Paternal Acknowledgment Registration and Prior Swiss Refusal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerned an application to register in the Swiss registry a paternal acknowledgment of a child born out of wedlock, which had been validly obtained in the father's home country after a Swiss authority had initially refused the registration based on prior statements made during marriage proceedings. The court reasoned that although the validity of foreign "courtesy recognitions" under Swiss public policy was unclear, the existence of a final decision by a Swiss authority prohibiting the legal establishment of the parent-child relationship in Switzerland constituted a barrier that prevented the subsequent registration of the foreign acknowledgment, ultimately leading to the acceptance of the appeal against the refusal to register.
Legislator-Regeste
AmtlichAnerkennung einer im Ausland erfolgten Kindsanerkennung | [Die Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 heirateten 2011. 2017 ersuchte der Beschwerdegegner 1 beim Zivilstandsamt ihres damaligen (ausserhalb des Kantons Zürich gelegenen) Wohnsitzes um Eintragung eines rechtlichen Kindsverhältnisses zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin 3, der 2008 vorehelich geborenen Tochter der Beschwerdegegnerin 2. Dies wurde - aufgrund früher gemachter Angaben während des Ehevorbereitungsverfahrens - abgelehnt. Innert kurzer Zeit nach dem Entscheid gelangte der Beschwerdegegner 1 an ein in seinem Heimatstaat gelegenes Standesamt und erwirkte die Vaterschaftsanerkennung bezüglich der Beschwerdegegnerin 3. Daraufhin ersuchte die Beschwerdegegnerschaft an ihrem neuen Wohnsitz (Kanton Zürich) um Eintragung der im Heimatstaat erfolgten Anerkennung im schweizerischen Personenstandsregister.] Es ist anzunehmen, dass die Beurkundung der Vaterschaftserklärung des Beschwerdegegners 1 durch die Behörden im Heimatstaat zu Recht erfolgte und gültig ist (E. 2). Grundsätzlich ist von der Unzulässigkeit einer Gefälligkeitsanerkennung in der schweizerischen Rechtsordnung auszugehen (E. 3.3); ob eine nach ausländischem Recht zulässige Gefälligkeitsanerkennung dem schweizerischen Ordre public widerspräche, ist nicht abschliessend geklärt (E. 3.4). Ob seitens der Beschwerdegegnerschaft eine rechtliche relevante Gesetzesumgehung vorliegt, kann offenbleiben (E. 3.5). Jedenfalls liegt in Bezug auf die Eintragung der im Heimatstaat erfolgten Kindsanerkennung ein rechtskräftiger Entscheid einer schweizerischen Behörde vor, der einer solchen Eintragung entgegensteht und diese verhindert (E. 3.6). Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision, related to the registration of the acknowledgement of paternity, is implicitly the main ground for the final order regarding the recognition of the foreign paternity acknowledgement.
This provision concerning the recognition of foreign decisions relevant to filiation is cited and serves as a basis for the decision.
This provision concerning the recognition of foreign decisions relevant to filiation is cited and serves as a basis for the decision.
This provision concerning the recognition of foreign decisions relevant to filiation is cited and serves as a basis for the decision.
This provision concerning the recognition of foreign decisions relevant to filiation is cited and serves as a basis for the decision.
This provision concerning the recognition of foreign decisions relevant to filiation is cited and serves as a basis for the decision.
This provision concerning the acknowledgment of paternity is cited and serves as a basis for the decision.
This procedural provision regarding the civil status records is cited and serves as a basis for the decision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00293
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00293 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.12.2018 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Zivilsachen gegen diesen Entscheid am 13.03.2019 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Anerkennung einer im Ausland erfolgten Kindsanerkennung · [Die Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 heirateten 2011. 2017 ersuchte der Beschwerdegegner 1 beim Zivilstandsamt ihres damaligen (ausserhalb des Kantons Zürich gelegenen) Wohnsitzes um Eintragung eines rechtlichen Kindsverhältnisses zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin 3, der 2008 vorehelich geborenen Tochter der Beschwerdegegnerin 2.
Dies wurde - aufgrund früher gemachter Angaben während des Ehevorbereitungsverfahrens - abgelehnt. Innert kurzer Zeit nach dem Entscheid gelangte der Beschwerdegegner 1 an ein in seinem Heimatstaat gelegenes Standesamt und erwirkte die Vaterschaftsanerkennung bezüglich der Beschwerdegegnerin 3. Daraufhin ersuchte die Beschwerdegegnerschaft an ihrem neuen Wohnsitz (Kanton Zürich) um Eintragung der im Heimatstaat erfolgten Anerkennung im schweizerischen Personenstandsregister.] Es ist anzunehmen, dass die Beurkundung der Vaterschaftserklärung des Beschwerdegegners 1 durch die Behörden im Heimatstaat zu Recht erfolgte und gültig ist (E. 2).
Grundsätzlich ist von der Unzulässigkeit einer Gefälligkeitsanerkennung in der schweizerischen Rechtsordnung auszugehen (E. 3.3); ob eine nach ausländischem Recht zulässige Gefälligkeitsanerkennung dem schweizerischen Ordre public widerspräche, ist nicht abschliessend geklärt (E. 3.4). Ob seitens der Beschwerdegegnerschaft eine rechtliche relevante Gesetzesumgehung vorliegt, kann offenbleiben (E. 3.5). Jedenfalls liegt in Bezug auf die Eintragung der im Heimatstaat erfolgten Kindsanerkennung ein rechtskräftiger Entscheid einer schweizerischen Behörde vor, der einer solchen Eintragung entgegensteht und diese verhindert (E. 3.6).
Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUSLÄNDISCHES URTEIL BIOLOGISCHER VATER FREIWILLIGE GERICHTSBARKEIT GESETZESUMGEHUNG KINDSANERKENNUNG ORDRE PUBLIC RES IUDICATA · Rechtsnormen: · Art. 27 Abs. I IPRG Art. 27 Abs. II lit. c IPRG Art. 27 Abs. III IPRG Art. 32 Abs. II IPRG Art. 73 Abs. I IPRG Art. 260 ZGB Art. 260b Abs. I ZGB § 12 Abs. I ZISTAV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3