Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2018.00342 • VG ZH VB.2018.00342 KI-generiert

Disciplinary Proceeding Applicant Seeks Procedural Remedies Against Interim Order

Geschäftsnummer VB.2018.00342
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a disciplinary proceeding concerning alleged violations of professional duties, the applicant sought several procedural remedies from the supervisory commission, including a public hearing, exemption from a penalized obligation to testify, and the submission of specific allegations. The administrative court dismissed the appeal because the challenged decision was an interim order, and refusing a public hearing did not cause the applicant irreparable harm, nor was the right against self-incrimination applicable since the administrative nature of the procedure superseded penal considerations; furthermore, the allegations regarding the breach of the duty of care were sufficiently concrete to allow the applicant to respond.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verletzung von Berufsregeln | Verletzung von Berufsregeln: Verfahrensanträge. Der Beschwerdeführer verlangte vor der Aufsichtskommission die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung, den Verzicht auf die strafbewehrte Verpflichtung mit Geldbusse sowie darauf, Stellung nehmen zu müssen, und die Unterbreitung konkreter Vorhaltungen. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Aus der Verweigerung der öffentlichen Verhandlung erwächst dem Beschwerdeführer kein nicht wiedergutzumachender Nachteil. Das auf Art. 6 ERMK gestützte Verbot des Selbstbelastungszwangs ist vorliegend nicht anwendbar, da dem Disziplinarverfahren kein pönaler, sondern administrativer Charakter zukommt (E. 3.3). Die Pflichtverletzungen des Beschwerdeführers, welche ihm mit Verdacht auf einen Verstoss gegen die anwaltliche Sorgfaltspflicht vorgeworfen werden, sind zudem konkretisiert und erlauben es ihm, Stellung zu nehmen (E. 3.4). Es ist somit nicht ersichtlich, wie dem Beschwerdeführer aus der angefochtenen Verfügung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil erwachsen sollte. Nichteintreten.

Schlagwörter

KI-generiert
prozessleitende Verfügungen Disziplinarordnung Störung der öffentlichen Ordnung öffentliche Verhandlung Verwaltungsbeschwerde Zeugnispflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 6 ERMK
Das auf Art. 6 ERMK gestützte Verbot des Selbstbelastungszwangs ist vorliegend nicht anwendbar, da dem Disziplinarverfahren kein pönaler, sondern administrativer Charakter zukommt (E.
Art. 91 BGG
· --- · Stichworte: · ADMINISTRATIVVERFAHREN ANWALTSPFLICHTEN AUFSICHTSKOMMISSION BERUFSPFLICHT NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT PÖNALE RECHTLICHES GEHÖR SELBSTBELASTUNGSVERBOT VERFAHRENSGARANTIE · Rechtsnormen: · Art. 91 BGG Art.
Art. 92 BGG
Art. 93 BGG
This provision was used to rule on the inadmissibility of the appeal (Nichteintreten).
Art. 6 EMRK
93 BGG Art. 6 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 93 BGG

This provision was used to rule on the inadmissibility of the appeal (Nichteintreten).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00342

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218482&W10_KEY=13317068&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00342 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.08.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Anwaltsrecht · Betreff: · Verletzung von Berufsregeln · Verletzung von Berufsregeln: Verfahrensanträge. Der Beschwerdeführer verlangte vor der Aufsichtskommission die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung, den Verzicht auf die strafbewehrte Verpflichtung mit Geldbusse sowie darauf, Stellung nehmen zu müssen, und die Unterbreitung konkreter Vorhaltungen.

Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Aus der Verweigerung der öffentlichen Verhandlung erwächst dem Beschwerdeführer kein nicht wiedergutzumachender Nachteil. Das auf Art. 6 ERMK gestützte Verbot des Selbstbelastungszwangs ist vorliegend nicht anwendbar, da dem Disziplinarverfahren kein pönaler, sondern administrativer Charakter zukommt (E. 3.3). Die Pflichtverletzungen des Beschwerdeführers, welche ihm mit Verdacht auf einen Verstoss gegen die anwaltliche Sorgfaltspflicht vorgeworfen werden, sind zudem konkretisiert und erlauben es ihm, Stellung zu nehmen (E. 3.4).

Es ist somit nicht ersichtlich, wie dem Beschwerdeführer aus der angefochtenen Verfügung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil erwachsen sollte. Nichteintreten. · --- · Stichworte: · ADMINISTRATIVVERFAHREN ANWALTSPFLICHTEN AUFSICHTSKOMMISSION BERUFSPFLICHT NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT PÖNALE RECHTLICHES GEHÖR SELBSTBELASTUNGSVERBOT VERFAHRENSGARANTIE · Rechtsnormen: · Art. 91 BGG Art. 92 BGG Art. 93 BGG Art. 6 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3