Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2018.00305 • VG ZH VB.2018.00305 KI-generiert

Right to Remain in Occupied Premises Upheld

Geschäftsnummer VB.2018.00305
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court overturned a decision that required an individual to find a new apartment, holding that the apartment in question was not a temporary "emergency dwelling" as the lower court had found. The individual had lived in the apartment for over eight years, and prior decisions did not classify it as an emergency dwelling; furthermore, the apartment was not provided to avert an acute crisis, and the authorities had even attempted to transfer the lease to the individual, which contradicts the nature of an emergency dwelling. Since the individual's rent contribution was not excessive and the instruction to move was only issued after eight years, the court found no basis for the requirement and ruled in favor of the individual.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Weisung zur Suche einer neuen Wohnung [Die Vorinstanz wies den Rekurs ab, da es sich bei der Wohnung des Beschwerdeführers um eine Notwohnung und damit um eine lediglich temporäre Wohnlösung handle.] Der Beschwerdeführer wohnte im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids der Beschwerdegegnerin bereits seit über acht Jahren in der betreffenden Wohnung. In verschiedenen Beschlüssen der Beschwerdegegnerin war jeweils nur erwähnt, dass der Beschwerdeführer in einer von der Sozialbehörde angemieteten Wohnung wohne, nicht aber, dass es sich dabei um eine Notwohnung handle. Die Unterkunft wurde dem Beschwerdeführer ausserdem nicht zur Abwendung einer akuten Notlage zur Verfügung gestellt, was wiederum gegen das Vorliegen einer Notwohnung spricht. Soweit ersichtlich, wurde der Beschwerdeführer mit angefochtenem Beschluss der Beschwerdegegnerin, mithin erst über acht Jahre nach dem Einzug in die betreffende Wohnung, erstmals ausdrücklich angewiesen, eine neue Wohnung zu suchen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin das Mietverhältnis auf den Beschwerdeführer und seinen Mitbewohner übertragen wollte. Eine solche Übertragung des Mietverhältnisses widerspricht dem Zweck einer Notwohnung, stünde doch die entsprechende Wohnung der Gemeinde fortan nicht mehr als Notwohnung zur Verfügung. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Wohnung des Beschwerdeführers um eine Notwohnung im eigentlichen Sinn handelt (E. 4.2). Der Mietzinsanteil des Beschwerdeführers ist nicht überhöht. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern die Weisung seine Lage verbessern würde (E. 4.3). Gutheissung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Verbleiberecht Ausweisung aus einer Wohnung Kündigung von Wohnräumen bewohntes Grundstück aufschiebende Wirkung der Baubewilligung Mindestaufenthalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 21 SHG

This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section and appears to be the legal basis for the court's decision regarding social assistance, specifically concerning the applicant's housing situation and the related directive.

§ 23 SHV

This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section and appears to be a supporting regulation for the social assistance law, applied in the court's decision regarding the applicant's housing.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00305

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00305 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.09.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Weisung zur Suche einer neuen Wohnung [Die Vorinstanz wies den Rekurs ab, da es sich bei der Wohnung des Beschwerdeführers um eine Notwohnung und damit um eine lediglich temporäre Wohnlösung handle.] Der Beschwerdeführer wohnte im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids der Beschwerdegegnerin bereits seit über acht Jahren in der betreffenden Wohnung.

In verschiedenen Beschlüssen der Beschwerdegegnerin war jeweils nur erwähnt, dass der Beschwerdeführer in einer von der Sozialbehörde angemieteten Wohnung wohne, nicht aber, dass es sich dabei um eine Notwohnung handle. Die Unterkunft wurde dem Beschwerdeführer ausserdem nicht zur Abwendung einer akuten Notlage zur Verfügung gestellt, was wiederum gegen das Vorliegen einer Notwohnung spricht. Soweit ersichtlich, wurde der Beschwerdeführer mit angefochtenem Beschluss der Beschwerdegegnerin, mithin erst über acht Jahre nach dem Einzug in die betreffende Wohnung, erstmals ausdrücklich angewiesen, eine neue Wohnung zu suchen.

Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin das Mietverhältnis auf den Beschwerdeführer und seinen Mitbewohner übertragen wollte. Eine solche Übertragung des Mietverhältnisses widerspricht dem Zweck einer Notwohnung, stünde doch die entsprechende Wohnung der Gemeinde fortan nicht mehr als Notwohnung zur Verfügung. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Wohnung des Beschwerdeführers um eine Notwohnung im eigentlichen Sinn handelt (E. 4.2). Der Mietzinsanteil des Beschwerdeführers ist nicht überhöht. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern die Weisung seine Lage verbessern würde (E. 4.3).

Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUFLAGE MIETZINS MIETZINSANTEIL NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL NOTWOHNUNG SOZIALHILFE UNTERMIETE WEISUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE WOHNUNG WOHNUNGSSUCHE ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · § 21 SHG § 23 SHV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3