Supplementary Benefits and Settlement Permit Revocation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered whether supplementary benefits, supplementing an disability pension, constituted social assistance, warranting the revocation of a settlement permit. The court found that while these benefits had a welfare character, they did not automatically lead to revocation. The court reasoned that the individual had been dependent on social assistance for years and continued to require significant supplementary benefits even after receiving a disability pension. However, the court ultimately ruled that revoking the permit would be disproportionate given the lack of fault for the dependency, potential reintegration difficulties in the home country, and the partial detachment from purely needs-based public benefits through the disability pension. The court also addressed legal costs and the provision of free legal aid.
Legislator-Regeste
AmtlichNiederlassungsbewilligung (Widerruf) | Qualifikation von Ergänzungsleistungen im Zusammenhang mit dem Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit. Kognition und Novenrecht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (E. 1). Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wegen dauerhafter und erheblicher Sozialhilfeabhängigkeit (E. 2): Ergänzungsleistungen haben Fürsorgecharakter im Sinn des ausländerrechtlichen Widerrufsgrundes, wenn sie lediglich eine vorbestehende Sozialhilfeabhängigkeit ablösen und den zukünftigen Lebensunterhalt zur Hauptsache decken, während die IV- bzw. AHV-Rente nur in ganz untergeordneter Weise zur Bedarfsdeckung beiträgt (E. 2.3.2). Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit (E. 2.3.3). Die Beschwerdeführerin war jahrelang und in erheblichen Umfang sozialhilfeabhängig und ist nach der Zusprache einer Invalidentente weiterhin im erheblichen Umfang auf Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen, kantonale Beihilfen sowie Gemeindezuschüsse) angewiesen. Die von ihr bezogenen Zusatzleistungen haben den Charakter von Sozialhilfeleistungen im Sinn des ausländerrechtlichen Widerrufsgrundes, ihre Loslösung von der Sozialhilfe im engeren Sinn ist jedoch im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung mitzuberücksichtigen (E. 3.1). Aufgrund des zumindest für die letzten Jahre fehlenden Verschuldens an der Sozialhilfeabhängigkeit, der im Heimatland zu erwartenden Reintegrationsprobleme und der mit der Zusprechung einer Invalidenrente zumindest teilweise erfolgten Loslösung von beitragsunabhängigen Sonderleistungen der öffentlichen Hand erscheint ein Bewilligungswiderruf insgesamt unverhältnismässig (E. 3.5-3.7). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Entgegen dem vorinstanzlichen Rekursentscheid wurde das bereits im Rekursverfahren gestellte Begehren um eine Parteientschädigung mit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht gegenstandslos (E. 5). Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung (E. 6.1). Bestellung des Rechtsvertreters alsunentgeltlichen Rechtsbeistand und Entschädigung im über die zugesprochene Parteientschädigung hinausgehenden Mehrbetrag (E. 6.2). Gutheissung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertBasis for the revocation of the residence permit due to persistent and significant dependence on social assistance.
Used to determine the scope of the legal representative's appointment as legal aid and the compensation for excess amounts.
Not explicitly cited in the dispositive, but related to the grounds for revocation.
Procedural rule concerning the determination of costs and compensation.
Procedural rule concerning the determination of costs and compensation.
Procedural rule concerning the determination of costs and compensation.
Procedural rule concerning the determination of costs and compensation.
Procedural rule concerning the determination of costs and compensation.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00298
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00298 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.03.2019 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Niederlassungsbewilligung (Widerruf) · Qualifikation von Ergänzungsleistungen im Zusammenhang mit dem Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit. Kognition und Novenrecht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (E. 1). Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wegen dauerhafter und erheblicher Sozialhilfeabhängigkeit (E. 2):
Ergänzungsleistungen haben Fürsorgecharakter im Sinn des ausländerrechtlichen Widerrufsgrundes, wenn sie lediglich eine vorbestehende Sozialhilfeabhängigkeit ablösen und den zukünftigen Lebensunterhalt zur Hauptsache decken, während die IV- bzw. AHV-Rente nur in ganz untergeordneter Weise zur Bedarfsdeckung beiträgt (E. 2.3.2). Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit (E. 2.3.3). Die Beschwerdeführerin war jahrelang und in erheblichen Umfang sozialhilfeabhängig und ist nach der Zusprache einer Invalidentente weiterhin im erheblichen Umfang auf Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen, kantonale Beihilfen sowie Gemeindezuschüsse) angewiesen.
Die von ihr bezogenen Zusatzleistungen haben den Charakter von Sozialhilfeleistungen im Sinn des ausländerrechtlichen Widerrufsgrundes, ihre Loslösung von der Sozialhilfe im engeren Sinn ist jedoch im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung mitzuberücksichtigen (E. 3.1). Aufgrund des zumindest für die letzten Jahre fehlenden Verschuldens an der Sozialhilfeabhängigkeit, der im Heimatland zu erwartenden Reintegrationsprobleme und der mit der Zusprechung einer Invalidenrente zumindest teilweise erfolgten Loslösung von beitragsunabhängigen Sonderleistungen der öffentlichen Hand erscheint ein Bewilligungswiderruf insgesamt unverhältnismässig (E. 3.5-3.7).
Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Entgegen dem vorinstanzlichen Rekursentscheid wurde das bereits im Rekursverfahren gestellte Begehren um eine Parteientschädigung mit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht gegenstandslos (E. 5). Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung (E. 6.1). Bestellung des Rechtsvertreters alsunentgeltlichen Rechtsbeistand und Entschädigung im über die zugesprochene Parteientschädigung hinausgehenden Mehrbetrag (E. 6.2). Gutheissung der Beschwerde.
· --- · Stichworte: · ARBEITSUNFÄHIGKEIT ARZTBERICHT ÄRZTLICHER BERICHT ÄRZTLICHES ZEUGNIS ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN ERWERBSUNFÄHIGKEIT FÜRSORGEABHÄNGIGKEIT INVALIDENRENTE PARTEIENTSCHÄDIGUNG SCHADENSMINDERUNGSPFLICHT SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) VERSCHULDEN WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG ZUSATZLEISTUNGEN (AHV/IV) · Rechtsnormen: · Art. 63 Abs. I lit. c AIG § 3 AnwGebV Art. 63 Abs. ii AuG § 16 Abs. I VRG § 16 Abs. II VRG § 16 Abs. IV VRG § 20a Abs. II VRG § 52 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2