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VB.2018.00347 • VG ZH VB.2018.00347 KI-generiert

Detention for deportation: legal representation and early release applications.

Geschäftsnummer VB.2018.00347
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed two main issues: the appointment of an official legal representative for individuals placed in detention for deportation and the admissibility of early applications for release from detention. Regarding legal representation, the court ruled that an official representative is generally not appointed for an initial three-month detention order for deportation unless specific factual or legal difficulties arise. Concerning release applications, the court stated that such requests can typically only be made one month after a review of detention. However, if new circumstances render the detention clearly unlawful and no release occurs, a person may petition the court despite the waiting period. In this case, the court found no such new circumstances or evident unlawfulness, upholding the lower court's decision to dismiss the premature release request.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ausschaffungshaft (Geschäfts-Nr.GI180124) | Amtlicher Rechtsvertreter. Verfrühtes Haftentlassungsgesuch. Überprüfung der Haft. Bei einer Anordnung der Ausschaffungshaft für einstweilen drei Monate erfolgt keine amtliche Bestellung eines Rechtsvertreters, vorbehalten besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (E. 2). Haftentlassungsgesuche können frühestens einen Monat nach der Haftüberprüfung erfolgen. Auf früher gestellte Gesuche wird grundsätzlich nicht eingetreten. Erweist sich die Haft jedoch aufgrund neuer Umstände als augenfällig rechtswidrig und erfolgt keine Entlassung, kann sich die betroffene Person trotz Sperrfrist mit einem Haftentlassungsgesuch an das Gericht wenden. Solche neuen Umstände bzw. eine augenfällige Rechtswidrigkeit der Haft sind vorliegend nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz zu Recht auf das verfrühte Haftentlassungsgesuch nicht eingetreten ist (E. 3). Abweisung.

Schlagwörter

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Haftentlassung gesetzliche Vertretung Bestellung eines Vertreters Aussetzung des Wegweisungsvollzugs Gesuch um Ernennung Wartezeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG
Basis for the court's decision regarding the official legal representative in detention.
Art. 76 Abs. 1 lit. b AuG
Used to determine the admissibility of the request for release from detention.
Art. 80 Abs. 5 AuG
Cited in relation to the review of detention, influencing the court's decision on the premature release request.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG

Basis for the court's decision regarding the official legal representative in detention.

Art. 76 Abs. 1 lit. b AuG

Used to determine the admissibility of the request for release from detention.

Art. 80 Abs. 5 AuG

Cited in relation to the review of detention, influencing the court's decision on the premature release request.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00347

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00347 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.07.2018 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Ausschaffungshaft (Geschäfts-Nr.GI180124) · Amtlicher Rechtsvertreter. Verfrühtes Haftentlassungsgesuch. Überprüfung der Haft. Bei einer Anordnung der Ausschaffungshaft für einstweilen drei Monate erfolgt keine amtliche Bestellung eines Rechtsvertreters, vorbehalten besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (E. 2).

Haftentlassungsgesuche können frühestens einen Monat nach der Haftüberprüfung erfolgen. Auf früher gestellte Gesuche wird grundsätzlich nicht eingetreten. Erweist sich die Haft jedoch aufgrund neuer Umstände als augenfällig rechtswidrig und erfolgt keine Entlassung, kann sich die betroffene Person trotz Sperrfrist mit einem Haftentlassungsgesuch an das Gericht wenden. Solche neuen Umstände bzw. eine augenfällige Rechtswidrigkeit der Haft sind vorliegend nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz zu Recht auf das verfrühte Haftentlassungsgesuch nicht eingetreten ist (E. 3).

Abweisung. · --- · Stichworte: · AMTLICHER RECHTSVERTRETER HAFTENTLASSUNGSGESUCH ÜBERPRÜFUNG DER HAFT VERFRÜHTES HAFTENTLASSUNGSGESUCH ZWANGSMASSNAHMEN AUG · Rechtsnormen: · Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG Art. 76 Abs. 1 lit. b AuG Art. 80 Abs. 5 AuG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4