Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2018.00313 • VG ZH VB.2018.00313 KI-generiert

Family Reunification Denial Based on Applicant Reaching Majority During Processing Delay

Geschäftsnummer VB.2018.00313
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court dismissed an appeal concerning a family reunification request for a child who had reached the age of majority during the years-long processing of the initial application, which had been suspended due to suspected sham marriage regarding the mother. The court reasoned that the entitlement to family reunification based on the right to family life is determined by the circumstances at the time of the decision, meaning the now-adult appellant no longer requires the dependent care that formed the original basis for the request, rendering the continuation of the application for subsequent family reunification unfounded, even considering the initial delay caused by the authorities.

Legislator-Regeste

Amtlich

Familiennachzug | Wichtige familiäre Gründe bei während der Verfahrensdauer volljährig gewordenem Kind. [Die Mutter des inzwischen volljährigen Beschwerdeführers ersuchte bereits vor Jahren um dessen Nachzug. Das damalige Verfahren blieb jedoch wegen Scheineheverdachts gegenüber der Mutter jahrelang sistiert. Der nunmehr mündige Beschwerdeführer hält am Nachzugsgesuch seiner Mutter fest.] Der Anspruch auf Familiennachzug gestützt auf das konventions- und verfassungsmässig gestützte Recht auf Familienleben bestimmt sich nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung allein nach den aktuellen Verhältnissen zum Entscheidungszeitpunkt und entfällt somit vorbehaltlich spezieller Abhängigkeitsverhältnisse mit Erreichen der Volljährigkeit, weshalb der inzwischen volljährige Beschwerdeführer hieraus keinen Aufenthaltsanspruch mehr ableiten kann (E. 4). Das Nachzugsgesuch des Beschwerdeführers erfolgte unbestrittenermassen verspätet, weshalb ein nachträglicher Familiennachzug grundsätzlich nur bei Vorliegen wichtiger familiärer Gründe zu bewilligen wäre (E. 5.1 f.). Der inzwischen volljährige Beschwerdeführer befindet sich heute in einem Alter, in welchem er nicht mehr auf eine Fremdbetreuung angewiesen ist. Bereits aus diesem Grund ist sein Nachzug in die Schweiz nicht erforderlich und der ursprünglich vorgebrachte Nachzugszweck, die adäquate Betreuung eines auf Fremdbetreuung angewiesenen Kindes sicherzustellen, entfällt. Damit wäre aufgrund der aktuellen Situation ein Nachzug zu verweigern. (E. 5.3.3 f.). Im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen lagen aber auch zum Gesuchszeitpunkt keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Nachzug in die Schweiz vor (E. 5.3.5). Keine Verletzung von Treu und Glauben sowie Missachtung des Beschleunigungsverbots aufgrund der jahrelangen Sistierung des Nachzugsgesuchs und fehlender Aufklärung durch die Migrationsbehörden. Der vom Beschwerdeführer angeführten Gefahr einer gezielten Verfahrensverschleppung durch die Migrationsbehördenkann begegnet werden, indem bei der säumigen Instanz eine beförderliche Verfahrenserledigung angemahnt sowie nötigenfalls einer Rechtsverweigerungs- oder -verzögerungsbeschwerde bei der übergeordneten Instanz eingelegt wird (E. 6). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 9 und 10). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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verzögerter Familiennachzug Mündigkeit Kindesalter Adoptionsverfahren familienrechtliche Verhältnisse Gesuch an eine Behörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 3 Abs. II AuG
· Art. 3 Abs. II AuG Art.
Art. 17 Abs. II AuG
II AuG Art. 17 Abs. II AuG Art.
Art. 30 Abs. I lit. b AuG
II AuG Art. 30 Abs. I lit. b AuG Art.
Art. 44 AuG
Art. 47 Abs. I AuG
44 AuG Art. 47 Abs. I AuG Art.
Art. 47 Abs. III AuG
I AuG Art. 47 Abs. III AuG Art.
Art. 47 Abs. IV AuG
III AuG Art. 47 Abs. IV AuG Art.
Art. 62 AuG
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision governs the cost allocation, as implied by the final order regarding costs (E. 9).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00313

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00313 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.08.2018 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 22.01.2020 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Familiennachzug · Wichtige familiäre Gründe bei während der Verfahrensdauer volljährig gewordenem Kind. [Die Mutter des inzwischen volljährigen Beschwerdeführers ersuchte bereits vor Jahren um dessen Nachzug.

Das damalige Verfahren blieb jedoch wegen Scheineheverdachts gegenüber der Mutter jahrelang sistiert. Der nunmehr mündige Beschwerdeführer hält am Nachzugsgesuch seiner Mutter fest.] Der Anspruch auf Familiennachzug gestützt auf das konventions- und verfassungsmässig gestützte Recht auf Familienleben bestimmt sich nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung allein nach den aktuellen Verhältnissen zum Entscheidungszeitpunkt und entfällt somit vorbehaltlich spezieller Abhängigkeitsverhältnisse mit Erreichen der Volljährigkeit, weshalb der inzwischen volljährige Beschwerdeführer hieraus keinen Aufenthaltsanspruch mehr ableiten kann (E. 4).

Das Nachzugsgesuch des Beschwerdeführers erfolgte unbestrittenermassen verspätet, weshalb ein nachträglicher Familiennachzug grundsätzlich nur bei Vorliegen wichtiger familiärer Gründe zu bewilligen wäre (E. 5.1 f.). Der inzwischen volljährige Beschwerdeführer befindet sich heute in einem Alter, in welchem er nicht mehr auf eine Fremdbetreuung angewiesen ist. Bereits aus diesem Grund ist sein Nachzug in die Schweiz nicht erforderlich und der ursprünglich vorgebrachte Nachzugszweck, die adäquate Betreuung eines auf Fremdbetreuung angewiesenen Kindes sicherzustellen, entfällt.

Damit wäre aufgrund der aktuellen Situation ein Nachzug zu verweigern. (E. 5.3.3 f.). Im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen lagen aber auch zum Gesuchszeitpunkt keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Nachzug in die Schweiz vor (E. 5.3.5). Keine Verletzung von Treu und Glauben sowie Missachtung des Beschleunigungsverbots aufgrund der jahrelangen Sistierung des Nachzugsgesuchs und fehlender Aufklärung durch die Migrationsbehörden. Der vom Beschwerdeführer angeführten Gefahr einer gezielten Verfahrensverschleppung durch die Migrationsbehörden kann begegnet werden, indem bei der säumigen Instanz eine beförderliche Verfahrenserledigung angemahnt sowie nötigenfalls einer Rechtsverweigerungs- oder -verzögerungsbeschwerde bei der übergeordneten Instanz eingelegt wird (E. 6).

Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 9 und 10). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUFKLÄRUNGSPFLICHT BESCHLEUNIGUNGSGEBOT FAMILIENNACHZUG FAMILIENNACHZUGSGESUCH RECHTSVERWEIGERUNG RECHTSVERWEIGERUNGSBESCHWERDE RECHTSVERZÖGERUNGSVERBOT SCHEINEHE SISTIERUNG SISTIERUNGSVERFÜGUNG TREU UND GLAUBEN ÜBERLANGE VERFAHRENSDAUER VERFAHRENSVERSCHLEPPUNG VERFAHRENSVERZÖGERUNG VOLLJÄHRIGES KIND VOLLJÄHRIGKEIT WICHTIGE FAMILIÄRE GRÜNDE WICHTIGER FAMILIÄRER GRUND · Rechtsnormen:

· Art. 3 Abs. II AuG Art. 17 Abs. II AuG Art. 30 Abs. I lit. b AuG Art. 44 AuG Art. 47 Abs. I AuG Art. 47 Abs. III AuG Art. 47 Abs. IV AuG Art. 62 AuG Art. 126 Abs. III AuG Art. 13 BV Art. 29 Abs. I BV Art. 8 EMRK § 4a VRG § 27c VRG Art. 31 Abs. I VZAE Art. 73 VZAE Art. 73 Abs. III VZAE Art. 75 VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3