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VB.2018.00315 • VG ZH VB.2018.00315 KI-generiert

Municipality's Failure to Justify Building Protection Denial Remanded for Incomplete Expert Opinion and Insufficient Justification

Geschäftsnummer VB.2018.00315
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A challenge was brought regarding the failure of a municipality to decide on the protection status of a building following a request for provocation, where a one-year forfeiture period applies, leading to a decision of non-protection that requires proper notification to affected parties for appeal. The court found that an expert opinion obtained to determine heritage significance was insufficient as it lacked completeness and coherence, and further held that when a municipality decides against protecting a significant structure, it must justify this decision by referencing comparable protected objects and thoroughly examining less restrictive protection measures, necessitating a remand for reconsideration because essential factual elements were missing for the lower court to properly exercise its discretion in reviewing the municipality's discretionary decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Inventarentlassung | Provokationsbegehren/Inventarentlassung: Verwirkungsfrist; Nichtunterschutzstellungsentscheid; Gutachten; Ermessen der Gemeinde. Wird ein Provokationsbegehren gestellt, entscheidet das Gemeinwesen spätestens innert Jahresfrist über die Unterschutzstellung. Dabei handelt es sich um eine Verwirkungsfrist (E. 3.1). Nach Fristablauf ist die Folge nicht automatisch die definitive, unanfechtbare Nichtunterschutzstellung, sondern es resultiert daraus ein Nichtunterschutzstellungsentscheid. Dieser muss in geeigneter Weise den zur Anfechtung legitimierten Nachbarn und Vereinigungen mitgeteilt werden, damit diese von ihren Rechten Gebrauch machen und den Entscheid materiell anfechten können (E. 3.2). Für die Klärung der denkmalpflegerischen Bedeutung einer Baute kann ein Fachgutachten eingeholt werden. Ein solches hat vollständig, nachvollziehbar und schlüssig zu sein. Die vorliegende Stellungnahme genügt diesen Anforderungen nicht (E. 4). Im Fall eines Verzichts auf die Unterschutzstellung eines wichtigen Zeugen hat die Gemeinde ihre Denkmalpflegestrategie unter Verweis auf vergleichbare, bereits unter Schutz gestellte Objekte darzulegen sowie unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten unterschiedlich weitreichende Schutzanordnungen vertieft zu prüfen. Dabei bestehen in verschiedener Hinsicht Beurteilungsspielräume, welche in erster Linie von ihr auszufüllen sind. Wo wie hier wesentliche Elemente des Sachverhalts fehlen, durfte die Vorinstanz, welche eine Ermessenskontrolle durchführen muss, die Sache an diese zurückweisen (E. 5). Abweisung.

Schlagwörter

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Sachverständigengutachten Legitimation gegen Baubewilligung Eröffnung des Entscheids Ausübung des Ermessens Wiedererwägung Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 213 PBG

This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section, indicating it was relevant to the judgment concerning the moratorium period for listing.

§ 19a Abs. II VRG

This procedural rule is cited as relevant to the decision, likely concerning the non-listing decision or related administrative procedures.

§ 41 Abs. III VRG

This procedural rule is cited as relevant to the decision, likely concerning the notification requirements for the non-listing decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00315

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00315 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.12.2018 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 03.06.2019 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Inventarentlassung · Provokationsbegehren/Inventarentlassung: Verwirkungsfrist; Nichtunterschutzstellungsentscheid; Gutachten; Ermessen der Gemeinde. Wird ein Provokationsbegehren gestellt, entscheidet das Gemeinwesen spätestens innert Jahresfrist über die Unterschutzstellung.

Dabei handelt es sich um eine Verwirkungsfrist (E. 3.1). Nach Fristablauf ist die Folge nicht automatisch die definitive, unanfechtbare Nichtunterschutzstellung, sondern es resultiert daraus ein Nichtunterschutzstellungsentscheid. Dieser muss in geeigneter Weise den zur Anfechtung legitimierten Nachbarn und Vereinigungen mitgeteilt werden, damit diese von ihren Rechten Gebrauch machen und den Entscheid materiell anfechten können (E. 3.2). Für die Klärung der denkmalpflegerischen Bedeutung einer Baute kann ein Fachgutachten eingeholt werden. Ein solches hat vollständig, nachvollziehbar und schlüssig zu sein.

Die vorliegende Stellungnahme genügt diesen Anforderungen nicht (E. 4). Im Fall eines Verzichts auf die Unterschutzstellung eines wichtigen Zeugen hat die Gemeinde ihre Denkmalpflegestrategie unter Verweis auf vergleichbare, bereits unter Schutz gestellte Objekte darzulegen sowie unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten unterschiedlich weitreichende Schutzanordnungen vertieft zu prüfen. Dabei bestehen in verschiedener Hinsicht Beurteilungsspielräume, welche in erster Linie von ihr auszufüllen sind. Wo wie hier wesentliche Elemente des Sachverhalts fehlen, durfte die Vorinstanz, welche eine Ermessenskontrolle durchführen muss, die Sache an diese zurückweisen (E. 5).

Abweisung. · --- · Stichworte: · AUGENSCHEIN DENKMALPFLEGE ERMESSEN (GEMEINDE) GUTACHTEN INVENTARENTLASSUNG PROVOKATIONSBEGEHREN RECHTSSCHUTZ RÜCKWEISUNGSENTSCHEID UNTERSCHUTZSTELLUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERWIRKUNGSFRIST · Rechtsnormen: · § 213 PBG § 19a Abs. II VRG § 41 Abs. III VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3