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VB.2018.00265 • VG ZH VB.2018.00265 KI-generiert

Teacher Not Entitled to Additional Lessons or Severance Pay

Geschäftsnummer VB.2018.00265
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A teacher challenged a decision to terminate additional lessons beyond their regular workload, arguing for their entitlement to these "mehrlektionen." The court ruled that while the education department was responsible for the entire appeal regarding these lessons, the teacher was not entitled to them. The court reasoned that additional lessons were always granted on a temporary basis and were not permissible under the new law for permanent employment exceeding 100% of a full-time position, nor could the teacher reasonably expect them to continue. Therefore, the termination of these temporary additional lessons did not entitle the teacher to severance pay.

Legislator-Regeste

Amtlich

Überführungsverfügung | [Erteilung von Mehrlektionen] Da der Beschwerdeführer auch im Rahmen der Mehrlektionen im Lehrplan vorgesehene Lektionen unterrichtete, war die Bildungsdirektion für die Behandlung des gesamten Rekurses zuständig und hätte sie diesen nicht teilweise an den Bezirksrat überweisen dürfen (E. 2). Auf Mehrlektionen bestand schon nach bisherigem Recht kein Anspruch; jedenfalls nach neuem Recht ist die dauerhafte Anstellung zu einem Pensum von mehr als 100 % unzulässig (E. 3.2). Die Mehrlektionen wurden dem Beschwerdeführer stets nur befristet gewährt, weshalb er nicht damit rechnen konnte, auch künftig dergestalt einen Mehrverdienst zu erzielen (E. 3.3). Die gesetzliche Konversion eines über die zulässige Maximaldauer hinaus verlängerten befristeten in ein unbefristetes Anstellungsverhältnis greift in der vorliegenden Konstellation nicht Platz (E. 3.4). Die befristete Zusatzanstellung musste nicht gekündigt werden, und deren Beendigung verschafft dem Beschwerdeführer auch keinen Abfindungsanspruch (E. 3.5). Abweisung im Sinn der Erwägungen.

Schlagwörter

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Abgangsentschädigung Vollbeschäftigung Lohnfortzahlung vorübergehender Arbeitsausfall Nichtverlängerung des Vertrags Sonderurlaub

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 13 Abs. 3 LPV

This provision is cited as the basis for the argument that there was no entitlement to additional lessons, especially under the new law, where permanent employment exceeding 100% is impermissible.

§ 12 Abs. 1 LPV

This provision is likely relevant to the reasoning concerning the duration of temporary employment and the conditions for its extension or conversion, impacting the claims related to additional lessons.

§ 11 LPV

This provision likely pertains to the general principles of employment or personnel law that underpin the court's decision regarding the handling of the appeal and the nature of the employment relationship.

§ 13 Abs. 2 PG

This provision is cited in relation to the legal conversion of a temporarily extended fixed-term employment into a permanent employment relationship, which the court finds does not apply in this case.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00265

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00265 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.09.2018 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Überführungsverfügung · [Erteilung von Mehrlektionen] Da der Beschwerdeführer auch im Rahmen der Mehrlektionen im Lehrplan vorgesehene Lektionen unterrichtete, war die Bildungsdirektion für die Behandlung des gesamten Rekurses zuständig und hätte sie diesen nicht teilweise an den Bezirksrat überweisen dürfen (E. 2).

Auf Mehrlektionen bestand schon nach bisherigem Recht kein Anspruch; jedenfalls nach neuem Recht ist die dauerhafte Anstellung zu einem Pensum von mehr als 100 % unzulässig (E. 3.2). Die Mehrlektionen wurden dem Beschwerdeführer stets nur befristet gewährt, weshalb er nicht damit rechnen konnte, auch künftig dergestalt einen Mehrverdienst zu erzielen (E. 3.3). Die gesetzliche Konversion eines über die zulässige Maximaldauer hinaus verlängerten befristeten in ein unbefristetes Anstellungsverhältnis greift in der vorliegenden Konstellation nicht Platz (E. 3.4).

Die befristete Zusatzanstellung musste nicht gekündigt werden, und deren Beendigung verschafft dem Beschwerdeführer auch keinen Abfindungsanspruch (E. 3.5). Abweisung im Sinn der Erwägungen. · --- · Stichworte: · ALTERSENTLASTUNG BEFRISTUNG MEHRLEKTION VERTRAUENSSCHUTZ ZUSATZVERDIENST · Rechtsnormen: · § 11 LPV § 12 Abs. 1 LPV § 13 Abs. 3 LPV § 13 Abs. 2 PG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2