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VB.2018.00330 • VG ZH VB.2018.00330 KI-generiert

Wrongful Termination Due to Long-Term Illness and Improper Severance Award

Geschäftsnummer VB.2018.00330
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed the termination of an employment contract for an employee with nearly 29 years of service due to long-term illness, acknowledging that prolonged sickness can be a valid ground for dismissal, provided the right to continued wage payment is not curtailed. The court found the termination, issued less than a year after the illness began and with a likelihood of full recovery, to be unlawful, particularly as the employer had pressured the employee early on, violating its duty of care. Furthermore, the court ruled that the initial severance amount set by the lower administrative body was based on faulty premises and an improper exercise of discretion, thus substituting its own judgment to award the former employee compensation equivalent to thirteen months' salary.

Legislator-Regeste

Amtlich

Beendigung des Anstellungsverhältnisses | [Kündigung des Anstellungsverhältnisses eines seit annähernd 29 Jahren für die Beschwerdegegnerin tätigen Angestellten wegen langandauernder Krankheit] Eine langandauernde Krankheit kann ein sachlicher Grund für eine Kündigung sein; dabei darf der Anspruch auf Lohnfortzahlung nicht verkürzt werden. Auch nach Ablauf des Lohnfortzahlungsanspruchs ist eine Kündigung aber nicht in jedem Fall zulässig. Es ist vielmehr anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob die Kündigung wegen Krankheit gerechtfertigt sei (E. 3.1). Da mittelfristig von einer vollständigen Genesung des Beschwerdeführers auszugehen ist und mit Blick auf seine lange Dienstzeit, erweist sich die weniger als ein Jahr nach Krankheitsbeginn ausgesprochene Kündigung als rechtswidrig. Die Beschwerdegegnerin hat zudem den Beschwerdeführer früh ohne Rücksichtnahme auf die Krankheit unter Druck gesetzt und damit ihre Fürsorgepflicht verletzt (E. 3.2 f.). Die verlangte Entschädigung im Umfang von vier Monatslöhnen ist jedenfalls nicht zu hoch (E. 3.4). Die Festlegung der Abfindungshöhe liegt im Ermessen des Gemeinderats, das dieser pflichtgemäss auszuüben hat (E. 4.3). Hier hat der Gemeinderat sich auf sachfremde Motive abgestützt bzw. dem Entscheid falsche Annahmen zugrunde gelegt und damit sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt (E. 4.4). Hebt das Verwaltungsgericht einen Ermessensentscheid auf und entscheidet es selber, so fällt es seinerseits einen Ermessensentscheid. In diesem Sinn ist die Abfindung hier auf 13 Monatslöhne festzusetzen (E. 4.5). Gutheissung.

Schlagwörter

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Beendigung des Arbeitsverhältnisses Sorgfaltspflicht verwaltungsrechtlicher Vertrag Entschädigung für Dienstleistungen Begriff der Entscheidung Bemessung der Abgangsentschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 336 Abs. 2 OR

This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section, indicating it was the substantive basis for evaluating the termination of employment, which the court ruled upon.

§ 18 Abs. 2 PG

This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section, indicating it was used regarding the grounds for termination applicable to the employee.

§ 16 Abs. 1 lit. c VVPG

This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section, indicating it was used in the assessment of the case.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00330

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00330 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.08.2018 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Beendigung des Anstellungsverhältnisses · [Kündigung des Anstellungsverhältnisses eines seit annähernd 29 Jahren für die Beschwerdegegnerin tätigen Angestellten wegen langandauernder Krankheit] Eine langandauernde Krankheit kann ein sachlicher Grund für eine Kündigung sein; dabei darf der Anspruch auf Lohnfortzahlung nicht verkürzt werden.

Auch nach Ablauf des Lohnfortzahlungsanspruchs ist eine Kündigung aber nicht in jedem Fall zulässig. Es ist vielmehr anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob die Kündigung wegen Krankheit gerechtfertigt sei (E. 3.1). Da mittelfristig von einer vollständigen Genesung des Beschwerdeführers auszugehen ist und mit Blick auf seine lange Dienstzeit, erweist sich die weniger als ein Jahr nach Krankheitsbeginn ausgesprochene Kündigung als rechtswidrig. Die Beschwerdegegnerin hat zudem den Beschwerdeführer früh ohne Rücksichtnahme auf die Krankheit unter Druck gesetzt und damit ihre Fürsorgepflicht verletzt (E. 3.2 f.).

Die verlangte Entschädigung im Umfang von vier Monatslöhnen ist jedenfalls nicht zu hoch (E. 3.4). Die Festlegung der Abfindungshöhe liegt im Ermessen des Gemeinderats, das dieser pflichtgemäss auszuüben hat (E. 4.3). Hier hat der Gemeinderat sich auf sachfremde Motive abgestützt bzw. dem Entscheid falsche Annahmen zugrunde gelegt und damit sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt (E. 4.4). Hebt das Verwaltungsgericht einen Ermessensentscheid auf und entscheidet es selber, so fällt es seinerseits einen Ermessensentscheid. In diesem Sinn ist die Abfindung hier auf 13 Monatslöhne festzusetzen (E. 4.5).

Gutheissung. · --- · Stichworte: · ABFINDUNGSHÖHE AUFLÖSUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES ENTSCHÄDIGUNG ERMESSENSENTSCHEID KRANKHEIT KÜNDIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 336 Abs. 2 OR § 18 Abs. 2 PG § 16 Abs. 1 lit. c VVPG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1