Residence Permit Issuance Despite Criminality Due to Impossibility of Removal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual, residing in the country since childhood and having a criminal record including robbery convictions, as well as being reliant on social assistance, unsuccessfully sought the late renewal of their residence permit, leading to its expiration and a denial of reissuance based on criminality and social dependency. The court reasoned that despite the grounds for revocation existing and a public interest in exclusion, the applicant's nearly twenty-year residence and establishment of private life suggested a conditional right to a permit; however, because forced removal to Somalia was impossible due to the security situation, denying a permit was deemed disproportionate, thus mandating the issuance of a residence permit accompanied by a formal warning.
Legislator-Regeste
AmtlichErteilung/Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung | Recht auf Privatleben bei langjährigen Aufenthalt / Verhältnismässigkeit einer Bewilligungsverweigerung bei Vollzugshindernissen. [Der aus Somalia stammende Beschwerdeführer reiste als Siebenjähriger in die Schweiz. Bereits als Jugendlicher trat er wiederholt strafrechtlich in Erscheinung und wurde unter anderem wegen mehrfachen Raubs und Hausfriedensbruch zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem musste er seit seiner Volljährigkeit fast durchgehend von der Sozialhilfe unterstützt werden. Nachdem er zum wiederholten Mal erst nach Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung um deren Verlängerung ersucht hatte, stellte das Migrationsamt fest, dass die Bewilligung erloschen sei und verweigerte aufgrund der Straffälligkeit und Sozialhilfeabhängigkeit eine Neuerteilung. Die Sicherheitsdirektion hiess den hiergegen erhobenen Rekurs nur insoweit teilweise gut, als dass sie Vollzugshindernisse nicht gänzlich ausschloss und deshalb das Migrationsamt beauftragte, beim SEM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu beantragen.] Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanzen (E. 1.3). Das Verlängerungsgesuch des Beschwerdeführers ist unstreitig verspätet erfolgt und deshalb als Gesuch um (Wieder)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu betrachten (E. 2). Gemäss jüngster bundesgerichtlicher Praxis soll bei einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von zehn Jahren grundsätzlich davon auszugehen sein, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedürfe und insofern ein bedingter Bewilligungsanspruch bestehe. Der Beschwerdeführer hält sich seit rund 20 Jahren in der Schweiz auf und ist hier zur Schule gegangen. Unter diesen Umständen kann er sich auf einen Bewilligungsanspruch gestützt auf den Anspruch auf Schutz seines Privatlebens berufen, sofern nicht besondere Umstände die Beendigung des Aufenthalts rechtfertigen (E. 3). Vorliegend erfüllt der Beschwerdeführer dieWiderrufsgründe von Art. 62 Abs. 1 lit. b und e AuG und es besteht unabhängig von der Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs ein finanzielles sowie general- und spezialpräventives öffentliches Fernhalteinteresse, welches dessen Beziehungen zur Schweiz und hier lebenden Freunden und Familienangehörigen überwiegt (E. 4 und 5.1-5.4). Da ein Wegweisungsvollzug nach Somalia aufgrund der dortigen Sicherheitslage jedoch nicht in Betracht kommt und dies gemäss bundesgerichtlicher Praxis bereits im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen ist, erscheint eine Bewilligungsverweigerung unverhältnismässig. Die Beschwerde ist damit insofern gutzuheissen, als dass das Migrationsamt anzuweisen ist, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Zugleich ist der Beschwerdeführer aber ausländerrechtlich zu verwarnen (E. 5.5 und 5.6). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des aufgrund der auszusprechenden Verwarnung nur teilweise obsiegenden Beschwerdeführers (E. 6). Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Kürzung der Honorarnote der unentgeltlichen Rechtsbeiständin (E. 7). Rechtsmittelbelehrung (E. 8). Teilweise Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe provision defining grounds for revocation (criminal convictions) was cited as being fulfilled by the appellant.
The provision defining grounds for revocation (dependency on social assistance) was cited as being fulfilled by the appellant.
This provision likely relates to the granting or extension of a residence permit based on balancing interests, supporting the decision to grant a permit due to inability to enforce removal.
A penal code article related to the appellant's criminal record, justifying the public interest in exclusion.
A penal code article related to the appellant's criminal record, justifying the public interest in exclusion.
The right to private life under the ECHR was considered in the proportionality test leading to the decision to grant the permit.
The constitutional right to private life was considered in the proportionality test leading to the decision to grant the permit.
This procedural rule was applied regarding the outcome/ruling of the appeal concerning the costs and compensation.
This procedural rule was applied regarding the outcome/ruling of the appeal concerning the costs and compensation.
This procedural rule was applied regarding the outcome/ruling of the appeal concerning the costs and compensation.
The provision concerning court costs was cited in the final orders as the appellant was only partially successful.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00326
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00326 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.10.2018 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Erteilung/Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung · Recht auf Privatleben bei langjährigen Aufenthalt / Verhältnismässigkeit einer Bewilligungsverweigerung bei Vollzugshindernissen. [Der aus Somalia stammende Beschwerdeführer reiste als Siebenjähriger in die Schweiz. Bereits als Jugendlicher trat er wiederholt strafrechtlich in Erscheinung und wurde unter anderem wegen mehrfachen Raubs und Hausfriedensbruch zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Zudem musste er seit seiner Volljährigkeit fast durchgehend von der Sozialhilfe unterstützt werden. Nachdem er zum wiederholten Mal erst nach Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung um deren Verlängerung ersucht hatte, stellte das Migrationsamt fest, dass die Bewilligung erloschen sei und verweigerte aufgrund der Straffälligkeit und Sozialhilfeabhängigkeit eine Neuerteilung. Die Sicherheitsdirektion hiess den hiergegen erhobenen Rekurs nur insoweit teilweise gut, als dass sie Vollzugshindernisse nicht gänzlich ausschloss und deshalb das Migrationsamt beauftragte, beim SEM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu beantragen.] Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanzen (E. 1.3).
Das Verlängerungsgesuch des Beschwerdeführers ist unstreitig verspätet erfolgt und deshalb als Gesuch um (Wieder)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu betrachten (E. 2). Gemäss jüngster bundesgerichtlicher Praxis soll bei einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von zehn Jahren grundsätzlich davon auszugehen sein, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedürfe und insofern ein bedingter Bewilligungsanspruch bestehe. Der Beschwerdeführer hält sich seit rund 20 Jahren in der Schweiz auf und ist hier zur Schule gegangen.
Unter diesen Umständen kann er sich auf einen Bewilligungsanspruch gestützt auf den Anspruch auf Schutz seines Privatlebens berufen, sofern nicht besondere Umstände die Beendigung des Aufenthalts rechtfertigen (E. 3). Vorliegend erfüllt der Beschwerdeführer die Widerrufsgründe von Art. 62 Abs. 1 lit. b und e AuG und es besteht unabhängig von der Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs ein finanzielles sowie general- und spezialpräventives öffentliches Fernhalteinteresse, welches dessen Beziehungen zur Schweiz und hier lebenden Freunden und Familienangehörigen überwiegt (E. 4 und 5.1-5.4).
Da ein Wegweisungsvollzug nach Somalia aufgrund der dortigen Sicherheitslage jedoch nicht in Betracht kommt und dies gemäss bundesgerichtlicher Praxis bereits im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen ist, erscheint eine Bewilligungsverweigerung unverhältnismässig. Die Beschwerde ist damit insofern gutzuheissen, als dass das Migrationsamt anzuweisen ist, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Zugleich ist der Beschwerdeführer aber ausländerrechtlich zu verwarnen (E. 5.5 und 5.6). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des aufgrund der auszusprechenden Verwarnung nur teilweise obsiegenden Beschwerdeführers (E. 6).
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Kürzung der Honorarnote der unentgeltlichen Rechtsbeiständin (E. 7). Rechtsmittelbelehrung (E. 8). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · ASYLFÜRSORGE GENERALPRÄVENTION GEWALTDELIKT HONORARNOTE KÜRZUNG LÄNGERFRISTIGE FREIHEITSSTRAFE NOTWENDIGE AUFWENDUNG NOTWENDIGKEIT DES ZEITAUFWANDS ÖFFENTLICHE SICHERHEIT UND ORDNUNG PARTEIENTSCHÄDIGUNG PRIVATLEBEN RAUB SCHULDENWIRTSCHAFT SECONDO SOMALIA SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT UNANGEMESSENER AUFWAND UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) VERSPÄTETES VERLÄNGERUNGSGESUCH VOLLZUGSHINDERNISSE WEGWEISUNGSVOLLZUG WIEDERERTEILUNG DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG ZWEITE GENERATION · Rechtsnormen:
· AfV Art. 30 Abs. I lit. k AuG Art. 33 Abs. III AuG Art. 61 Abs. I lit. c AuG Art. 62 Abs. I lit. b AuG Art. 62 Abs. I lit. c AuG Art. 62 Abs. I lit. e AuG Art. 63 Abs. ii AuG Art. 83 Abs. I AuG Art. 83 Abs. VI AuG Art. 96 Abs. II AuG Art. 13 Abs. I BV Art. 121 Abs. III BV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 8 Abs. II EMRK § 8 Abs. I GebV VGr neu § 8 Abs. II GebV VGr neu § 9 Abs. I GebV VGr neu Art. 47 Abs. I StGB Art. 66a StGB Art. 172ter Abs. II StGB § 13 Abs. II VRG § 16 Abs. I VRG § 16 Abs. II VRG § 17 Abs. II VRG Art. 49 VZAE Art. 59 Abs. I VZAE · Publikationen:
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