Inmate Relationship Leave Denial Upheld Due to Remaining Sentence and Deportation Risk
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the rejection of an inmate's request for relationship leave to visit their daughter after serving one-third of their sentence, reasoning that the remaining two-and-a-half years until the two-thirds mark still constituted a significant period, thus not sufficiently minimizing flight risk for such an early release measure. Furthermore, given the nature of the offenses and the already ordered deportation of the individual, any perceived low flight risk could not be disregarded, especially since full conditional release was not yet assured, meaning a substantial remaining sentence of about seven years had to be served.
Legislator-Regeste
AmtlichBeziehungsurlaub | Strafvollzug: Beziehungsurlaub. Der Beschwerdeführer ersuchte nach Verbüssung eines Drittels seiner Strafe um Gewährung von Beziehungsurlaub zwecks Besuchs bei seiner Tochter. Die Abweisung des Gesuchs durch die Vorinstanzen ist aufgrund von Folgendem zu stützen: Die Restdauer von noch ca. zweieinhalb Jahren bis zum Zweidrittelstermin ist mit Blick auf die restriktive Rechtsprechung bezüglich Reststrafe noch als erheblicher Zeitraum zu bezeichnen, welcher die Fluchtgefahr nicht als derart gering erscheinen liesse, dass sie Vollzugslockerungen nicht mehr entgegenstünde. Schliesslich kann selbst wenn dies den Regelfall darstellt nicht ohne Weiteres von einer Gewährung der bedingten Entlassung ausgegangen werden, womit grundsätzlich noch eine längere Reststrafe von ca. sieben Jahren zu verbüssen wäre (E. 4.4). Angesichts der Delikte des Beschwerdeführers ist auch ein geringes Fluchtrisiko nicht in Kauf zu nehmen (E. 4.9). Zudem wurde vorliegend bereits die Ausweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügt, was die Fluchtgefahr regelmässig in nicht unbeträchtlichem Umfang erhöht (E. 4.3). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article concerns the legal basis for release or leave from custody, which was central to the decision regarding relationship leave.
This specific paragraph was likely cited in relation to the conditions or considerations for granting leave given the remaining sentence.
This provision of the Prison Ordinance was applied regarding the granting of leave from custody.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00341
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00341 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.09.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Beziehungsurlaub · Strafvollzug: Beziehungsurlaub. Der Beschwerdeführer ersuchte nach Verbüssung eines Drittels seiner Strafe um Gewährung von Beziehungsurlaub zwecks Besuchs bei seiner Tochter. Die Abweisung des Gesuchs durch die Vorinstanzen ist aufgrund von Folgendem zu stützen:
Die Restdauer von noch ca. zweieinhalb Jahren bis zum Zweidrittelstermin ist mit Blick auf die restriktive Rechtsprechung bezüglich Reststrafe noch als erheblicher Zeitraum zu bezeichnen, welcher die Fluchtgefahr nicht als derart gering erscheinen liesse, dass sie Vollzugslockerungen nicht mehr entgegenstünde. Schliesslich kann selbst wenn dies den Regelfall darstellt nicht ohne Weiteres von einer Gewährung der bedingten Entlassung ausgegangen werden, womit grundsätzlich noch eine längere Reststrafe von ca. sieben Jahren zu verbüssen wäre (E. 4.4).
Angesichts der Delikte des Beschwerdeführers ist auch ein geringes Fluchtrisiko nicht in Kauf zu nehmen (E. 4.9). Zudem wurde vorliegend bereits die Ausweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügt, was die Fluchtgefahr regelmässig in nicht unbeträchtlichem Umfang erhöht (E. 4.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG AUSWEISUNG BEZIEHUNGSURLAUB FLUCHT FLUCHTGEFAHR STRAFE STRAFVOLLZUG URLAUB URLAUBSGESUCH VOLLZUGSLOCKERUNGEN · Rechtsnormen: · § 61 JVV Art. 84 StGB Art. 84 Abs. 6 StGB · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3