Conditional Release Denied Due to Insufficient Risk Reduction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court denied a conditional release from custody because the applicant's recent therapy, focused on managing daily prison life and existing coping strategies, did not address the underlying issues related to his past offenses. Despite his participation in therapy, there was no sufficient engagement with the problematic aspects of his personality or a demonstrated reduction in his risk of reoffending. The court found the continued custody to be proportionate and concluded that there was not a high probability the applicant would prove himself in freedom.
Legislator-Regeste
Amtlichbedingte Entlassung aus der Verwahrung | Bedingte Entlassung aus der Verwahrung. Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, dass es dem die therapie- und vollzugsbedingte Persönlichkeitsentwicklung der letzten Jahre noch nicht berücksichtigenden Gutachten an Aktualität mangle, ist ihm nicht zu folgen. Dass er freiwillig eine stützende Therapie besucht, wurde bereits im Gutachten berücksichtigt. Eine rückfallpräventive Auseinandersetzung mit den begangenen Delikten und den insoweit problematischen Persönlichkeitsanteilen hat bis anhin jedoch nicht stattgefunden. Die Ziele der stützenden Therapie lagen vielmehr in der Bewältigung von Belastungen im Vollzugsalltag und der Aufrechterhaltung der in dieser Hinsicht schon erarbeiteten Strategien (E. 3.3.2). Aufgrund der Vielzahl der Delikte und des Tatvorgehens kann die Rückfallgefahr nicht hinreichend mit flankierenden Massnahmen minimiert werden (E. 3.3.3). Die Verwahrung erweist sich weiterhin als verhältnismässig (E. 3.3.4). Es besteht keine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschwerdeführer in der Freiheit bewähren würde (E. 3.4). Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (E. 4.2). Abweisung.
Schlagwörter
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KI-generiertBasis for the decision regarding conditional release from custody.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00301
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00301 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.10.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · bedingte Entlassung aus der Verwahrung · Bedingte Entlassung aus der Verwahrung. Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, dass es dem die therapie- und vollzugsbedingte Persönlichkeitsentwicklung der letzten Jahre noch nicht berücksichtigenden Gutachten an Aktualität mangle, ist ihm nicht zu folgen.
Dass er freiwillig eine stützende Therapie besucht, wurde bereits im Gutachten berücksichtigt. Eine rückfallpräventive Auseinandersetzung mit den begangenen Delikten und den insoweit problematischen Persönlichkeitsanteilen hat bis anhin jedoch nicht stattgefunden. Die Ziele der stützenden Therapie lagen vielmehr in der Bewältigung von Belastungen im Vollzugsalltag und der Aufrechterhaltung der in dieser Hinsicht schon erarbeiteten Strategien (E. 3.3.2). Aufgrund der Vielzahl der Delikte und des Tatvorgehens kann die Rückfallgefahr nicht hinreichend mit flankierenden Massnahmen minimiert werden (E. 3.3.3).
Die Verwahrung erweist sich weiterhin als verhältnismässig (E. 3.3.4). Es besteht keine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschwerdeführer in der Freiheit bewähren würde (E. 3.4). Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (E. 4.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · AKTUALITÄT ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEDINGTE ENTLASSUNG GUTACHTEN LEGALPROGNOSE RÜCKFALLRISIKO UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRINZIP VERWAHRUNG VOLLZUGSVERHALTEN · Rechtsnormen:
· Art. 64 Abs. I StGB Art. 64a Abs. I StGB Art. 64b Abs. I lit. a StGB § 28 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3