Employee Performance Termination Upheld Despite Age Discrimination Claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn employee, aged 61, had their employment terminated by the university employer after a six-month probationary period due to insufficient performance, but the employee did not contest the termination itself, instead seeking compensation for an allegedly unlawful termination and arguing for termination based on age. The court reasoned that although the poor performance resulted from reorganization and increased demands, constituting a valid objective reason for termination without fault on the employee's part, the preconditions for termination based on age were met, meaning the employer was obligated to initiate such a termination, rendering the ordinary termination acceptable and free of material or formal legal violations concerning the termination itself, thus leading to the cancellation of previously awarded compensation for alleged formal irregularities.
Legislator-Regeste
AmtlichKündigung des Arbeitsverhältnisses | [Die Beschwerdeführerin war angestellt bei der Universität Zürich. Ihr Arbeitsverhältnis wurde nach sechsmonatiger Bewährungsfrist aufgrund mangelnder Leistung gekündigt. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses 61 Jahre alt. Vor dem Verwaltungsgericht beantragt sie eine Entschädigung sowie Abfindung aufgrund (formell und materiell) rechtswidriger Kündigung und hält sinngemäss an ihrem Rekursbegehren auf Entlassung altershalber fest.] Die Beschwerdeführerin beantragt keine Aufhebung der Kündigung bzw. keine Weiterbeschäftigung. Die Auflösung des Anstellungsverhältnisses ist somit nicht in Frage gestellt (E. 2.3). Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Entlassung altershalber vor, steht der arbeitgebenden Behörde keine Wahlmöglichkeit mehr zu und ist eine ordentliche Kündigung nicht statthaft (E. 3.1). Aufgrund der Aktenlage resultierte die mangelhafte Leistung der Beschwerdeführerin vornehmlich aus einer Reorganisation des Betriebs und den daherrührenden gestiegenen Leistungsanforderungen. Deshalb liegt zwar kein Verschulden der Beschwerdeführerin an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor, besteht jedoch ein sachlicher Kündigungsgrund. Die Voraussetzungen für eine Entlassung altershalber sind bei dieser Sachlage erfüllt, und die Beschwerdegegnerin hätte eine solche in die Wege leiten müssen (E. 3.2 f.). Es besteht hinsichtlich der Kündigung weder eine materielle noch formelle Rechtsverletzung und mithin kein Raum für die Zusprechung einer Entschädigung. Ohne Verstoss gegen das Verbot der reformatio in peius sind die von der Vorinstanz zugesprochenen zwei Monatslöhne Entschädigung für eine angebliche formelle Rechtswidrigkeit der Kündigung aufzuheben (E. 4.). Teilweise Gutheissung.
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KI-generiertVolltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00290
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00290 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.11.2018 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Kündigung des Arbeitsverhältnisses · [Die Beschwerdeführerin war angestellt bei der Universität Zürich. Ihr Arbeitsverhältnis wurde nach sechsmonatiger Bewährungsfrist aufgrund mangelnder Leistung gekündigt. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses 61 Jahre alt.
Vor dem Verwaltungsgericht beantragt sie eine Entschädigung sowie Abfindung aufgrund (formell und materiell) rechtswidriger Kündigung und hält sinngemäss an ihrem Rekursbegehren auf Entlassung altershalber fest.] Die Beschwerdeführerin beantragt keine Aufhebung der Kündigung bzw. keine Weiterbeschäftigung. Die Auflösung des Anstellungsverhältnisses ist somit nicht in Frage gestellt (E. 2.3). Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Entlassung altershalber vor, steht der arbeitgebenden Behörde keine Wahlmöglichkeit mehr zu und ist eine ordentliche Kündigung nicht statthaft (E. 3.1).
Aufgrund der Aktenlage resultierte die mangelhafte Leistung der Beschwerdeführerin vornehmlich aus einer Reorganisation des Betriebs und den daherrührenden gestiegenen Leistungsanforderungen. Deshalb liegt zwar kein Verschulden der Beschwerdeführerin an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor, besteht jedoch ein sachlicher Kündigungsgrund. Die Voraussetzungen für eine Entlassung altershalber sind bei dieser Sachlage erfüllt, und die Beschwerdegegnerin hätte eine solche in die Wege leiten müssen (E. 3.2 f.). Es besteht hinsichtlich der Kündigung weder eine materielle noch formelle Rechtsverletzung und mithin kein Raum für die Zusprechung einer Entschädigung.
Ohne Verstoss gegen das Verbot der reformatio in peius sind die von der Vorinstanz zugesprochenen zwei Monatslöhne Entschädigung für eine angebliche formelle Rechtswidrigkeit der Kündigung aufzuheben (E. 4.). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · AKTENEINSICHT AUFLÖSUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES ENTLASSUNG ALTERSHALBER ENTSCHÄDIGUNG FORMELL MANGELHAFTE KÜNDIGUNG KÜNDIGUNG MATERIELL MANGELHAFTE KÜNDIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 336a OR § 18 Abs. II PG § 18 Abs. III PG § 24b PG § 24b Abs. I lit. c PG § 11 Abs. I UniversitätsG · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3