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VB.2018.00297 • VG ZH VB.2018.00297 KI-generiert

Foreigner Fails to Revoke Residence Permit Cancellation Amidst Domestic Violence Claims

Geschäftsnummer VB.2018.00297
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed a foreigner's appeal to revoke the cancellation of their residence permit. The foreigner claimed psychological problems stemming from domestic violence by her ex-husband, but failed to conclusively prove the sole cause of her issues was his conduct during their cohabitation. The court found her claims of threats from his relatives to be vague, noted that adequate treatment for her condition was available in her home country, and observed she had previously lived there as a divorced woman. Consequently, a return to her home country was not deemed unreasonable, and her application for free legal aid was denied as she was not considered indigent.

Legislator-Regeste

Amtlich

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung | [Verneinung eines nachehelichen Härtefalls] Die Beschwerdeführerin hat psychische Probleme. Die zahlreichen ins Recht gelegten Berichte zeigen nicht schlüssig, inwiefern diese einzig auf das Verhalten ihres zweiten Ex-Ehemannes während der Dauer des Zusammenlebens in der Schweiz zurückzuführen wären (E. 2.4.11). Die angebliche Bedrohung durch Angehörige ihres zweiten Ex-Ehemannes wird pauschal behauptet. In ihrer Heimat steht ihr auch eine adäquate Behandlung ihrer psychischen Probleme zur Verfügung. Auch lebte sie bereits zuvor als geschiedene Ehefrau in ihrer Heimat. Eine Unzumutbarkeit der Rückkehr kann daher nicht angenommen werden (E. 2.5). Angesichts des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin wird der Zeitpunkt und der Vollzug der Wegweisung sorgfältig zu planen und durchzuführen sein (E. 3.3). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, da die Beschwerdeführerin nicht als mittellos anzusehen ist (E. 4.2). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen ehelicher Härtefall Häusliche Gewalt Entzug des Bürgerrechts unentgeltliche Rechtspflege Verstösse gegen das Ausländergesetz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 50 Abs. I lit. b AuG
Basis for the annulment of the residence permit, as the conditions for a post-marital hardship case were not met.
Art. 50 Abs. II AuG
Used to deny the claim of a post-marital hardship case.
Art. 83 AuG
Legal basis for the factual and legal review of the decision regarding the revocation of the residence permit.
§ 16 Abs. I VRG
Determines that the applicant is not to be considered indigent, leading to the rejection of the request for free legal aid.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 50 Abs. I lit. b AuG

Basis for the annulment of the residence permit, as the conditions for a post-marital hardship case were not met.

Art. 50 Abs. II AuG

Used to deny the claim of a post-marital hardship case.

Art. 83 AuG

Legal basis for the factual and legal review of the decision regarding the revocation of the residence permit.

§ 16 Abs. I VRG

Determines that the applicant is not to be considered indigent, leading to the rejection of the request for free legal aid.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00297

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00297 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.08.2018 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.01.2020 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Aufenthaltsbewilligung · [Verneinung eines nachehelichen Härtefalls] Die Beschwerdeführerin hat psychische Probleme. Die zahlreichen ins Recht gelegten Berichte zeigen nicht schlüssig, inwiefern diese einzig auf das Verhalten ihres zweiten Ex-Ehemannes während der Dauer des Zusammenlebens in der Schweiz zurückzuführen wären (E. 2.4.11).

Die angebliche Bedrohung durch Angehörige ihres zweiten Ex-Ehemannes wird pauschal behauptet. In ihrer Heimat steht ihr auch eine adäquate Behandlung ihrer psychischen Probleme zur Verfügung. Auch lebte sie bereits zuvor als geschiedene Ehefrau in ihrer Heimat. Eine Unzumutbarkeit der Rückkehr kann daher nicht angenommen werden (E. 2.5). Angesichts des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin wird der Zeitpunkt und der Vollzug der Wegweisung sorgfältig zu planen und durchzuführen sein (E. 3.3). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, da die Beschwerdeführerin nicht als mittellos anzusehen ist (E. 4.2).

Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · EHELICHE GEWALT GLAUBHAFTMACHUNG MITTELLOSIGKEIT NACHEHELICHER HÄRTEFALL PSYCHISCHE PROBLEME WIEDEREINGLIEDERUNG · Rechtsnormen: · Art. 50 Abs. I lit. b AuG Art. 50 Abs. II AuG Art. 83 AuG § 16 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3