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VB.2018.00277 • VG ZH VB.2018.00277 KI-generiert

Zoning Denial for Dog Kennel and Unsubstantiated Fence Claim

Geschäftsnummer VB.2018.00277
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A permit for a dog kennel was denied because the operation, with 20 dogs and year-round boarding, was deemed more than moderately disruptive for a residential zone with light commercial allowances, violating zoning conformity. The court also found no standing for a claim regarding an open fence, as there was no uncertainty about its permit status or any demand for its removal. The initial decision to waive public notification of the application was upheld, as it was determined the permit would be refused.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Hundepension. Publikationspflicht eines Bauvorhabens. Zonenkonformität. Mässig störender Betrieb. Feststellungsbegehren. Feststellungsinteresse. Auf die Publikation eines Bauvorhabens nach § 314 Abs. 1 PBG kann verzichtet werden, wenn sich im Rahmen der Vorprüfung ergibt, dass das Baugesuch verweigert werden wird. Der Verzicht des Beschwerdegegners auf eine Publikation des Baugesuchs war deshalb zulässig (E. 2). Die geplante Hundekommission hält die nach USG und LSV vorgesehenen Grenzwerte zwar eventuell ein. Jedoch liegt keine Zonenkonformität vor. Vorliegend handelt es sich um eine Wohnzone mit Gewerbeerleichterung, welche mässig störende Betriebe zulässt. Das Konzept der Hundepension lässt sich mit 20 Hunden und 365 Tagen im Jahr, inklusive Übernachtungen und Ferien, nicht mehr als mässig störender Betrieb qualifizieren, der während der üblichen Arbeitszeiten auftritt und dessen Immissionen bloss vorübergehender Natur sind (E. 3). Die Beschwerdeführenden haben kein Interesse an der Feststellung, dass ihre offene Einfriedung gemäss § 1 lit. e BVV nicht bewilligungspflichtig ist. Diesbezüglich besteht keine Unklarheit über Rechte und Pflichten. Der Beschwerdegegner kann keinen Rückbau der offenen Einfriedung verlangen (E. 4). Abweisung.

Schlagwörter

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Eröffnung des Entscheids Wohnzone Nichteinzonung Legitimation gegen Baubewilligung Verletzung von Bewilligungsauflagen Wohnbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 1 lit. e BVV

Applied to determine that there is no uncertainty regarding rights and obligations concerning the open fencing, thus negating the interest in a declaratory judgment.

§ 314 Abs. 1 PBG

Used to justify the waiver of publication of the building permit application.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00277

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00277 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.08.2018 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 29.08.2019 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Hundepension. Publikationspflicht eines Bauvorhabens. Zonenkonformität. Mässig störender Betrieb. Feststellungsbegehren. Feststellungsinteresse. Auf die Publikation eines Bauvorhabens nach § 314 Abs. 1 PBG kann verzichtet werden, wenn sich im Rahmen der Vorprüfung ergibt, dass das Baugesuch verweigert werden wird.

Der Verzicht des Beschwerdegegners auf eine Publikation des Baugesuchs war deshalb zulässig (E. 2). Die geplante Hundekommission hält die nach USG und LSV vorgesehenen Grenzwerte zwar eventuell ein. Jedoch liegt keine Zonenkonformität vor. Vorliegend handelt es sich um eine Wohnzone mit Gewerbeerleichterung, welche mässig störende Betriebe zulässt. Das Konzept der Hundepension lässt sich mit 20 Hunden und 365 Tagen im Jahr, inklusive Übernachtungen und Ferien, nicht mehr als mässig störender Betrieb qualifizieren, der während der üblichen Arbeitszeiten auftritt und dessen Immissionen bloss vorübergehender Natur sind (E. 3).

Die Beschwerdeführenden haben kein Interesse an der Feststellung, dass ihre offene Einfriedung gemäss § 1 lit. e BVV nicht bewilligungspflichtig ist. Diesbezüglich besteht keine Unklarheit über Rechte und Pflichten. Der Beschwerdegegner kann keinen Rückbau der offenen Einfriedung verlangen (E. 4). Abweisung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN FESTSTELLUNGSBEGEHREN FESTSTELLUNGSINTERESSE HUNDEBETREUUNG MÄSSIG STÖREND OFFENE EINFRIEDIGUNG PUBLIKATION WOHNZONE MIT GEWERBEERLEICHTERUNG ZONENKONFORMITÄT · Rechtsnormen:

· Art. 1 lit. e BVV § 314 Abs. 1 PBG § 19 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2