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VB.2018.00278 • VG ZH VB.2018.00278 KI-generiert

FZA Citizen Exclusion Order Limited to Offense Area

Geschäftsnummer VB.2018.00278
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court reviewed an exclusion order issued against an individual, who was an EU citizen covered by the Free Movement Agreement (FZA), based on drug offenses committed within a specific municipality. The court reasoned that even for FZA citizens, an exclusion order under the Foreign Nationals Act (AuG) is permissible if the FZA does not contain contrary or more favorable provisions, as exclusion is less intrusive than expulsion or removal under the FZA. While acknowledging that exclusion from the drug-related areas where the offenses occurred (the city) was an appropriate measure, the court found that extending the exclusion to the entire canton was unnecessary and thus disproportionate, partially granting the appeal by limiting the exclusion radius.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ausgrenzung (Geschäfts-Nr. GI10032-L/U vom 29.03.2018) | Ausgrenzung. FZA. Betäubungsmitteldelikte. Ausgrenzungsrayon. Verhältnismässigkeit. Auch ein Beschwerdeführer, welcher EU-Bürger ist und unter das Freizügigkeitsabkommen fällt, kann Adressat einer Ausgrenzungsverfügung des AuG sein, sofern das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AuG günstigere Bestimmungen vorsieht. Eine Ausgrenzung nach dem AuG greift weniger stark in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers ein als eine Weg- oder Ausweisung nach dem FZA und ist deshalb auch im Bereich des FZA nicht von vornherein unzulässig (E. 5.2). Der Beschwerdeführer hat auf dem Gebiet der Stadt Zürich Betäubungsmitteldelikte begangen und Betäubungsmittel auf dem Stadtgebiet erworben. Um den Beschwerdeführer von diesen Drogenumschlagplätzen fernzuhalten, ist eine Ausgrenzung aus dem Gebiet der Stadt Zürich eine geeignete Massnahme. Die angeordnete Ausgrenzung auf den gesamten Kanton Zürich ist nicht erforderlich und damit unverhältnismässig (E. 5.4). Damit erweist sich die Beschwerde hinsichtlich der Grösse des Ausgrenzungsrayons als begründet und ist insoweit gutzuheissen (E. 5.5). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Fernhaltemassnahme Abschiebung Freizügigkeitseinschränkung Ausländergesetz zusammenhängende Straftaten Nichteinzonung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 2 Abs. 2 AuG
This provision was likely used to establish the applicability of the Foreign Nationals Act (AuG) despite the existence of the Free Movement of Persons Agreement (FZA).
Art. 74 Abs. 1 lit. a AuG
This provision likely forms the substantive basis for the initial exclusion order, though the decision modified the scope.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 74 Abs. 1 lit. a AuG

This provision likely forms the substantive basis for the initial exclusion order, though the decision modified the scope.

Art. 2 Abs. 2 AuG

This provision was likely used to establish the applicability of the Foreign Nationals Act (AuG) despite the existence of the Free Movement of Persons Agreement (FZA).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00278

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00278 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.11.2018 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Ausgrenzung (Geschäfts-Nr. GI10032-L/U vom 29.03.2018) · Ausgrenzung. FZA. Betäubungsmitteldelikte. Ausgrenzungsrayon. Verhältnismässigkeit. Auch ein Beschwerdeführer, welcher EU-Bürger ist und unter das Freizügigkeitsabkommen fällt, kann Adressat einer Ausgrenzungsverfügung des AuG sein, sofern das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AuG günstigere Bestimmungen vorsieht.

Eine Ausgrenzung nach dem AuG greift weniger stark in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers ein als eine Weg- oder Ausweisung nach dem FZA und ist deshalb auch im Bereich des FZA nicht von vornherein unzulässig (E. 5.2). Der Beschwerdeführer hat auf dem Gebiet der Stadt Zürich Betäubungsmitteldelikte begangen und Betäubungsmittel auf dem Stadtgebiet erworben. Um den Beschwerdeführer von diesen Drogenumschlagplätzen fernzuhalten, ist eine Ausgrenzung aus dem Gebiet der Stadt Zürich eine geeignete Massnahme. Die angeordnete Ausgrenzung auf den gesamten Kanton Zürich ist nicht erforderlich und damit unverhältnismässig (E. 5.4).

Damit erweist sich die Beschwerde hinsichtlich der Grösse des Ausgrenzungsrayons als begründet und ist insoweit gutzuheissen (E. 5.5). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUSGRENZUNG BETÄUBUNGSMITTELDELIKT FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA) RAYON VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT ZWANGSMASSNAHMEN AUG · Rechtsnormen: · Art. 2 Abs. 2 AuG Art. 74 Abs. 1 lit. a AuG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3