Teacher Not Entitled to Additional Lessons or Severance Pay
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA teacher challenged a decision to terminate additional lessons beyond their regular workload, arguing for their entitlement to these "mehrlektionen." The court ruled that while the education department was responsible for the entire appeal regarding these lessons, the teacher was not entitled to them. The court reasoned that additional lessons were always granted on a temporary basis and were not permissible under the new law for permanent employment exceeding 100% of a full-time position, nor could the teacher reasonably expect them to continue. Therefore, the termination of these temporary additional lessons did not entitle the teacher to severance pay.
Legislator-Regeste
AmtlichÜberführungsverfügung | [Erteilung von Mehrlektionen] Da der Beschwerdeführer auch im Rahmen der Mehrlektionen im Lehrplan vorgesehene Lektionen unterrichtete, war die Bildungsdirektion für die Behandlung des gesamten Rekurses zuständig und hätte sie diesen nicht teilweise an den Bezirksrat überweisen dürfen (E. 2). Auf Mehrlektionen bestand schon nach bisherigem Recht kein Anspruch; jedenfalls nach neuem Recht ist die dauerhafte Anstellung zu einem Pensum von mehr als 100 % unzulässig (E. 3.2). Die Mehrlektionen wurden dem Beschwerdeführer stets nur befristet gewährt, weshalb er nicht damit rechnen konnte, auch künftig dergestalt einen Mehrverdienst zu erzielen (E. 3.3). Die gesetzliche Konversion eines über die zulässige Maximaldauer hinaus verlängerten befristeten in ein unbefristetes Anstellungsverhältnis greift in der vorliegenden Konstellation nicht Platz (E. 3.4). Die befristete Zusatzanstellung musste nicht gekündigt werden, und deren Beendigung verschafft dem Beschwerdeführer auch keinen Abfindungsanspruch (E. 3.5). Abweisung im Sinn der Erwägungen.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited as the basis for the argument that there was no entitlement to additional lessons, especially under the new law, where permanent employment exceeding 100% is impermissible.
This provision is likely relevant to the reasoning concerning the duration of temporary employment and the conditions for its extension or conversion, impacting the claims related to additional lessons.
This provision likely pertains to the general principles of employment or personnel law that underpin the court's decision regarding the handling of the appeal and the nature of the employment relationship.
This provision is cited in relation to the legal conversion of a temporarily extended fixed-term employment into a permanent employment relationship, which the court finds does not apply in this case.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00265
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00265 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.09.2018 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Überführungsverfügung · [Erteilung von Mehrlektionen] Da der Beschwerdeführer auch im Rahmen der Mehrlektionen im Lehrplan vorgesehene Lektionen unterrichtete, war die Bildungsdirektion für die Behandlung des gesamten Rekurses zuständig und hätte sie diesen nicht teilweise an den Bezirksrat überweisen dürfen (E. 2).
Auf Mehrlektionen bestand schon nach bisherigem Recht kein Anspruch; jedenfalls nach neuem Recht ist die dauerhafte Anstellung zu einem Pensum von mehr als 100 % unzulässig (E. 3.2). Die Mehrlektionen wurden dem Beschwerdeführer stets nur befristet gewährt, weshalb er nicht damit rechnen konnte, auch künftig dergestalt einen Mehrverdienst zu erzielen (E. 3.3). Die gesetzliche Konversion eines über die zulässige Maximaldauer hinaus verlängerten befristeten in ein unbefristetes Anstellungsverhältnis greift in der vorliegenden Konstellation nicht Platz (E. 3.4).
Die befristete Zusatzanstellung musste nicht gekündigt werden, und deren Beendigung verschafft dem Beschwerdeführer auch keinen Abfindungsanspruch (E. 3.5). Abweisung im Sinn der Erwägungen. · --- · Stichworte: · ALTERSENTLASTUNG BEFRISTUNG MEHRLEKTION VERTRAUENSSCHUTZ ZUSATZVERDIENST · Rechtsnormen: · § 11 LPV § 12 Abs. 1 LPV § 13 Abs. 3 LPV § 13 Abs. 2 PG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2