Appeal Against Building Permit Conversion of Agricultural Outbuilding to Storage Facility
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerned an appeal against the granting of a building permit and an exception permit for the conversion of a former agricultural outbuilding, last used for farming until 1972 and subsequently for non-agricultural storage since 1978, into a silent storage facility, with the court affirming the prior agricultural use as the relevant reference point for assessing the exception permit under Art. 24a of the Spatial Planning Act (RPG). The court partially upheld the appeal and remanded the case to the lower authority because the factual basis for assessing traffic immissions, derived from experience values due to the inability to reliably determine historical traffic flow, was insufficient, and because the lower authority failed to adequately investigate the extent of structural changes made to the building after the cessation of agricultural use, a matter raised by the appellant.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung und Ausnahmebewilligung | Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24a RPG: Umnutzung eines ehemals landwirtschaftlich genutzten Ökonomiegebäudes in ein stilles Lager Das streitbetroffene Gebäude wurde unbestrittenermassen bis 1972 für landwirtschaftliche Zwecke genutzt; die ursprüngliche Bewilligung zur landwirtschaftlichen Nutzung liegt jedoch nicht bei den Akten. Nach Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung wurde bzw. wird das ehemalige Ökonomiegebäude seit 1978 ausschliesslich für nichtlandwirtschaftliche Lager- und Einstellzwecke genutzt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass nach Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung eine andere Nutzung bewilligt worden wäre. Unter diesen Umständen bildet die vormalige landwirtschaftliche Nutzung der Scheune den massgebenden Referenzzustand für die vorliegend streitige Ausnahmebewilligung (E. 4.1). Es ist nicht bekannt, zu wie vielen Fahrtenbewegungen die landwirtschaftliche Nutzung tatsächlich geführt hatte, und nach über 30 Jahren dürfte es kaum mehr möglich sein, das Verkehrsaufkommen in Form von Zu- und Wegfahrten zum streitbetroffenen Gebäude zuverlässig zu ermitteln. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Immissionen mangels tatsächlicher Kenntnisse basierend auf Erfahrungswerten abgeschätzt hat. Diese Abschätzung wurde vorliegend aber auf eine ungenügende Grundlage abgestützt, weshalb die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (E. 4.4.1). Es kann ausserdem nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Zweckänderung keine unzulässigen baulichen Veränderungen nach sich gezogen habe. Aus den dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten ergibt sich nicht in eindeutiger Weise, ob und gegebenenfalls welche baulichen Massnahmen nach der Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung vorgenommen wurden. Der Sachverhalt erweist sich auch diesbezüglich als ungenügend erstellt. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz sich mit den vom Beschwerdeführer bereits im Rekursverfahren geltend gemachten baulichenMassnahmen am und im streitbetroffenen Gebäude nicht auseinandergesetzt hat. Die Sache ist deshalb auch diesbezüglich an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 4.5). Teilweise Gutheissung und Rückweisung an die Vorinstanz.
Schlagwörter
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KI-generiertThe decision concerns the granting of an exception permit based on this article regarding the change of use of an agricultural building.
This article is listed under the applicable legal norms for the case.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00279
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00279 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.01.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung und Ausnahmebewilligung · Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24a RPG: Umnutzung eines ehemals landwirtschaftlich genutzten Ökonomiegebäudes in ein stilles Lager Das streitbetroffene Gebäude wurde unbestrittenermassen bis 1972 für landwirtschaftliche Zwecke genutzt; die ursprüngliche Bewilligung zur landwirtschaftlichen Nutzung liegt jedoch nicht bei den Akten.
Nach Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung wurde bzw. wird das ehemalige Ökonomiegebäude seit 1978 ausschliesslich für nichtlandwirtschaftliche Lager- und Einstellzwecke genutzt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass nach Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung eine andere Nutzung bewilligt worden wäre. Unter diesen Umständen bildet die vormalige landwirtschaftliche Nutzung der Scheune den massgebenden Referenzzustand für die vorliegend streitige Ausnahmebewilligung (E. 4.1). Es ist nicht bekannt, zu wie vielen Fahrtenbewegungen die landwirtschaftliche Nutzung tatsächlich geführt hatte, und nach über 30 Jahren dürfte es kaum mehr möglich sein, das Verkehrsaufkommen in Form von Zu- und Wegfahrten zum streitbetroffenen Gebäude zuverlässig zu ermitteln.
Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Immissionen mangels tatsächlicher Kenntnisse basierend auf Erfahrungswerten abgeschätzt hat. Diese Abschätzung wurde vorliegend aber auf eine ungenügende Grundlage abgestützt, weshalb die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (E. 4.4.1). Es kann ausserdem nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Zweckänderung keine unzulässigen baulichen Veränderungen nach sich gezogen habe. Aus den dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten ergibt sich nicht in eindeutiger Weise, ob und gegebenenfalls welche baulichen Massnahmen nach der Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung vorgenommen wurden.
Der Sachverhalt erweist sich auch diesbezüglich als ungenügend erstellt. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz sich mit den vom Beschwerdeführer bereits im Rekursverfahren geltend gemachten baulichen Massnahmen am und im streitbetroffenen Gebäude nicht auseinandergesetzt hat. Die Sache ist deshalb auch diesbezüglich an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 4.5). Teilweise Gutheissung und Rückweisung an die Vorinstanz. · --- · Stichworte: · AUSNAHMEBEWILLIGUNG BAULICHE MASSNAHMEN LAGER LANDWIRTSCHAFTLICHE NUTZUNG LANDWIRTSCHAFTSZONE MEHRBELASTUNG NUTZUNGSÄNDERUNG STILLES LAGER ZWECKÄNDERUNG · Rechtsnormen:
· Art. 22 RPG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3