Refusal of Residency Permit Extension Upheld Due to Criminal Convictions and Public Burden
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the refusal to extend the residency permit for a third-country national, adopted by a German citizen, due to repeated criminal offenses, dependence on social welfare, and accumulated debt, culminating in a multi-year prison sentence for offenses committed while involved in the drug scene. The court reasoned that since the appellant was a foreign national without a right to free movement, his conviction and subsequent lengthy incarceration established grounds for permit revocation under relevant provisions, and that the long-term residency did not outweigh the serious negative impact of his conduct, especially since his health issues could be treated in his country of origin.
Legislator-Regeste
AmtlichVerlängerung der Aufenthaltsbewilligung | Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wegen Straffälligkeit. [Die Aufenthaltsbewilligung des aus Marokko stammenden und von einem deutschen Staatsangehörigen adoptierten Beschwerdeführers wurde nicht mehr verlängert, nachdem dieser wiederholt straffällig in Erscheinung trat und sich nicht von der Sozialhilfe lösen konnte. Während hängigem Rekursverfahren wurde er im November 2016 zu einer 22-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt.] Trotz seiner Adoption durch einen deutschen Staatsangehörigen verfügt der volljährige Beschwerdeführer nur über die marokkanische Staatsangehörigkeit. Als Drittstaatsangehöriger kann er sich damit nicht auf eine freizügigkeitsrechtliche Regelung berufen. Seit dem 1. Oktober 2016 hat das Strafgericht über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu entscheiden, den Migrationsbehörden verbleibt aber die Kompetenz, Bewilligungen zu widerrufen, wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist oder die zum Widerruf Anlass gebende Straftat vor diesem Datum begangen wurde. Letzteres ergibt sich daraus, dass für vor dem 1. Oktober 2016 begangene Straftaten nach dem Grundsatz des milderen Rechts ("lex mitior") keine neurechtliche Landesverweisung ausgesprochen und damit auch nicht im Sinn des neuen Rechts von deren Ausfällung "abgesehen" werden kann. Der sich im Drogenmilieu bewegende Beschwerdeführer hat aufgrund seiner Sozialhilfeabhängigkeit, seiner Schuldenwirtschaft, seiner wiederholten Straffälligkeit sowie seiner letzten Verurteilung zu einer überjährigen und damit längerfristigen Freiheitsstrafe die Widerrufsgründe von Art. 62 Abs. 1 lit. b, c und e AuG gesetzt. Die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erscheint sodann auch unter Berücksichtigung seines jahrelangen Aufenthalts in der Schweiz verhältnismässig, ist doch sein zu tadelndes Verhalten höchstens am Rande mit seiner Suchtproblematik und gesundheitlichen Problemen entschuldbar und sind seine gesundheitlichen Probleme auch in Marokkokostenlos behandelbar. Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit und ausgangsgemässe Kostenauflage. Abweisung der Beschwerde.
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KI-generiertThe court based its decision to reject the appeal on the grounds provided in Art. 62 para. 1 lit. b, c and e AuG, which are directly linked to the criminal conduct described here.
This provision establishes a ground for the revocation of the residence permit due to criminal behavior, which the court applied.
This provision establishes a ground for the revocation of the residence permit due to reliance on public assistance, which the court applied.
This provision establishes a ground for the revocation of the residence permit due to serious breach of public order/safety, which the court applied.
Legal aid was denied due to the obvious lack of prospects of success of the appeal.
Costs were imposed on the appellant based on the outcome of the decision (Ausgangsgemässe Kostenauflage).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00299
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00299 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.06.2018 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 02.08.2018 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung · Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wegen Straffälligkeit. [Die Aufenthaltsbewilligung des aus Marokko stammenden und von einem deutschen Staatsangehörigen adoptierten Beschwerdeführers wurde nicht mehr verlängert, nachdem dieser wiederholt straffällig in Erscheinung trat und sich nicht von der Sozialhilfe lösen konnte.
Während hängigem Rekursverfahren wurde er im November 2016 zu einer 22-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt.] Trotz seiner Adoption durch einen deutschen Staatsangehörigen verfügt der volljährige Beschwerdeführer nur über die marokkanische Staatsangehörigkeit. Als Drittstaatsangehöriger kann er sich damit nicht auf eine freizügigkeitsrechtliche Regelung berufen. Seit dem 1. Oktober 2016 hat das Strafgericht über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu entscheiden, den Migrationsbehörden verbleibt aber die Kompetenz, Bewilligungen zu widerrufen, wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1.
Oktober 2016 ergangen ist oder die zum Widerruf Anlass gebende Straftat vor diesem Datum begangen wurde. Letzteres ergibt sich daraus, dass für vor dem 1. Oktober 2016 begangene Straftaten nach dem Grundsatz des milderen Rechts ("lex mitior") keine neurechtliche Landesverweisung ausgesprochen und damit auch nicht im Sinn des neuen Rechts von deren Ausfällung "abgesehen" werden kann. Der sich im Drogenmilieu bewegende Beschwerdeführer hat aufgrund seiner Sozialhilfeabhängigkeit, seiner Schuldenwirtschaft, seiner wiederholten Straffälligkeit sowie seiner letzten Verurteilung zu einer überjährigen und damit längerfristigen Freiheitsstrafe die Widerrufsgründe von Art. 62 Abs. 1 lit. b, c und e AuG gesetzt.
Die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erscheint sodann auch unter Berücksichtigung seines jahrelangen Aufenthalts in der Schweiz verhältnismässig, ist doch sein zu tadelndes Verhalten höchstens am Rande mit seiner Suchtproblematik und gesundheitlichen Problemen entschuldbar und sind seine gesundheitlichen Probleme auch in Marokkokostenlos behandelbar. Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit und ausgangsgemässe Kostenauflage. Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ADOPTION AUSSCHAFFUNGSINITIATIVE BESCHAFFUNGSKRIMINALITÄT DEUTSCHLAND DROGENSUCHT ERWACHSENENADOPTION FÜRSORGEABHÄNGIGKEIT GESUNDHEITSVERSORGUNG GEWALTDELIKT KÖRPERVERLETZUNG LANDESVERWEISUNG LÄNGERFRISTIGE FREIHEITSSTRAFE LEX MITIOR MAROKKO MILDERES RECHT SCHULDENWIRTSCHAFT SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT STÖRUNG VON ORDNUNG UND SICHERHEIT STRAFGERICHT SUCHTERKRANKUNG ÜBERGANGSRECHT ZUSTÄNDIGKEIT · Rechtsnormen:
· Art. 30 Abs. I lit. b AuG Art. 33 Abs. III AuG Art. 62 Abs. I lit. b AuG Art. 62 Abs. I lit. c AuG Art. 62 Abs. I lit. e AuG Art. 62 Abs. II AuG Art. 63 Abs. III AuG Art. 83 AuG Art. 96 Abs. I AuG Art. 96 Abs. II AuG Art. 13 Abs. I BV Art. 121 BV Art. 121 Abs. III lit. a BV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 2 StGB Art. 66a StGB Art. 66a Abs. I lit. b StGB Art. 80 VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2