Official Delivery, Separate Matters, and Legal Aid Entitlement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled that the receipt of documents by an internal courier service constituted official delivery. It found that the applicant's two requests concerned different matters: one about the payment frequency of emergency aid and the other about an alleged underpayment. Therefore, the latter should not have been treated as a request for reconsideration. The court also determined that the applicant was entitled to free legal aid for both the initial proceedings and the appeal, and remanded the case to the opposing party to assess the applicant's entitlement to a formal ruling and to grant legal aid.
Legislator-Regeste
AmtlichNothilfe | Nothilfe. Bei Zustellung durch den kantonsinternen Weibeldienst gilt die Inempfangnahme durch den internen Weibeldienst als Zustellungsdatum (E. 1.3). Die beiden vom Beschwerdeführer gestellten Gesuche betreffen nicht denselben Streitgegenstand. Gegenstand des ersten Gesuchs war der Auszahlungsrhythmus der finanziellen Nothilfe. Gegenstand des zweiten Gesuchs war hingegen die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer widerrechtlich zu wenig Nothilfe ausbezahlt worden sei. Der Beschwerdegegner hätte das zweite Gesuch des Beschwerdeführers deshalb nicht als Gesuch um Wiedererwägung entgegennehmen dürfen. Ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine materielle Verfügung gemäss § 10c Abs. 2 VRG hat, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu beurteilen. Dies wird der Beschwerdegegner zu prüfen haben (E. 3.2). Der Beschwerdegegner hätte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewähren müssen (E. 4.2). Auch für das Rekursverfahren ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren (E. 4.4). Gewährung URB für das Beschwerdeverfahren (E. 5.3). Gutheissung und Rückweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court used this provision to grant the appeal and to order the reversal of the decision in order to allow the applicant to be heard regarding the granting of legal aid.
This provision was cited in relation to the assessment of legal aid.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00345
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00345 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.02.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Nothilfe · Nothilfe. Bei Zustellung durch den kantonsinternen Weibeldienst gilt die Inempfangnahme durch den internen Weibeldienst als Zustellungsdatum (E. 1.3). Die beiden vom Beschwerdeführer gestellten Gesuche betreffen nicht denselben Streitgegenstand. Gegenstand des ersten Gesuchs war der Auszahlungsrhythmus der finanziellen Nothilfe.
Gegenstand des zweiten Gesuchs war hingegen die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer widerrechtlich zu wenig Nothilfe ausbezahlt worden sei. Der Beschwerdegegner hätte das zweite Gesuch des Beschwerdeführers deshalb nicht als Gesuch um Wiedererwägung entgegennehmen dürfen. Ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine materielle Verfügung gemäss § 10c Abs. 2 VRG hat, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu beurteilen. Dies wird der Beschwerdegegner zu prüfen haben (E. 3.2). Der Beschwerdegegner hätte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewähren müssen (E. 4.2).
Auch für das Rekursverfahren ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren (E. 4.4). Gewährung URB für das Beschwerdeverfahren (E. 5.3). Gutheissung und Rückweisung. · --- · Stichworte: · AUSZAHLUNG LEISTUNGSKÜRZUNG NOTHILFE STREITGEGENSTAND UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) WEIBELDIENST WIEDERERWÄGUNG ZUSTELLUNGSZEITPUNKT · Rechtsnormen: · § 16 VRG § 16 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3