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VB.2018.00333 • VG ZH VB.2018.00333 KI-generiert

Instructor Termination Over Course Discontinuance Upheld Despite Clerical Error; Compensation Awarded Based on Actual Workload

Geschäftsnummer VB.2018.00333
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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An instructor whose fixed-term contract was terminated due to the discontinuance of a continuing education course was subsequently rehired for a different subject with the same workload, but challenged the termination. The court found that a clerical error in the initial decision did not render it void, and there was no evidence the decision to terminate was irrevocably made before granting the right to be heard. However, because there was uncertainty at the time of termination regarding whether the reorganization absolutely required ending the employment or if another suitable position could be offered, a justifiable reason for termination under the relevant regulation did not exist, necessitating compensation calculated based on the employee's actual average employment percentage (35.49%) rather than the official contractual percentage, leading to an award of two months' salary.

Legislator-Regeste

Amtlich

Auflösung des Anstellungsverhältnisses | [Der Beschwerdeführer (geboren 1975) war ab dem 1. September 2003 als Lehrbeauftragter für Weiterbildungen im Sprachfach E in einem mehrfach verlängerten befristeten Anstellungsverhältnis an der Berufsfachschule D tätig; per Ende August 2017 wurde das Anstellungsverhältnis infolge Einstellung des Weiterbildungskurses im Fach E "unverschuldet" aufgelöst und der Beschwerdeführer kurz darauf als Lehrperson im Fach Deutsch mit gleichem Beschäftigungsgrad neu angestellt.] Der vom Beschwerdeführer beanstandete Kanzleifehler lässt die Ausgangsverfügung nicht als nichtig erscheinen (E. 2). Hinweise darauf, dass sich die Schulkommission der Berufsfachschule D im Zeitpunkt der Gewährung des rechtlichen Gehörs bereits definitiv und unwiderruflich für die Entlassung des Beschwerdeführers entschieden und diesem das rechtliche Gehör bloss pro forma gewährt hätte, liegen nicht vor (E. 3). Vorliegend bestand im Kündigungszeitpunkt allerdings Ungewissheit darüber, ob die Reorganisation bzw. Restrukturierung der Berufsfachschule D die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer tatsächlich erfordere oder ob diesem allenfalls eine andere zumutbare Stelle angeboten werden könne; das Vorliegen eines sachlich zureichenden Kündigungsgrunds im Sinn von § 16 Abs. 1 lit. b VVO ist deshalb zu verneinen und hierfür eine Entschädigung festzusetzen (E. 4). Im Rahmen der Betrachtung der wirtschaftlichen Auswirkungen der streitgegenständlichen Kündigung und der in diesem Zusammenhang anzustellenden Gegenüberstellung des bisherigen (aufgelösten) und des aktuellen (neuen) Anstellungsverhältnisses des Beschwerdeführers ist dabei nicht von einem ursprünglichen Beschäftigungsgrad als Berufsschullehrperson für das Sprachfach E von 3,85 % auszugehen, sondern von seinem (wesentlich höheren) durchschnittlichen tatsächlichen Beschäftigungsgrad während der letzten Jahre von 35,49 % (E. 5.2). Unter Berücksichtigung dieses sowie der weiteren relevanten Umstände erscheint eine Entschädigungvon zwei Monatslöhnen angemessen (E. 5.3). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Auflösung des befristeten Vertrags Leistung an Kursteilnehmer begründeter Entscheid zumutbare Arbeit verfahrensleitender Rückzug ungerechtfertigte Kündigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 16 Abs. 1 lit. b PV

The court determined that the lack of certainty regarding the necessity of termination meant the requirement for an objective reason under this provision was not met, leading to compensation.

Art. 29 Abs. 2 BV

This provision was potentially relevant to the analysis of the right to be heard (Rechtliches Gehör), although the specific order regarding this was not detailed in the dispositive excerpt.

§ 18 Abs. 2 PG

This provision was cited in relation to the employment context, likely informing the decision on compensation.

§ 18 Abs. 3 PG

This provision was cited in relation to the employment context, likely informing the decision on compensation.

§ 14 Abs. 3 EG BBG

This provision was cited in relation to the employment context, likely informing the decision on compensation.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00333

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00333 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.10.2018 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Auflösung des Anstellungsverhältnisses · [Der Beschwerdeführer (geboren 1975) war ab dem 1. September 2003 als Lehrbeauftragter für Weiterbildungen im Sprachfach E in einem mehrfach verlängerten befristeten Anstellungsverhältnis an der Berufsfachschule D tätig; per Ende August 2017 wurde das Anstellungsverhältnis infolge Einstellung des Weiterbildungskurses im Fach E "unverschuldet" aufgelöst und der Beschwerdeführer kurz darauf als Lehrperson im Fach Deutsch mit gleichem Beschäftigungsgrad neu angestellt.] Der vom Beschwerdeführer beanstandete Kanzleifehler lässt die Ausgangsverfügung nicht als nichtig erscheinen (E. 2).

Hinweise darauf, dass sich die Schulkommission der Berufsfachschule D im Zeitpunkt der Gewährung des rechtlichen Gehörs bereits definitiv und unwiderruflich für die Entlassung des Beschwerdeführers entschieden und diesem das rechtliche Gehör bloss pro forma gewährt hätte, liegen nicht vor (E. 3). Vorliegend bestand im Kündigungszeitpunkt allerdings Ungewissheit darüber, ob die Reorganisation bzw. Restrukturierung der Berufsfachschule D die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer tatsächlich erfordere oder ob diesem allenfalls eine andere zumutbare Stelle angeboten werden könne; das Vorliegen eines sachlich zureichenden Kündigungsgrunds im Sinn von § 16 Abs. 1 lit. b VVO ist deshalb zu verneinen und hierfür eine Entschädigung festzusetzen (E. 4).

Im Rahmen der Betrachtung der wirtschaftlichen Auswirkungen der streitgegenständlichen Kündigung und der in diesem Zusammenhang anzustellenden Gegenüberstellung des bisherigen (aufgelösten) und des aktuellen (neuen) Anstellungsverhältnisses des Beschwerdeführers ist dabei nicht von einem ursprünglichen Beschäftigungsgrad als Berufsschullehrperson für das Sprachfach E von 3,85 % auszugehen, sondern von seinem (wesentlich höheren) durchschnittlichen tatsächlichen Beschäftigungsgrad während der letzten Jahre von 35,49 % (E. 5.2). Unter Berücksichtigung dieses sowie der weiteren relevanten Umstände erscheint eine Entschädigung von zwei Monatslöhnen angemessen (E. 5.3).

Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · BERUFSSCHULLEHRER ENTSCHÄDIGUNG KANZLEIFEHLER KÜNDIGUNG OHNE GRUND NICHTIGKEIT ORGANISATORISCHE GRÜNDE PENSUM PRÜFUNG RECHTLICHES GEHÖR REORGANISATION SACHLICHER GRUND STELLENAUFHEBUNG ZUMUTBARE STELLE · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. 2 BV § 14 Abs. 3 EG BBG § 18 Abs. 2 PG § 18 Abs. 3 PG § 16 Abs. 1 lit. b PV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2