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VB.2018.00289 • VG ZH VB.2018.00289 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Irreparable Harm

Geschäftsnummer VB.2018.00289
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an appeal concerning a termination decision because the appellant failed to assert any irreparable disadvantage that would warrant accepting the appeal, leading to a non-admittance ruling. Although the court noted that the deadlines in question, specifically for filing a reply, generally fall under procedural deadlines that are extendable according to administrative court practice, the lack of demonstrable irreparable harm meant the appeal could not proceed on the merits.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kündigung (Fristerstreckung) | [Verweigerung der Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Replik.] Die Beschwerdeführerin macht keinen nicht wiedergutzumachender Nachteil geltend, welcher die Anhandnahme des Rechtsmittels geböte, weshalb auf dieses nicht einzutreten ist (E. 2). Immerhin mag obiter dicens angefügt werden, dass es sich bei den Fristen in § 26b Abs. 3 VRG sowie § 58 Satz 3 VRG um erstreckbare behördliche handelt, weshalb auch die der Beschwerdeführerin angesetzte Replikfrist grundsätzlich als erstreckbar erschiene; das entspräche jedenfalls verwaltungsgerichtlicher Praxis, die in weitern Schriftenwechseln meist kürzere Fristen als im ersten setzt und sie für prinzipiell erstreckbar hält (E. 3). Nichteintreten.

Schlagwörter

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nicht wiedergutzumachender Nachteil Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids formelle Verfahrenseinstellung Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ungerechtfertigte Kündigung Wirkungen der Vorabentscheidungsurteile

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 Abs. 1 BGG

Used to justify the inadmissibility of the appeal because no irreparable disadvantage was asserted.

§ 26b Abs. 3 VRG

Cited regarding the extendability of procedural deadlines, although the decision was on non-admission.

§ 58 VRG

Cited regarding the extendability of procedural deadlines, although the decision was on non-admission.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00289

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00289 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.05.2018 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Kündigung (Fristerstreckung) · [Verweigerung der Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Replik.] Die Beschwerdeführerin macht keinen nicht wiedergutzumachender Nachteil geltend, welcher die Anhandnahme des Rechtsmittels geböte, weshalb auf dieses nicht einzutreten ist (E. 2).

Immerhin mag obiter dicens angefügt werden, dass es sich bei den Fristen in § 26b Abs. 3 VRG sowie § 58 Satz 3 VRG um erstreckbare behördliche handelt, weshalb auch die der Beschwerdeführerin angesetzte Replikfrist grundsätzlich als erstreckbar erschiene; das entspräche jedenfalls verwaltungsgerichtlicher Praxis, die in weitern Schriftenwechseln meist kürzere Fristen als im ersten setzt und sie für prinzipiell erstreckbar hält (E. 3). Nichteintreten. · --- · Stichworte: · AUS DEM RECHT WEISEN FRISTERSTRECKUNG FRISTERSTRECKUNGSGESUCH GESETZLICHE FRIST NACHTEIL, NICHT WIEDER GUTZUMACHENDER NICHTEINTRETENSENTSCHEID REPLIK RICHTERLICHE FRIST ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen:

· Art. 93 Abs. 1 BGG § 26b Abs. 2 VRG § 26b Abs. 3 VRG § 58 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2