Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2018.00314 • VG ZH VB.2018.00314 KI-generiert

Building Permit Appeal: Inventoried Tree, Setbacks, and Traffic Safety

Geschäftsnummer VB.2018.00314
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court addressed an appeal against a building permit concerning an inventoried tree, setback requirements, and traffic safety, affirming the permit's issuance despite a flawed plan and a garage exit falling short of required visibility. The court reasoned that the condition attached to the permit, requiring that construction not harm the inventoried tree, allowed the authority to grant the permit before making a formal protection decision, as expert reports confirmed the proposed basement construction would not endanger the tree; furthermore, the court found that correcting a minor drawing error during appeal was permissible, a boundary wall did not trigger setback requirements, and the deviation in sight distance for the exit was justified.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Auflage in Baubewilligung betreffend inventarisierten Baum; Grenzabstand; Verkehrssicherheit. Gefährdet ein Bauprojekt ein inventarisiertes Objekt, so hat das Gemeinwesen vorab einen Schutzentscheid zu treffen. Nur wenn eine Gefährdung des inventarisierten Objekts durch das Bauvorhaben von vornherein ausgeschlossen werden kann, besteht keine Veranlassung, über Schutzwürdigkeit und -umfang des Inventarobjekts zu entscheiden (E. 3.2.1). Mit der Auflage, dass die Bauarbeiten den inventarisierten Baum nicht beeinträchtigen dürfen, schuf die Baubewilligungsbehörde die Voraussetzungen, um vor dem Schutzentscheid die Baubewilligung überhaupt erteilen zu können (E. 3.3). Die Umsetzung der Auflage macht keine konzeptionelle Überarbeitung des Bauprojekts nötig. Die zwei Baumgutachten besagen, dass das vorgesehene Untergeschoss in dieser Form gebaut werden kann, ohne den Erhalt des Baums (Schutzziel) zu gefährden (E. 3.5). Nach einem fehlerhaften Querstrich in einem bewilligten Bauplan ist § 269 PBG verletzt. Die Berichtigung im Rekursverfahren mittels Einreichung eines korrekten Plans war zulässig (E. 4.2). Die Grenzmauer ist kein abstandspflichtiger Gebäudeteil im Sinn von § 269 PBG (E. 4.3). Die Ausfahrt unterschreitet die vorgeschriebene Sichtweite gemäss Verkehrssicherheitsverordnung. Die Abweichung ist gerechtfertigt (E. 5). Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Auflage der Baubewilligung Grenzabstandsvorschriften Bauplan Überschreitung der Gebäudehöhe Verwaltungsbehörde Fällung von Bäumen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 269 PBG
Cited in connection with the requirement for building plans to be correct, leading to the conclusion that a correction was permissible.
§ 26 Abs. 2 STRASSAVO
Cited in relation to the assessment of the visibility for the driveway, concluding the deviation was justified.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 269 PBG

Cited in connection with the requirement for building plans to be correct, leading to the conclusion that a correction was permissible.

§ 26 Abs. 2 STRASSAVO

Cited in relation to the assessment of the visibility for the driveway, concluding the deviation was justified.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00314

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00314 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.01.2019 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 11.07.2019 teilweise gutgeheissen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Auflage in Baubewilligung betreffend inventarisierten Baum; Grenzabstand; Verkehrssicherheit. Gefährdet ein Bauprojekt ein inventarisiertes Objekt, so hat das Gemeinwesen vorab einen Schutzentscheid zu treffen.

Nur wenn eine Gefährdung des inventarisierten Objekts durch das Bauvorhaben von vornherein ausgeschlossen werden kann, besteht keine Veranlassung, über Schutzwürdigkeit und -umfang des Inventarobjekts zu entscheiden (E. 3.2.1). Mit der Auflage, dass die Bauarbeiten den inventarisierten Baum nicht beeinträchtigen dürfen, schuf die Baubewilligungsbehörde die Voraussetzungen, um vor dem Schutzentscheid die Baubewilligung überhaupt erteilen zu können (E. 3.3). Die Umsetzung der Auflage macht keine konzeptionelle Überarbeitung des Bauprojekts nötig.

Die zwei Baumgutachten besagen, dass das vorgesehene Untergeschoss in dieser Form gebaut werden kann, ohne den Erhalt des Baums (Schutzziel) zu gefährden (E. 3.5). Nach einem fehlerhaften Querstrich in einem bewilligten Bauplan ist § 269 PBG verletzt. Die Berichtigung im Rekursverfahren mittels Einreichung eines korrekten Plans war zulässig (E. 4.2). Die Grenzmauer ist kein abstandspflichtiger Gebäudeteil im Sinn von § 269 PBG (E. 4.3). Die Ausfahrt unterschreitet die vorgeschriebene Sichtweite gemäss Verkehrssicherheitsverordnung. Die Abweichung ist gerechtfertigt (E. 5).

Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFLAGE BAUMSCHUTZ FEHLERHAFTE PLÄNE GARAGENAUSFAHRT GRENZABSTAND INVENTAREINTRAG SCHUTZUMFANG VERKEHRSSICHERHEIT · Rechtsnormen: · § 2 Abs. 1 ABauV § 203 Abs. 1 PBG § 203 Abs. 2 PBG § 211 Abs. 2 PBG § 237 Abs. 2 PBG § 269 PBG § 26 Abs. 2 STRASSAVO · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3