Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2018.00346 • VG ZH VB.2018.00346 KI-generiert

Public Tender Suitability Assessment Affirmation

Geschäftsnummer VB.2018.00346
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court upheld the rejection of a complaint concerning a public tender, where the complainant challenged the suitability assessment of another participant. The core issue was whether the participant's offer met mandatory criteria, specifically regarding a warranty period, as the participant offered a three-year warranty only for the base vehicle and a two-year warranty for the interior fittings, which the court found to be a permissible interpretation of the tender documents. Furthermore, the court reasoned that failing to meet some mandatory criteria does not automatically lead to exclusion, and the tendering authority's considerable discretion in assessing the fulfillment of award criteria, including the evaluation method and the adjustment of the offered price, was not legally flawed, ultimately affirming that the participant had substantially met the requirements and received the maximum score alongside the complainant.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Submission. Eignung. Muss-Kriterien. Die Mitbeteiligte offerierte nur für das Grundfahrzeug eine dreijährige Garantie, für den Innenausbau jedoch nur eine zweijährige. Die Auslegung der Ausschreibungsbedingungen, dass die dreijährige Garantie nur für das Grundfahrzeug gelte, liegt noch innerhalb des rechtlich Zulässigen (E. 3.2.1). Werden einzelne Muss-Kriterien nicht erfüllt, so führt dies nicht zwingend zum Ausschluss aus dem Verfahren. Selbst wenn auch für den Innenausbau des Grundfahrzeugs eine dreijähirge Garantie erforderlich gewesen wäre, so hätte die Mitbeteiligte diese Anforderungen weitgehend erfüllt. Ein Ausschluss der Mitbeteiligten erscheint somit nicht als zwingend (E. 3.2.2). Es ergibt sich kein Hinweis auf die Nichterfüllung weiterer Musskriterien durch die Mitbeteiligte (3.3). Der Vergabebehörde kommt bei der Festlegung und Bewertung der Erfüllung der Zuschlagskriterien ein erhebliches Ermessen zu. Die von der Vergabebehörde konkret gewählte Bewertungsmethode ist nicht zu beanstanden (4.1). Auch die Erfüllung verschiedener Wunschkriterien durch die Mitbeteiligte hat die Beschwerdegegnerin nicht zu Unrecht bejaht. Die Mitbeteiligte erhält ebenso wie die Beschwerdeführerin die Maximalnote 5 (E. 4.2). Aus dem eingereichen Preisblatt ergibt sich eindeutig, wie sich der Endpreis der Mitbeteiligten zusammensetzte. Auch die Preisbereinigung der Beschwerdegegnerin erfolgte im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums. Somit erweist sich auch die Rüge der Beschwerdeführerin bezüglich des Preises der Mitbeteiligten als unbegründet (E. 5). Abweisung.

Schlagwörter

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Beurteilungskriterien Ausschreibung im öffentlichen Beschaffungswesen Verwaltungsbeschwerde Staatsorgane Prüfung durch den öffentlichen Auftraggeber Geeignetheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB

This provision is listed under the cited legal norms and serves as the basis for the decision regarding the subject matter (Submission/Tender Law).

§ 20 Abs. 1 lit. a VRG

This provision is listed under the cited legal norms and likely pertains to the procedural or substantive aspects of the cantonal administrative law applied.

§ 20 Abs. 1 lit. b VRG

This provision is listed under the cited legal norms and likely pertains to the procedural or substantive aspects of the cantonal administrative law applied.

§ 50 Abs. 1 VRG

This provision is listed under the cited legal norms and likely pertains to the procedural or substantive aspects of the cantonal administrative law applied.

§ 50 Abs. 2 VRG

This provision is listed under the cited legal norms and likely pertains to the procedural or substantive aspects of the cantonal administrative law applied.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00346

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00346 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.10.2018 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Submission. Eignung. Muss-Kriterien. Die Mitbeteiligte offerierte nur für das Grundfahrzeug eine dreijährige Garantie, für den Innenausbau jedoch nur eine zweijährige. Die Auslegung der Ausschreibungsbedingungen, dass die dreijährige Garantie nur für das Grundfahrzeug gelte, liegt noch innerhalb des rechtlich Zulässigen (E. 3.2.1).

Werden einzelne Muss-Kriterien nicht erfüllt, so führt dies nicht zwingend zum Ausschluss aus dem Verfahren. Selbst wenn auch für den Innenausbau des Grundfahrzeugs eine dreijähirge Garantie erforderlich gewesen wäre, so hätte die Mitbeteiligte diese Anforderungen weitgehend erfüllt. Ein Ausschluss der Mitbeteiligten erscheint somit nicht als zwingend (E. 3.2.2). Es ergibt sich kein Hinweis auf die Nichterfüllung weiterer Musskriterien durch die Mitbeteiligte (3.3). Der Vergabebehörde kommt bei der Festlegung und Bewertung der Erfüllung der Zuschlagskriterien ein erhebliches Ermessen zu.

Die von der Vergabebehörde konkret gewählte Bewertungsmethode ist nicht zu beanstanden (4.1). Auch die Erfüllung verschiedener Wunschkriterien durch die Mitbeteiligte hat die Beschwerdegegnerin nicht zu Unrecht bejaht. Die Mitbeteiligte erhält ebenso wie die Beschwerdeführerin die Maximalnote 5 (E. 4.2). Aus dem eingereichen Preisblatt ergibt sich eindeutig, wie sich der Endpreis der Mitbeteiligten zusammensetzte. Auch die Preisbereinigung der Beschwerdegegnerin erfolgte im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums. Somit erweist sich auch die Rüge der Beschwerdeführerin bezüglich des Preises der Mitbeteiligten als unbegründet (E. 5).

Abweisung. · --- · Stichworte: · BEWERTUNG DER ZUSCHLAGSKRITERIEN EIGNUNGSKRITERIEN MUSSKRITERIEN PREISBEREINIGUNG PREISKRITERIUM SUBMISSIONSRECHT · Rechtsnormen: · Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB § 20 Abs. 1 lit. a VRG § 20 Abs. 1 lit. b VRG § 50 Abs. 1 VRG § 50 Abs. 2 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3