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VB.2018.00295 • VG ZH VB.2018.00295 KI-generiert

Labor Dispute Appeal Dismissed for Lack of Irreparable Harm

Geschäftsnummer VB.2018.00295
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged a decision that denied suspensive effect to their appeal concerning a labor dispute, where the core issue was whether municipal employment law, which grants a right to continued employment upon unjustified dismissal, applied to their relationship. The court determined that the appellant mistakenly perceived a threat to their potential right to continued employment and associated social security rights due to the loss of suspensive effect and the subsequent filling of their position, and since the appellant neither asserted nor presented any irreparable disadvantages, the appeal was dismissed without entering into the merits.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kündigung (aufschiebende Wirkung) | Die Parteien streiten bei der Vorinstanz darüber, welches Recht auf das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen Anwendung finde; das vom Beschwerdeführer befürwortete kommunale Personalrecht verliehe bei ungerechtfertigter Kündigung einen Weiterbeschäftigungsanspruch. Diesen und hiermit verbundene sozialversicherungsrechtliche scheint der Beschwerdeführer durch den vorinstanzlich bestätigten Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses und die Neubesetzung seines Postens fälschlich als gefährdet zu betrachten. Auch sonst macht der Beschwerdeführer nicht wiedergutzumachende Nachteile weder geltend noch sprängen solche ins Auge (zum Ganzen E. 2). Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Schlagwörter

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nicht wiedergutzumachender Nachteil Verlust des Arbeitsplatzes Arbeitsstreitigkeiten aufschiebende Wirkung Wirkungen der Vorabentscheidungsurteile Kündigungsschutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed because the decision appealed against was interlocutory and did not cause irreparable harm, as cited in the dispositive phrase 'Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.'

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00295

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00295 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.05.2018 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Kündigung (aufschiebende Wirkung) · Die Parteien streiten bei der Vorinstanz darüber, welches Recht auf das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen Anwendung finde; das vom Beschwerdeführer befürwortete kommunale Personalrecht verliehe bei ungerechtfertigter Kündigung einen Weiterbeschäftigungsanspruch.

Diesen und hiermit verbundene sozialversicherungsrechtliche scheint der Beschwerdeführer durch den vorinstanzlich bestätigten Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses und die Neubesetzung seines Postens fälschlich als gefährdet zu betrachten. Auch sonst macht der Beschwerdeführer nicht wiedergutzumachende Nachteile weder geltend noch sprängen solche ins Auge (zum Ganzen E. 2). Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. · --- · Stichworte: · AUFSCHIEBENDE WIRKUNG KÜNDIGUNG NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL WIEDEREINSTELLUNG ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen:

· Art. 93 Abs. 1 BGG § 19a Abs. 2 VRG § 25 Abs. 4 VRG § 27a Abs. 1 VRG § 41 Abs. 3 VRG § 63 Abs. 3 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4