Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2018.00329 • VG ZH VB.2018.00329 KI-generiert

Appeal Regarding Salary Determination for Unqualified Teaching Staff

Geschäftsnummer VB.2018.00329
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reviewed an appeal concerning the salary determination for an individual employed as teaching staff who lacked an officially recognized teaching qualification, determining that the cantonal teaching personnel law and its implementing regulations were the applicable local law. The authority properly applied the relevant regulation by setting the salary at 90% of what would be due to a qualified teacher, based on the appellant's lack of the required educational degree, and the court found this application to be appropriate and non-violating of the law, concluding that the appellant's extensive professional experience could not substitute for the formal educational requirement to warrant full pay, nor did the comparable treatment of other non-qualified staff constitute unlawful unequal treatment.

Legislator-Regeste

Amtlich

Lohn | [Lohnfestsetzung] Vorliegend sind das kantonale Lehrpersonalgesetz und seine Ausführungsbestimmungen als kommunales (Personal-)Recht anwendbar (E. 2). Die Beschwerdegegnerin setzte den Lohn der Beschwerdeführerin, welche nicht über einen von der EDK anerkannten Ausbildungsabschluss verfügt, in analoger Anwendung des § 31 Abs. 4 LPVO und mit Blick auf § 16a LPVO auf 90 % des Lohns fest, welcher ihr auszurichten wäre, wenn sie einen entsprechenden Ausbildungsabschluss erworben hätte (E. 3.1). Entgegen der Beschwerde erweist sich der Rückgriff der Beschwerdegegnerin auf die kantonale Regelung zur Entlöhnung von Vikarinnen und Vikaren ohne das grundsätzlich erforderliche Lehrdiplom als sachgerecht und ist jedenfalls nicht rechtsverletzend (E. 3.3.2). Die langjährige Berufserfahrung der Beschwerdeführerin vermag den formalen Bildungsabschluss nicht zu ersetzen und führt auch nicht dazu, dass sie wie eine Lehrperson mit entsprechendem Ausbildungsabschluss entlöhnt werden müsste (E. 3.3.3). Der Umstand, dass Lehrpersonen ohne anerkannten Ausbildungsabschluss und mit im Vergleich zur Beschwerdeführerin wenig(er) Berufserfahrung der Lohn ebenfalls zu 90 % ausgerichtet werden mag, führt nicht zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin oder zu einer Verletzung des Differenzierungsgebots (E. 3.3.4). Abweisung.

Schlagwörter

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massgebender Lohn Personalstatut rechtsungleiche Behandlung Lohnfestsetzung Durchführungsverordnungen Formerfordernisse
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00329

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00329 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.10.2018 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Lohn · [Lohnfestsetzung] Vorliegend sind das kantonale Lehrpersonalgesetz und seine Ausführungsbestimmungen als kommunales (Personal-)Recht anwendbar (E. 2). Die Beschwerdegegnerin setzte den Lohn der Beschwerdeführerin, welche nicht über einen von der EDK anerkannten Ausbildungsabschluss verfügt, in analoger Anwendung des § 31 Abs. 4 LPVO und mit Blick auf § 16a LPVO auf 90 % des Lohns fest, welcher ihr auszurichten wäre, wenn sie einen entsprechenden Ausbildungsabschluss erworben hätte (E. 3.1).

Entgegen der Beschwerde erweist sich der Rückgriff der Beschwerdegegnerin auf die kantonale Regelung zur Entlöhnung von Vikarinnen und Vikaren ohne das grundsätzlich erforderliche Lehrdiplom als sachgerecht und ist jedenfalls nicht rechtsverletzend (E. 3.3.2). Die langjährige Berufserfahrung der Beschwerdeführerin vermag den formalen Bildungsabschluss nicht zu ersetzen und führt auch nicht dazu, dass sie wie eine Lehrperson mit entsprechendem Ausbildungsabschluss entlöhnt werden müsste (E. 3.3.3). Der Umstand, dass Lehrpersonen ohne anerkannten Ausbildungsabschluss und mit im Vergleich zur Beschwerdeführerin wenig(er) Berufserfahrung der Lohn ebenfalls zu 90 % ausgerichtet werden mag, führt nicht zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin oder zu einer Verletzung des Differenzierungsgebots (E. 3.3.4).

Abweisung. · --- · Stichworte: · LOHNHÖHE · Rechtsnormen: · § 16a LPV § 31 Abs. IV LPV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4