Appeal Dismissed: Conditional Release Denied Due to Risk of Reoffending and Inability to Monitor Abroad
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal against the continued detention of an individual, finding that conditional release was not warranted because the person still posed a significant risk of reoffending, particularly regarding violent crimes, despite a low risk for sexual offenses contingent upon strict adherence to medication. The reasoning focused on the fact that the desired conditional release included a plan to reside abroad, which would prevent the necessary close monitoring of medication compliance and behavior if the individual entered an intimate relationship, thus casting significant doubt on the high probability of proving oneself in freedom, as required by law for conditional release from protective custody, which serves to protect the public.
Legislator-Regeste
Amtlichbedingte Entlassung aus der Verwahrung | Bedingte Entlassung aus der Verwahrung Der Täter wird aus der Verwahrung bedingt entlassen, sobald zu erwarten ist, dass er sich in der Freiheit bewährt; dabei muss eine Gefahr für die Begehung von weiteren Delikten gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB zu verneinen sein (E. 2.2/2.3.2). Das Risiko des Beschwerdeführers für die Begehung von Gewaltdelikten ist noch deutlich aktuell (E. 2.3.3). Das Risiko weiterer Sexualdelikte ist unter der Voraussetzung einer lückenlosen medikamentösen Therapie als sehr gering zu erachten. Allerdings wird im Gutachten betont, dass sollte der Beschwerdeführer wieder eine intime Beziehung zu einer Partnerin eingehen, sein Verhalten engmaschig monitorisiert werden müsste. Eine solche Überwachung wäre jedoch nicht möglich, wenn der Beschwerdeführer wie von ihm gewünscht ins Ausland reisen würde. Zudem nahm der Beschwerdeführer bislang seine Medikamente in einem streng geführten Setting ein. Inwiefern er diese ohne ein solches Setting einnehmen würde, ist nicht bekannt, da keine Erfahrungen aus Vollzugslockerungen bestehen. Es bestehen daher auch bezüglich Sexualdelikten noch erhebliche Zweifel, ob sich der Beschwerdeführer in der Freiheit mit hoher Wahrscheinlichkeit bewähren würde (E. 2.4). Die Verwahrung ist keine Strafe, sondern eine sichernde Massnahme, die den Schutz der Allgemeinheit vor einem gefährlichen Straftäter bezweckt. Dementsprechend steht die Dauer der Verwahrung nicht in einem bestimmten Verhältnis zur ausgefällten Strafe (E. 3.1). Die Verwahrung erweist sich auch weiterhin als verhältnismässig (E. 3.2). Abweisung UP/URB wegen Aussichtslosigkeit. Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the case summary as the legal basis for conditional release from custody concerning the requirement that danger of committing further offences must be ruled out.
Cited in the case summary among the legal norms applicable to the decision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00294
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00294 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.09.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 25.03.2019 teilweise gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · bedingte Entlassung aus der Verwahrung · Bedingte Entlassung aus der Verwahrung Der Täter wird aus der Verwahrung bedingt entlassen, sobald zu erwarten ist, dass er sich in der Freiheit bewährt; dabei muss eine Gefahr für die Begehung von weiteren Delikten gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB zu verneinen sein (E. 2.2/2.3.2).
Das Risiko des Beschwerdeführers für die Begehung von Gewaltdelikten ist noch deutlich aktuell (E. 2.3.3). Das Risiko weiterer Sexualdelikte ist unter der Voraussetzung einer lückenlosen medikamentösen Therapie als sehr gering zu erachten. Allerdings wird im Gutachten betont, dass sollte der Beschwerdeführer wieder eine intime Beziehung zu einer Partnerin eingehen, sein Verhalten engmaschig monitorisiert werden müsste. Eine solche Überwachung wäre jedoch nicht möglich, wenn der Beschwerdeführer wie von ihm gewünscht ins Ausland reisen würde.
Zudem nahm der Beschwerdeführer bislang seine Medikamente in einem streng geführten Setting ein. Inwiefern er diese ohne ein solches Setting einnehmen würde, ist nicht bekannt, da keine Erfahrungen aus Vollzugslockerungen bestehen. Es bestehen daher auch bezüglich Sexualdelikten noch erhebliche Zweifel, ob sich der Beschwerdeführer in der Freiheit mit hoher Wahrscheinlichkeit bewähren würde (E. 2.4). Die Verwahrung ist keine Strafe, sondern eine sichernde Massnahme, die den Schutz der Allgemeinheit vor einem gefährlichen Straftäter bezweckt.
Dementsprechend steht die Dauer der Verwahrung nicht in einem bestimmten Verhältnis zur ausgefällten Strafe (E. 3.1). Die Verwahrung erweist sich auch weiterhin als verhältnismässig (E. 3.2). Abweisung UP/URB wegen Aussichtslosigkeit. Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUSLAND BEDINGTE ENTLASSUNG BEWÄHRUNG BEWÄHRUNGSHILFE FOTRES GEWALTDELIKT GUTACHTEN MEDIKAMENTÖSE BEHANDLUNG RISIKO RÜCKFALLGEFAHR SEXUALDELIKT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERWAHRUNG · Rechtsnormen: · Art. 64 Abs. I StGB Art. 64a Abs. I StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3