlagskriterien; Offertbereinigung. Das Vorgehen der Vergabestelle, welches den Anbietenden eine weit offenstehende Überarbeitung ihrer Angebote auch in preislicher Hinsicht mit dem offensichtlichen Ziel der Kosteneinsparung ermöglichte, steht im klaren Widerspruch zum Verbot von Abgebotsrunden (E. 4.3.3).

Die Beschwerdeführerin hätte jedoch die Obliegenheit gehabt, das Vorgehen frühzeitig zu beanstanden; sie durfte nicht abwarten, ob der Vergabeentscheid für sie positiv ausfällt, und andernfalls mit Beschwerde dessen Unrechtmässigkeit geltend machen (4.3.4). Die Begründung des Vergabeentscheids kann im Rahmen der Beschwerdeantwort ergänzt werden (E. 5.2). Bei Festlegung und Bewertung der Zuschlagskriterien verfügt die Vergabebehörde über einen erheblichen Beurteilungsspielraum (E. 6.1). Soweit jedoch kein Grund für eine Schlechterbewertung der Beschwerdeführerin gegenüber der Mitbeteiligten ersichtlich ist, ist die Punktevergabe zu korrigieren (E. 6.4).

Die Durchführung einer genügenden Offertbereinigung stellt vorliegend eine Rechtspflicht der Vergabebehörde dar; zwecks Vergleichbarkeit der Angebote waren hierbei Aufrechnungen vorzunehmen (E. 6.7). Bewertung des Zuschlagskriteriums "Jährlich wiederkehrende Kosten" (E. 6.8). Die Korrektur der Angebotsbewertung ändert nichts an der Rangfolge der Anbietenden (E. 6.9). Kosten- und Entschädigungsfolgen nach Unterlieger- und Verursacherprinzip (E. 8). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABGEBOTSRUNDE AUFRECHNUNG BEGRÜNDUNGSERFORDERNIS BEWERTUNG DER ZUSCHLAGSKRITERIEN ERMESSEN OFFERTBEREINIGUNG RECHTZEITIGKEIT TREU UND GLAUBEN UNTERKRITERIEN VERGLEICHBARKEIT DER ANGEBOTE ZUSCHLAGSKRITERIEN · Rechtsnormen:

· Art. 29 Abs. II BV Art. 1 Abs. III IVöB Art. 11 lit. c IVöB Art. 16 IVöB § 31 SubmV § 33 SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3