Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2018.00318 • VG ZH VB.2018.00318 KI-generiert

Parking Order Appeal Standing Challenge

Geschäftsnummer VB.2018.00318
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court case concerned an appeal against a traffic order that abolished parking spaces, where the central issue was the appellant's standing to sue. The court reasoned that under federal case law, the right to appeal traffic orders extends to regular users of the affected street, such as residents or commuters, provided the order causes them a significant impairment, and specifically for parking restrictions, whether the use of a property is made impossible or considerably difficult. The court affirmed the dismissal of the objection because the appellant failed to sufficiently substantiate their standing, even though it acknowledged that business owners whose customers face significantly harder parking situations due to the removal of spaces generally possess the requisite legitimation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verkehrsanordnung | Aufheben von Parkplätzen; Legitimation. In Zusammenhang mit lokalen Verkehrsanordnungen auf Strassen steht die Rechtsmittelbefugnis nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung allen Verkehrsteilnehmern zu, welche die mit einer Beschränkung belegte Strasse mehr oder weniger regelmässig benützen, wie das bei Anwohnern oder Pendlern der Fall ist, während bloss gelegentliches Befahren der Strasse nicht genügt. Aber auch regelmässige Benützer eines von einer Verkehrsanordnung betroffenen Strassenabschnitts sind nur dann zu deren Anfechtung legitimiert, wenn diese für sie Beeinträchtigungen von einer gewissen Intensität zur Folge hat. Daraus erhellt, dass nicht jede Person zur Anfechtung einer Verkehrsanordnung legitimiert ist, die in irgendeiner Weise einen Vorteil aus der Aufhebung der Verfügung zieht. Werden Beschränkungen des Parkierens oder die Aufhebung von Parkplätzen angefochten, wird die Legitimation davon abhängig gemacht, ob die Nutzung einer Liegenschaft verunmöglicht oder erheblich erschwert wird. Das Verwaltungsgericht bejahte die Legitimation Gewerbetreibender, die sich gegen die Aufhebung von Parkplätzen wandten, da ein erheblicher Anteil der Kundinnen und Kunden eines Geschäfts mit dem Auto kam und deren Parkplatzsuche markant erschwert war. Die Legitimation ist grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen, was die Rechtsuchenden jedoch nicht davon entbindet, ihre Legitimation zu substanziieren. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie nicht offensichtlich ist (E. 2.1). Die Beschwerdegegnerin ist zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten (E. 2.2 - 2.5). Abweisung.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Wegnahmerecht Verwendungsrecht Parkplatzpflicht Legitimation gegen Baubewilligung Ausweisung aus Geschäftsräumen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 21 Abs. I VRG

This provision is cited in connection with the substance of the decision, as the appeal was rejected based on the applicant's lack of standing (Legitimation).

§ 30 VRG

This procedural provision is implicitly used as the appeal was dismissed on the merits/standing.

§ 49 VRG

This procedural provision is implicitly used as the appeal was dismissed.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00318

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00318 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.07.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Verkehrsanordnung · Aufheben von Parkplätzen; Legitimation. In Zusammenhang mit lokalen Verkehrsanordnungen auf Strassen steht die Rechtsmittelbefugnis nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung allen Verkehrsteilnehmern zu, welche die mit einer Beschränkung belegte Strasse mehr oder weniger regelmässig benützen, wie das bei Anwohnern oder Pendlern der Fall ist, während bloss gelegentliches Befahren der Strasse nicht genügt.

Aber auch regelmässige Benützer eines von einer Verkehrsanordnung betroffenen Strassenabschnitts sind nur dann zu deren Anfechtung legitimiert, wenn diese für sie Beeinträchtigungen von einer gewissen Intensität zur Folge hat. Daraus erhellt, dass nicht jede Person zur Anfechtung einer Verkehrsanordnung legitimiert ist, die in irgendeiner Weise einen Vorteil aus der Aufhebung der Verfügung zieht. Werden Beschränkungen des Parkierens oder die Aufhebung von Parkplätzen angefochten, wird die Legitimation davon abhängig gemacht, ob die Nutzung einer Liegenschaft verunmöglicht oder erheblich erschwert wird.

Das Verwaltungsgericht bejahte die Legitimation Gewerbetreibender, die sich gegen die Aufhebung von Parkplätzen wandten, da ein erheblicher Anteil der Kundinnen und Kunden eines Geschäfts mit dem Auto kam und deren Parkplatzsuche markant erschwert war. Die Legitimation ist grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen, was die Rechtsuchenden jedoch nicht davon entbindet, ihre Legitimation zu substanziieren. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie nicht offensichtlich ist (E. 2.1). Die Beschwerdegegnerin ist zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten (E. 2.2 - 2.5).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ALLGEMEINVERFÜGUNG LEGITIMATION PARKPLATZBESCHRÄNKUNG STREITGEGENSTAND VERKEHR (INKL. STRASSENRECHT, WANDERWEGE) VERKEHRSANORDNUNG · Rechtsnormen: · § 21 Abs. I VRG § 30 VRG § 49 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3