Appeal Regarding Cantonal Development Plans Settled Out of Court
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerned an appeal regarding several cantonal development plans, where the parties entered into an out-of-court settlement that included a partial withdrawal of the appeal, conditioned on the court accepting the other settlement terms. The court reasoned that the conditional nature of the partial withdrawal did not invalidate it, resulting in the lower court's decision to annul the plan for one specific area becoming final, while the court was asked to reinstate the original validity of two other plans as per the agreement. Since reinstating the initial decisions put the parties in the position as if the plans had never been appealed, the court concluded that this procedure did not newly affect third-party or public interests, nor did it require reopening the hearing for non-participating third parties, thus validating the outcome based on the parties' joint motions derived from the principle of party disposition.
Legislator-Regeste
AmtlichGestaltungsplan | Gestaltungsplan. [Kantonale Gestaltungspläne "USZ-Kernareal Ost", "Wässerwies" und "Schmelzbergareal" im Hochschulgebiet Zürich-Zentrum] Die Anträge und die prozessuale Erklärung (teilweiser Beschwerderückzug) sind Teile eines - dem Verwaltungsgericht nicht eingereichten - Vergleichs und stehen nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien gegenseitig unter der Bedingung, dass das Gericht auch den anderen Anträgen folgt bzw. den Teilrückzug der Beschwerde als wirksam betrachtet (E. 1.2). Diese Bedingung steht der Gültigkeit des Teilrückzugs nicht entgegen (E. 1.3). Der Teilrückzug hat zur Folge, dass der Entscheid des Baurekursgerichts insofern rechtskräftig wird, als er die Verfügung der Beschwerdeführerin betreffend die Festsetzung des kantonalen Gestaltungsplans "Schmelzbergareal" aufgehoben hat (E. 3.2). Die von den Parteien beantragte unveränderte Wiederherstellung der beiden kantonalen Gestaltungspläne "USZ-Kernareal Ost" und "Wässerwies" lässt sich weder durch einen Beschwerderückzug noch eine Beschwerdeanerkennung oder eine Wiedererwägung erreichen (E. 4.1). Da aus der Dispositionsmaxime auf jeder Stufe des Rechtsmittelverfahrens abgeleitet wird, dass die rechtsmittelführende Partei durch Rückzug ihres Rechtsmittels die Rechtskraft des von ihr angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids herbeiführen kann, erscheint es zulässig, dass alle am Verfahren beteiligten Parteien durch gemeinsame Anträge im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als zweiter Rechtsmittelinstanz die Wiederherstellung der Rechtskraft der unveränderten erstinstanzlichen Verfügungen bewirken können (E. 4.2.5). Die Umsetzung des Vergleichs führt zum selben Resultat, wie wenn die Gestaltungspläne "USZ-Kernareal Ost" und "Wässerwies" gar nicht mit Rekurs angefochten worden wären und der Rekursentscheid mit Bezug auf den Gestaltungsplan "Schmelzbergareal" nicht mit Beschwerde angefochten worden wäre. Das Verwaltungsgericht muss deshalb den Vergleich selbst nicht überprüfen (E. 4.4.3). Weildie Parteien durch die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Anordnungen so gestellt werden, wie wenn die Gestaltungspläne "USZ-Kernareal Ost" und "Wässerwies" gar nie angefochten worden wären, können Drittinteressen, öffentliche Interessen sowie Entscheidbefugnisse erstinstanzlich zuständiger Behörden nicht auf neue Weise betroffen sein. Es besteht deshalb kein Anlass zu einer Überprüfung der wiederherzustellenden Anordnungen. Aus dem gleichen Grund ist den nicht am Beschwerdeverfahren beteiligten Dritten zur Wiederherstellung weder erneut das rechtliche Gehör zu gewähren, noch der Rechtsmittelweg erneut zu eröffnen (E. 4.4.4). Teiweise Abschreibung durch Rückzug / Wiederherstellung der Gestaltungspläne "USZ-Kernareal Ost" und "Wässerwies" aufgrund aussergerichtlichen Vergleichs.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00281
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00281 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.06.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Gestaltungsplan · Gestaltungsplan. [Kantonale Gestaltungspläne "USZ-Kernareal Ost", "Wässerwies" und "Schmelzbergareal" im Hochschulgebiet Zürich-Zentrum] Die Anträge und die prozessuale Erklärung (teilweiser Beschwerderückzug) sind Teile eines - dem Verwaltungsgericht nicht eingereichten - Vergleichs und stehen nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien gegenseitig unter der Bedingung, dass das Gericht auch den anderen Anträgen folgt bzw. den Teilrückzug der Beschwerde als wirksam betrachtet (E. 1.2).
Diese Bedingung steht der Gültigkeit des Teilrückzugs nicht entgegen (E. 1.3). Der Teilrückzug hat zur Folge, dass der Entscheid des Baurekursgerichts insofern rechtskräftig wird, als er die Verfügung der Beschwerdeführerin betreffend die Festsetzung des kantonalen Gestaltungsplans "Schmelzbergareal" aufgehoben hat (E. 3.2). Die von den Parteien beantragte unveränderte Wiederherstellung der beiden kantonalen Gestaltungspläne "USZ-Kernareal Ost" und "Wässerwies" lässt sich weder durch einen Beschwerderückzug noch eine Beschwerdeanerkennung oder eine Wiedererwägung erreichen (E. 4.1).
Da aus der Dispositionsmaxime auf jeder Stufe des Rechtsmittelverfahrens abgeleitet wird, dass die rechtsmittelführende Partei durch Rückzug ihres Rechtsmittels die Rechtskraft des von ihr angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids herbeiführen kann, erscheint es zulässig, dass alle am Verfahren beteiligten Parteien durch gemeinsame Anträge im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als zweiter Rechtsmittelinstanz die Wiederherstellung der Rechtskraft der unveränderten erstinstanzlichen Verfügungen bewirken können (E. 4.2.5). Die Umsetzung des Vergleichs führt zum selben Resultat, wie wenn die Gestaltungspläne "USZ-Kernareal Ost" und "Wässerwies" gar nicht mit Rekurs angefochten worden wären und der Rekursentscheid mit Bezug auf den Gestaltungsplan "Schmelzbergareal" nicht mit Beschwerde angefochten worden wäre.
Das Verwaltungsgericht muss deshalb den Vergleich selbst nicht überprüfen (E. 4.4.3). Weil die Parteien durch die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Anordnungen so gestellt werden, wie wenn die Gestaltungspläne "USZ-Kernareal Ost" und "Wässerwies" gar nie angefochten worden wären, können Drittinteressen, öffentliche Interessen sowie Entscheidbefugnisse erstinstanzlich zuständiger Behörden nicht auf neue Weise betroffen sein. Es besteht deshalb kein Anlass zu einer Überprüfung der wiederherzustellenden Anordnungen. Aus dem gleichen Grund ist den nicht am Beschwerdeverfahren beteiligten Dritten zur Wiederherstellung weder erneut das rechtliche Gehör zu gewähren, noch der Rechtsmittelweg erneut zu eröffnen (E. 4.4.4).
Teiweise Abschreibung durch Rückzug / Wiederherstellung der Gestaltungspläne "USZ-Kernareal Ost" und "Wässerwies" aufgrund aussergerichtlichen Vergleichs. · --- · Stichworte: · ANERKENNUNG AUFHEBUNG DISPOSITIONSMAXIME DRITTINTERESSEN GESTALTUNGSPLAN KOGNITION ÖFFENTLICHE INTERESSEN OFFIZIALMAXIME PROZESSERKLÄRUNG RECHTSKRAFT RÜCKZUG ÜBRIGES PLANUNGS- UND BAURECHT VERGLEICH WIEDERERWÄGUNG WIEDERHERSTELLUNG · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · BEZ 2019 Nr. 3 S. 16 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2