Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2018.00288 • VG ZH VB.2018.00288 KI-generiert

Appeal Regarding Denial of Provisional Construction Stop Order Given Pending Permit Appeal Suspensive Effect

Geschäftsnummer VB.2018.00288
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case addresses an appeal concerning the denial of an order for provisional measures, specifically a temporary construction stop, related to an existing building permit which was subject to a pending appeal before a higher administrative court. The court reasoned that while provisional measures generally meet the threshold of preventing irreparable harm, and the appellate body typically assumes jurisdiction for such orders once a main appeal is pending (devolutive effect), the provisional measure sought (the stop order) was deemed unnecessary because the pending appeal against the building permit already carried suspensive effect, meaning the permit holder could not proceed with construction anyway, thus eliminating the required risk of immediate, irreparable harm from unauthorized building activity. Consequently, the appeal seeking the provisional stop order was dismissed on the merits of the reasoning presented.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung (vorsorgliche Masssnahmen) | Vorsorgliche Massnahmen; provisorischer Baustopp. Zuständigkeit. Aufschiebende Wirkung. Bei vorsorglichen Massnahmen ist in der Regel ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bejahen; auf die Beschwerde ist einzutreten (E. 1). Ist eine Streitigkeit vor der Rechtsmittelinstanz anhängig, geht aufgrund des Devolutiveffekts grundsätzlich auch die Zuständigkeit zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen auf diese über. Die Vorinstanz hat ihre Zuständigkeit zu Unrecht verneint (E. 2.2). Dem beim Baurekursgericht hängigen Rekurs gegen die erteilte Baubewilligung kommt aufschiebende Wirkung zu. Damit wird die Verfügungsadressatin für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens so gestellt, wie wenn kein Sachentscheid getroffen worden wäre (E. 3.1). Die private Beschwerdegegnerin darf von der angefochtenen Bewilligung keinen Gebrauch machen; bei Gutheissung des Rekurses gegen diese wären allfällige bereits ausgeführte Bauteile wieder zu entfernen (E. 3.2). Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen muss geeignet und erforderlich sein und die Betroffenen vor einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil bewahren. Dies ist vorliegend zu verneinen (E. 3.3). Beschwerdeabweisung im Sinn der Erwägungen.

Schlagwörter

KI-generiert
provisorische Bewilligung unbewilligter Bau aufschiebende Wirkung Baubewilligung Wirkungen der Vorabentscheidungsurteile Dauerverfügung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 93 Abs. I lit. a BGG

Cited in relation to the non-reparable disadvantage required for granting precautionary measures.

§ 339 Abs. I PBG

Cited in the context of the legal provisions relevant to the case, presumably related to the effect of the appeal.

§ 340 PBG

Cited in the context of the legal provisions relevant to the case.

§ 6 Abs. I VRG

Cited in the context of the legal provisions relevant to the case.

§ 19a Abs. II VRG

Cited in the context of the legal provisions relevant to the case.

§ 25 VRG

Cited in the context of the legal provisions relevant to the case.

§ 41 Abs. III VRG

Cited in the context of the legal provisions relevant to the case.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00288

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218342&W10_KEY=13317069&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00288 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.06.2018 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung (vorsorgliche Masssnahmen) · Vorsorgliche Massnahmen; provisorischer Baustopp. Zuständigkeit. Aufschiebende Wirkung. Bei vorsorglichen Massnahmen ist in der Regel ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bejahen; auf die Beschwerde ist einzutreten (E. 1).

Ist eine Streitigkeit vor der Rechtsmittelinstanz anhängig, geht aufgrund des Devolutiveffekts grundsätzlich auch die Zuständigkeit zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen auf diese über. Die Vorinstanz hat ihre Zuständigkeit zu Unrecht verneint (E. 2.2). Dem beim Baurekursgericht hängigen Rekurs gegen die erteilte Baubewilligung kommt aufschiebende Wirkung zu. Damit wird die Verfügungsadressatin für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens so gestellt, wie wenn kein Sachentscheid getroffen worden wäre (E. 3.1). Die private Beschwerdegegnerin darf von der angefochtenen Bewilligung keinen Gebrauch machen; bei Gutheissung des Rekurses gegen diese wären allfällige bereits ausgeführte Bauteile wieder zu entfernen (E. 3.2).

Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen muss geeignet und erforderlich sein und die Betroffenen vor einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil bewahren. Dies ist vorliegend zu verneinen (E. 3.3). Beschwerdeabweisung im Sinn der Erwägungen. · --- · Stichworte: · AUFSCHIEBENDE WIRKUNG BAUSTOPP DEVOLUTIVEFFEKT NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL VORSORGLICHE MASSNAHME ZUSTÄNDIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 93 Abs. I lit. a BGG § 339 Abs. I PBG § 340 PBG § 6 Abs. I VRG § 19a Abs. II VRG § 25 VRG § 41 Abs. III VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4