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VB.2018.00348 • VG ZH VB.2018.00348 KI-generiert

Zoning Plan Revision Appeal: Standing and Procedural Prematurity

Geschäftsnummer VB.2018.00348
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal against a decision that dismissed a recourse concerning the partial revision of a land-use plan, specifically regarding a zoning change, where the lower court had refused to rule on the merits due to procedural issues. The court reasoned that the zoning procedure did not need to be suspended to await the final decision on a related land readjustment plan, as these processes can occur independently; furthermore, the appellant possessed the requisite standing to appeal because the zoning directly affected them and presented a legally protected interest, and the appeal filing sufficiently challenged the zoning decision, even though it was drafted by a layperson, thereby invalidating the lower court's non-admittance decision, leading to the appeal being granted and the case remanded for substantive review.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Teilrevision der Nutzungsplanung Es bedarf keiner Sistierung des Einzonungsverfahrens, um den Quartierplan-Genehmigungsentscheid abzuwarten, denn die Landumlegung kann auch vor oder nach der Nutzungsplanung und getrennt von dieser erfolgen (E. 1.3). Die Beschwerdeführerin war zum Rekurs legitimiert, weil sie durch die Einzonung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse im Sinn von § 21 Abs. 1 VRG hat. Dass es ihr an der Beschwer mangle, weil die Einzonung einen gewissen Mehrwert bedeute und weil sie keine Gründe vorgebracht habe, die gegen die Einzonung sprächen, kann nicht gesagt werden (E. 2). Die Rekursschrift richtet sich nicht ausschliesslich gegen das Quartierplanverfahren. Vielmehr erklärte die Beschwerdeführer darin ausdrücklich auch, dass die Einzonung in keiner Weise notwendig und daher abzulehnen sei. Damit nahm die Beschwerdeführerin tatsächlich Bezug zur Frage der Einzonung. Folglich genügt die von einem juristischen Laien verfasste Rekursschrift den formellen Anforderungen durchaus. Das Baurekursgericht ist somit zu Unrecht auf den Rekurs nicht eingetreten. Ob die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe genügen, um die Einzonung aufzuheben, ist indes eine Frage der materiellen Beurteilung (E. 3). Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an die Vorinstanz.

Schlagwörter

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Nutzungsplanrevision Beschwerdelegitimation prozessuale Revision rechtlich geschütztes Interesse Teilentscheid Geschäftsordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 21 Abs. 1 VRG

The provision was cited in the reasoning regarding the appellant's standing to appeal, which was accepted in the final decision.

§ 23 VRG

The provision was cited in the reasoning concerning the procedural requirements for the appeal, relevant to the decision on non-admission.

§ 126 ZPO

This procedural rule was cited in the context of the formal requirements for the appeal petition, which the court found were met.

§ 128 PBG

This planning law provision was mentioned in the case background but does not appear to be the basis for the final orders regarding the appeal outcome.

§ 338a PBG

This planning law provision was mentioned in the case background but does not appear to be the basis for the final orders regarding the appeal outcome.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00348

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00348 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.05.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Teilrevision der Nutzungsplanung Es bedarf keiner Sistierung des Einzonungsverfahrens, um den Quartierplan-Genehmigungsentscheid abzuwarten, denn die Landumlegung kann auch vor oder nach der Nutzungsplanung und getrennt von dieser erfolgen (E. 1.3).

Die Beschwerdeführerin war zum Rekurs legitimiert, weil sie durch die Einzonung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse im Sinn von § 21 Abs. 1 VRG hat. Dass es ihr an der Beschwer mangle, weil die Einzonung einen gewissen Mehrwert bedeute und weil sie keine Gründe vorgebracht habe, die gegen die Einzonung sprächen, kann nicht gesagt werden (E. 2). Die Rekursschrift richtet sich nicht ausschliesslich gegen das Quartierplanverfahren. Vielmehr erklärte die Beschwerdeführer darin ausdrücklich auch, dass die Einzonung in keiner Weise notwendig und daher abzulehnen sei.

Damit nahm die Beschwerdeführerin tatsächlich Bezug zur Frage der Einzonung. Folglich genügt die von einem juristischen Laien verfasste Rekursschrift den formellen Anforderungen durchaus. Das Baurekursgericht ist somit zu Unrecht auf den Rekurs nicht eingetreten. Ob die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe genügen, um die Einzonung aufzuheben, ist indes eine Frage der materiellen Beurteilung (E. 3).

Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an die Vorinstanz. · --- · Stichworte: · BESCHWER EINZONUNG KLEINBAUZONE LEGITIMATION NICHTEINTRETEN NICHTEINTRETENSENTSCHEID NUTZUNGSPLAN NUTZUNGSPLANUNG SISTIERUNG SISTIERUNGSGESUCH TEILREVISION · Rechtsnormen: · § 128 PBG § 338a PBG § 21 VRG § 23 VRG § 126 ZPO · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4