Appeal Regarding Denial of Provisional Construction Stop Order Given Pending Permit Appeal Suspensive Effect
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case addresses an appeal concerning the denial of an order for provisional measures, specifically a temporary construction stop, related to an existing building permit which was subject to a pending appeal before a higher administrative court. The court reasoned that while provisional measures generally meet the threshold of preventing irreparable harm, and the appellate body typically assumes jurisdiction for such orders once a main appeal is pending (devolutive effect), the provisional measure sought (the stop order) was deemed unnecessary because the pending appeal against the building permit already carried suspensive effect, meaning the permit holder could not proceed with construction anyway, thus eliminating the required risk of immediate, irreparable harm from unauthorized building activity. Consequently, the appeal seeking the provisional stop order was dismissed on the merits of the reasoning presented.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung (vorsorgliche Masssnahmen) | Vorsorgliche Massnahmen; provisorischer Baustopp. Zuständigkeit. Aufschiebende Wirkung. Bei vorsorglichen Massnahmen ist in der Regel ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bejahen; auf die Beschwerde ist einzutreten (E. 1). Ist eine Streitigkeit vor der Rechtsmittelinstanz anhängig, geht aufgrund des Devolutiveffekts grundsätzlich auch die Zuständigkeit zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen auf diese über. Die Vorinstanz hat ihre Zuständigkeit zu Unrecht verneint (E. 2.2). Dem beim Baurekursgericht hängigen Rekurs gegen die erteilte Baubewilligung kommt aufschiebende Wirkung zu. Damit wird die Verfügungsadressatin für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens so gestellt, wie wenn kein Sachentscheid getroffen worden wäre (E. 3.1). Die private Beschwerdegegnerin darf von der angefochtenen Bewilligung keinen Gebrauch machen; bei Gutheissung des Rekurses gegen diese wären allfällige bereits ausgeführte Bauteile wieder zu entfernen (E. 3.2). Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen muss geeignet und erforderlich sein und die Betroffenen vor einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil bewahren. Dies ist vorliegend zu verneinen (E. 3.3). Beschwerdeabweisung im Sinn der Erwägungen.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in relation to the non-reparable disadvantage required for granting precautionary measures.
Cited in the context of the legal provisions relevant to the case, presumably related to the effect of the appeal.
Cited in the context of the legal provisions relevant to the case.
Cited in the context of the legal provisions relevant to the case.
Cited in the context of the legal provisions relevant to the case.
Cited in the context of the legal provisions relevant to the case.
Cited in the context of the legal provisions relevant to the case.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00288
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00288 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.06.2018 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung (vorsorgliche Masssnahmen) · Vorsorgliche Massnahmen; provisorischer Baustopp. Zuständigkeit. Aufschiebende Wirkung. Bei vorsorglichen Massnahmen ist in der Regel ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bejahen; auf die Beschwerde ist einzutreten (E. 1).
Ist eine Streitigkeit vor der Rechtsmittelinstanz anhängig, geht aufgrund des Devolutiveffekts grundsätzlich auch die Zuständigkeit zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen auf diese über. Die Vorinstanz hat ihre Zuständigkeit zu Unrecht verneint (E. 2.2). Dem beim Baurekursgericht hängigen Rekurs gegen die erteilte Baubewilligung kommt aufschiebende Wirkung zu. Damit wird die Verfügungsadressatin für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens so gestellt, wie wenn kein Sachentscheid getroffen worden wäre (E. 3.1). Die private Beschwerdegegnerin darf von der angefochtenen Bewilligung keinen Gebrauch machen; bei Gutheissung des Rekurses gegen diese wären allfällige bereits ausgeführte Bauteile wieder zu entfernen (E. 3.2).
Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen muss geeignet und erforderlich sein und die Betroffenen vor einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil bewahren. Dies ist vorliegend zu verneinen (E. 3.3). Beschwerdeabweisung im Sinn der Erwägungen. · --- · Stichworte: · AUFSCHIEBENDE WIRKUNG BAUSTOPP DEVOLUTIVEFFEKT NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL VORSORGLICHE MASSNAHME ZUSTÄNDIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 93 Abs. I lit. a BGG § 339 Abs. I PBG § 340 PBG § 6 Abs. I VRG § 19a Abs. II VRG § 25 VRG § 41 Abs. III VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4