Building Permit Appeal: Inventoried Tree, Setbacks, and Traffic Safety
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court addressed an appeal against a building permit concerning an inventoried tree, setback requirements, and traffic safety, affirming the permit's issuance despite a flawed plan and a garage exit falling short of required visibility. The court reasoned that the condition attached to the permit, requiring that construction not harm the inventoried tree, allowed the authority to grant the permit before making a formal protection decision, as expert reports confirmed the proposed basement construction would not endanger the tree; furthermore, the court found that correcting a minor drawing error during appeal was permissible, a boundary wall did not trigger setback requirements, and the deviation in sight distance for the exit was justified.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Auflage in Baubewilligung betreffend inventarisierten Baum; Grenzabstand; Verkehrssicherheit. Gefährdet ein Bauprojekt ein inventarisiertes Objekt, so hat das Gemeinwesen vorab einen Schutzentscheid zu treffen. Nur wenn eine Gefährdung des inventarisierten Objekts durch das Bauvorhaben von vornherein ausgeschlossen werden kann, besteht keine Veranlassung, über Schutzwürdigkeit und -umfang des Inventarobjekts zu entscheiden (E. 3.2.1). Mit der Auflage, dass die Bauarbeiten den inventarisierten Baum nicht beeinträchtigen dürfen, schuf die Baubewilligungsbehörde die Voraussetzungen, um vor dem Schutzentscheid die Baubewilligung überhaupt erteilen zu können (E. 3.3). Die Umsetzung der Auflage macht keine konzeptionelle Überarbeitung des Bauprojekts nötig. Die zwei Baumgutachten besagen, dass das vorgesehene Untergeschoss in dieser Form gebaut werden kann, ohne den Erhalt des Baums (Schutzziel) zu gefährden (E. 3.5). Nach einem fehlerhaften Querstrich in einem bewilligten Bauplan ist § 269 PBG verletzt. Die Berichtigung im Rekursverfahren mittels Einreichung eines korrekten Plans war zulässig (E. 4.2). Die Grenzmauer ist kein abstandspflichtiger Gebäudeteil im Sinn von § 269 PBG (E. 4.3). Die Ausfahrt unterschreitet die vorgeschriebene Sichtweite gemäss Verkehrssicherheitsverordnung. Die Abweichung ist gerechtfertigt (E. 5). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in connection with the requirement for building plans to be correct, leading to the conclusion that a correction was permissible.
Cited in relation to the assessment of the visibility for the driveway, concluding the deviation was justified.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00314
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00314 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.01.2019 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 11.07.2019 teilweise gutgeheissen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Auflage in Baubewilligung betreffend inventarisierten Baum; Grenzabstand; Verkehrssicherheit. Gefährdet ein Bauprojekt ein inventarisiertes Objekt, so hat das Gemeinwesen vorab einen Schutzentscheid zu treffen.
Nur wenn eine Gefährdung des inventarisierten Objekts durch das Bauvorhaben von vornherein ausgeschlossen werden kann, besteht keine Veranlassung, über Schutzwürdigkeit und -umfang des Inventarobjekts zu entscheiden (E. 3.2.1). Mit der Auflage, dass die Bauarbeiten den inventarisierten Baum nicht beeinträchtigen dürfen, schuf die Baubewilligungsbehörde die Voraussetzungen, um vor dem Schutzentscheid die Baubewilligung überhaupt erteilen zu können (E. 3.3). Die Umsetzung der Auflage macht keine konzeptionelle Überarbeitung des Bauprojekts nötig.
Die zwei Baumgutachten besagen, dass das vorgesehene Untergeschoss in dieser Form gebaut werden kann, ohne den Erhalt des Baums (Schutzziel) zu gefährden (E. 3.5). Nach einem fehlerhaften Querstrich in einem bewilligten Bauplan ist § 269 PBG verletzt. Die Berichtigung im Rekursverfahren mittels Einreichung eines korrekten Plans war zulässig (E. 4.2). Die Grenzmauer ist kein abstandspflichtiger Gebäudeteil im Sinn von § 269 PBG (E. 4.3). Die Ausfahrt unterschreitet die vorgeschriebene Sichtweite gemäss Verkehrssicherheitsverordnung. Die Abweichung ist gerechtfertigt (E. 5).
Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFLAGE BAUMSCHUTZ FEHLERHAFTE PLÄNE GARAGENAUSFAHRT GRENZABSTAND INVENTAREINTRAG SCHUTZUMFANG VERKEHRSSICHERHEIT · Rechtsnormen: · § 2 Abs. 1 ABauV § 203 Abs. 1 PBG § 203 Abs. 2 PBG § 211 Abs. 2 PBG § 237 Abs. 2 PBG § 269 PBG § 26 Abs. 2 STRASSAVO · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3