Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2018.00280 • VG ZH VB.2018.00280 KI-generiert

Movement Restriction Permit Duration Challenge

Geschäftsnummer VB.2018.00280
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court upheld a decision regarding a restriction on movement order that required an exception permit for travel outside the designated radius, a requirement that had become legally binding. Although the specific scheduled lawyer's appointment for which a shorter exception duration was granted had already passed, the court addressed the appellant's objections regarding the legality of the permit requirement due to their recurring nature and public interest in their resolution. The court found that the administrative authority's decision to grant a limited suspension of 4.5 hours for the past appointment, considering the travel time and appointment duration, was not an abuse of discretion as an excessively long suspension would defeat the purpose of the restriction.

Legislator-Regeste

Amtlich

Eingrenzung (Geschäfts-Nr.: GI180072-L/U vom 10. April 2018) | Eingrenzung. Ausnahmebewilligung für Anwaltsbesuche. Dauer der Eingrenzungssistierung. Das Erfordernis einer Ausnahmebewilligung für Reisen ausserhalb des Eingrenzungsrayons wurde in der Eingrenzungsverfügung festgelegt; diese ist in Rechtskraft erwachsen. Die Vorinstanz ist zu Recht nicht auf das beschwerdeführerische Begehren eingetreten, wonach die Rechtswidrigkeit dieses Erfordernisses festzustellen sei (E. 2.2). Der Anwaltstermin, für den in der Ausnahmebewilligung eine kürzere als die beantragte Dauer bewilligt wurde, liegt in der Vergangenheit. Trotz mangelndem aktuellem Rechtsschutzinteresse sind die diesbezüglichen Rügen zu hören, da sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit in ähnlicher Form wieder stellen können, kaum je rechtzeitig gerichtlich überprüft werden könnten und ein hinreichendes öffentliches Interesse an ihrer Beurteilung besteht (E. 3.1). Es ist nicht zu beanstanden, dass das Migrationsamt mit Blick auf die Einzelfallumstände (benötigte Dauer für den Anwaltsbesuch sowie den Hin- und Rückreiseweg) für den streitbetroffenen Termin eine Eingrenzungssistierung von 4,5 Stunden bewilligt hat; eine übermässig lange Eingrenzungssistierung würde dem Zweck der Eingrenzung zuwiderlaufen (E. 3.2.1). Abweisung.

Schlagwörter

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Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Stundenfrist Freizügigkeitseinschränkung Einreiseverfahren aufschiebende Wirkung der Baubewilligung Rechtmässigkeit der Haft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 74 Abs. I lit. b AuG
This provision is implicitly referenced in the context of the decision regarding the necessity of an exception permit, which is the core issue decided upon.
§ 21 VRG
This provision is cited among the legal norms relevant to the case, likely influencing the procedural aspects or the scope of review concerning the administrative decision.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 74 Abs. I lit. b AuG

This provision is implicitly referenced in the context of the decision regarding the necessity of an exception permit, which is the core issue decided upon.

§ 21 VRG

This provision is cited among the legal norms relevant to the case, likely influencing the procedural aspects or the scope of review concerning the administrative decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00280

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00280 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.08.2018 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Eingrenzung (Geschäfts-Nr.: GI180072-L/U vom 10. April 2018) · Eingrenzung. Ausnahmebewilligung für Anwaltsbesuche. Dauer der Eingrenzungssistierung. Das Erfordernis einer Ausnahmebewilligung für Reisen ausserhalb des Eingrenzungsrayons wurde in der Eingrenzungsverfügung festgelegt; diese ist in Rechtskraft erwachsen.

Die Vorinstanz ist zu Recht nicht auf das beschwerdeführerische Begehren eingetreten, wonach die Rechtswidrigkeit dieses Erfordernisses festzustellen sei (E. 2.2). Der Anwaltstermin, für den in der Ausnahmebewilligung eine kürzere als die beantragte Dauer bewilligt wurde, liegt in der Vergangenheit. Trotz mangelndem aktuellem Rechtsschutzinteresse sind die diesbezüglichen Rügen zu hören, da sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit in ähnlicher Form wieder stellen können, kaum je rechtzeitig gerichtlich überprüft werden könnten und ein hinreichendes öffentliches Interesse an ihrer Beurteilung besteht (E. 3.1).

Es ist nicht zu beanstanden, dass das Migrationsamt mit Blick auf die Einzelfallumstände (benötigte Dauer für den Anwaltsbesuch sowie den Hin- und Rückreiseweg) für den streitbetroffenen Termin eine Eingrenzungssistierung von 4,5 Stunden bewilligt hat; eine übermässig lange Eingrenzungssistierung würde dem Zweck der Eingrenzung zuwiderlaufen (E. 3.2.1). Abweisung. · --- · Stichworte: · AKTUELLES RECHTSSCHUTZINTERESSE AUSNAHMEBEWILLIGUNG EINGRENZUNG ERMESSEN FESTSTELLUNGSBEGEHREN NICHTEINTRETEN RAYON RECHTSKRAFT · Rechtsnormen: · Art. 74 Abs. I lit. b AuG § 21 VRG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3