Disciplinary Proceeding Applicant Seeks Procedural Remedies Against Interim Order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a disciplinary proceeding concerning alleged violations of professional duties, the applicant sought several procedural remedies from the supervisory commission, including a public hearing, exemption from a penalized obligation to testify, and the submission of specific allegations. The administrative court dismissed the appeal because the challenged decision was an interim order, and refusing a public hearing did not cause the applicant irreparable harm, nor was the right against self-incrimination applicable since the administrative nature of the procedure superseded penal considerations; furthermore, the allegations regarding the breach of the duty of care were sufficiently concrete to allow the applicant to respond.
Legislator-Regeste
AmtlichVerletzung von Berufsregeln | Verletzung von Berufsregeln: Verfahrensanträge. Der Beschwerdeführer verlangte vor der Aufsichtskommission die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung, den Verzicht auf die strafbewehrte Verpflichtung mit Geldbusse sowie darauf, Stellung nehmen zu müssen, und die Unterbreitung konkreter Vorhaltungen. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Aus der Verweigerung der öffentlichen Verhandlung erwächst dem Beschwerdeführer kein nicht wiedergutzumachender Nachteil. Das auf Art. 6 ERMK gestützte Verbot des Selbstbelastungszwangs ist vorliegend nicht anwendbar, da dem Disziplinarverfahren kein pönaler, sondern administrativer Charakter zukommt (E. 3.3). Die Pflichtverletzungen des Beschwerdeführers, welche ihm mit Verdacht auf einen Verstoss gegen die anwaltliche Sorgfaltspflicht vorgeworfen werden, sind zudem konkretisiert und erlauben es ihm, Stellung zu nehmen (E. 3.4). Es ist somit nicht ersichtlich, wie dem Beschwerdeführer aus der angefochtenen Verfügung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil erwachsen sollte. Nichteintreten.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision was used to rule on the inadmissibility of the appeal (Nichteintreten).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00342
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00342 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.08.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Anwaltsrecht · Betreff: · Verletzung von Berufsregeln · Verletzung von Berufsregeln: Verfahrensanträge. Der Beschwerdeführer verlangte vor der Aufsichtskommission die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung, den Verzicht auf die strafbewehrte Verpflichtung mit Geldbusse sowie darauf, Stellung nehmen zu müssen, und die Unterbreitung konkreter Vorhaltungen.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Aus der Verweigerung der öffentlichen Verhandlung erwächst dem Beschwerdeführer kein nicht wiedergutzumachender Nachteil. Das auf Art. 6 ERMK gestützte Verbot des Selbstbelastungszwangs ist vorliegend nicht anwendbar, da dem Disziplinarverfahren kein pönaler, sondern administrativer Charakter zukommt (E. 3.3). Die Pflichtverletzungen des Beschwerdeführers, welche ihm mit Verdacht auf einen Verstoss gegen die anwaltliche Sorgfaltspflicht vorgeworfen werden, sind zudem konkretisiert und erlauben es ihm, Stellung zu nehmen (E. 3.4).
Es ist somit nicht ersichtlich, wie dem Beschwerdeführer aus der angefochtenen Verfügung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil erwachsen sollte. Nichteintreten. · --- · Stichworte: · ADMINISTRATIVVERFAHREN ANWALTSPFLICHTEN AUFSICHTSKOMMISSION BERUFSPFLICHT NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT PÖNALE RECHTLICHES GEHÖR SELBSTBELASTUNGSVERBOT VERFAHRENSGARANTIE · Rechtsnormen: · Art. 91 BGG Art. 92 BGG Art. 93 BGG Art. 6 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3