Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2018.00276 • VG ZH VB.2018.00276 KI-generiert

Water Protection Zone Wall Restoration Upheld

Geschäftsnummer VB.2018.00276
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered a case involving a wall built within a water protection zone, requiring a subsequent permit and restoration of legal status. The court determined that a provision for amending or demolishing structures did not apply because the owner had already removed and rebuilt the wall. While water protection laws serve public interests, these can be qualified if the riverbank's protection value is diminished, but in this instance, the public interest prevailed, and no exception permit was warranted. The court also found that a violation of a specific building regulation was not sufficiently established, the deviation was not minor, and trust protection principles were inapplicable, ultimately deeming the restoration order proportionate.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Mauer im Gewässerabstandsbereich: Nachträgliches Bewilligungsverfahren, Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Nicht zur Anwendung gelangt § 357 Abs. 1 PBG bei Änderungen von Bauten und Anlagen, welche die technische Abbruchreife erreicht haben. Gleich verhält es sich, wenn der Eigentümer die vorschriftswidrigen Teile seiner Baute beseitigt (E. 3.2). Die Beseitigung und der Wiederaufbau der Mauer liegt somit ausserhalb von § 357 Abs. 1 PBG (E. 3.3). Die gewässerschutzrechtlichen Bestimmungen zum Gewässerraum dienen der Durchsetzung wichtiger öffentlicher Interessen, welche sich relativieren können, wenn sich der Uferstreifen als nicht oder nur vermindert schutzwürdig erweist (E. 4.3). Trotz Abschwächung überwiegen vorliegend die öffentlichen Interessen deutlich. Für die Erteilung einer gewässerschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung besteht kein Raum (E. 4.4). Die Verletzung von § 238 PBG ist nicht hinreichend erstellt (E. 5). Es liegt keine geringfügige Abweichung von den Bauvorschriften vor (E. 6.3). Der Tatbestand des Vertrauensschutzes ist nicht einschlägig (E. 6.4). Der Wiederherstellungsbefehl ist verhältnismässig (E. 6.5). Rückweisung, im Übrigen Abweisung.

Schlagwörter

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Gewässerschutzzone Bauzone Verletzung der Baubewilligung Haftung für Wasserschaden Bauordnung Schutz des öffentlichen Interesses

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 357 Abs. I PBG

The court determined that this provision did not apply to the situation described in the case.

§ 238 Abs. I PBG

The court found that a violation of this provision was not sufficiently proven.

Art. 36a Abs. I GSchG

This provision likely concerns water protection law and was considered in the interest balancing, though no specific outcome is detailed here regarding its direct application in the final order.

Art. 41c Abs. I GSchV

This provision likely concerns water protection law and was considered in the interest balancing, though no specific outcome is detailed here regarding its direct application in the final order.

§ 341 PBG

This provision was likely considered in relation to the overall context of building regulations but is not explicitly detailed as a basis for the final orders in the excerpt.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00276

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00276 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.06.2019 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.09.2019 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Mauer im Gewässerabstandsbereich: Nachträgliches Bewilligungsverfahren, Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Nicht zur Anwendung gelangt § 357 Abs. 1 PBG bei Änderungen von Bauten und Anlagen, welche die technische Abbruchreife erreicht haben.

Gleich verhält es sich, wenn der Eigentümer die vorschriftswidrigen Teile seiner Baute beseitigt (E. 3.2). Die Beseitigung und der Wiederaufbau der Mauer liegt somit ausserhalb von § 357 Abs. 1 PBG (E. 3.3). Die gewässerschutzrechtlichen Bestimmungen zum Gewässerraum dienen der Durchsetzung wichtiger öffentlicher Interessen, welche sich relativieren können, wenn sich der Uferstreifen als nicht oder nur vermindert schutzwürdig erweist (E. 4.3). Trotz Abschwächung überwiegen vorliegend die öffentlichen Interessen deutlich. Für die Erteilung einer gewässerschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung besteht kein Raum (E. 4.4).

Die Verletzung von § 238 PBG ist nicht hinreichend erstellt (E. 5). Es liegt keine geringfügige Abweichung von den Bauvorschriften vor (E. 6.3). Der Tatbestand des Vertrauensschutzes ist nicht einschlägig (E. 6.4). Der Wiederherstellungsbefehl ist verhältnismässig (E. 6.5). Rückweisung, im Übrigen Abweisung. · --- · Stichworte: · BEHÖRDLICHE AUSKUNFT BESITZSTANDSGARANTIE GEWÄSSERABSTAND INTERESSENABWÄGUNG MAUER REVERS VERTRAUENSSCHUTZ WIEDERHERSTELLUNG DES RECHTMÄSSIGEN ZUSTANDS · Rechtsnormen: · Art. 36a Abs. I GSchG Art. 41c Abs. I GSchV § 238 Abs. I PBG § 341 PBG § 357 Abs. I PBG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3