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VB.2018.00339 • VG ZH VB.2018.00339 KI-generiert

Conditional Release Applicant's Recidivism Risk Assessment Upheld

Geschäftsnummer VB.2018.00339
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the denial of a conditional release application. The applicant argued that the expert opinion’s assessment of his recidivism risk as "moderate to significant" was imprecise and that his risk should be considered only "moderate." The court found that the expert appropriately used predictive tools in conjunction with individual assessment, and that even a moderate risk of recidivism is unacceptable when life and limb are at stake, as releasing the individual would expose potential victims to an unreasonable risk.

Legislator-Regeste

Amtlich

bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB | Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB. Der Beschwerdeführer machte gegen die Abweisung seines Gesuchs um bedingte Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafdauer geltend, sein Rückfallrisiko sei im Gutachten als moderat bis deutlich bezeichnet worden und diese Terminologie sei fehlerhaft und zu ungenau. In seinem Fall müsse zu seinen Gunsten angenommen werden, die Rückfallgefahr sei mässig. Die Gutachterin zog in dem aktenbasierten Gutachten, zu welchem der Beschwerdeführer seine Mitwirkung verweigerte, wie praxisüblich Prognoseinstrumente hinzu. Die Einschätzung mittels FOTRES führte zu einem als moderat bis deutlich bezeichneten Rückfallrisiko. Ein reines Abstellen auf die Prognoseinstrumente ist jedoch nicht ersichtlich, sondern es erfolgte eine Kombination mit der individuellen Einschätzung, weshalb nicht von einer ungenauen Risikoeinschätzung gesprochen werden kann. Dass eine prognostizierte Spannweite durch zwei Begriffe zu begrenzen ist, lässt sich nicht vermeiden. Sind wie vorliegend die Rechtsgüter Leib und Leben betroffen, so ist auch ein "lediglich" als moderat bezeichnetes Rückfallrisiko nicht akzeptabel und nicht in Kauf zu nehmen. Anders zu entscheiden hiesse, die potenziellen Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko auszusetzen (E. 4.1-5). Abweisung.

Schlagwörter

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bedingte Entlassung Risikobewertung Wiederholungsgefahr Sachverständigengutachten Widerruf des bedingten Strafvollzugs Haftprüfungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 86 StGB

The provision under which the application for conditional release was made.

Art. 86 Abs. 1 StGB

The specific subsection of the provision governing conditional release that was applied.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00339

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00339 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.08.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB · Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB. Der Beschwerdeführer machte gegen die Abweisung seines Gesuchs um bedingte Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafdauer geltend, sein Rückfallrisiko sei im Gutachten als moderat bis deutlich bezeichnet worden und diese Terminologie sei fehlerhaft und zu ungenau.

In seinem Fall müsse zu seinen Gunsten angenommen werden, die Rückfallgefahr sei mässig. Die Gutachterin zog in dem aktenbasierten Gutachten, zu welchem der Beschwerdeführer seine Mitwirkung verweigerte, wie praxisüblich Prognoseinstrumente hinzu. Die Einschätzung mittels FOTRES führte zu einem als moderat bis deutlich bezeichneten Rückfallrisiko. Ein reines Abstellen auf die Prognoseinstrumente ist jedoch nicht ersichtlich, sondern es erfolgte eine Kombination mit der individuellen Einschätzung, weshalb nicht von einer ungenauen Risikoeinschätzung gesprochen werden kann.

Dass eine prognostizierte Spannweite durch zwei Begriffe zu begrenzen ist, lässt sich nicht vermeiden. Sind wie vorliegend die Rechtsgüter Leib und Leben betroffen, so ist auch ein "lediglich" als moderat bezeichnetes Rückfallrisiko nicht akzeptabel und nicht in Kauf zu nehmen. Anders zu entscheiden hiesse, die potenziellen Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko auszusetzen (E. 4.1-5). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEDINGTE ENTLASSUNG ENTLASSUNG FOTRES GUTACHTEN LEGALPROGNOSE PROGNOSE PROGNOSEINSTRUMENTE RÜCKFALLRISIKO STRAFVOLLZUG · Rechtsnormen:

· Art. 86 StGB Art. 86 Abs. 1 StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3