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VB.2018.00263 • VG ZH VB.2018.00263 KI-generiert

Appeal Dismissed Due to Res Judicata in Monument Protection Case

Geschäftsnummer VB.2018.00263
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal as inadmissible because the matter had already been decided with final effect (*res judicata* with material legal force), a prerequisite for hearing an appeal in public law matters. The appellant sought to challenge a decision regarding the protection of a monument, but the administrative authority had issued a new administrative act identical in content to a previous decision that had already undergone appellate review and achieved material legal finality, thus making the appeal subject to the binding effect of the prior judgment.

Legislator-Regeste

Amtlich

Unterschutzstellung | Nichteintreten. Res iudicata. Materielle Rechtskraft. Zu den Eintretensvoraussetzungen eines Rekurses gehört die Voraussetzung, dass keine res iudicata mit materieller Rechtskraft vorliegen darf. Zwar ist im öffentlichen Recht umstritten, inwieweit der Begriff der matierellen Rechtskraft anzuwenden ist; Einigkeit besteht jedoch dahingehend, dass Rechtsmittelentscheide in materielle Rechtskraft erwachsen. Vorliegend lag eine res iudicata vor. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin behandelte eine bereits abgeurteilte Sache. Sie enthielt denselben Inhalt wie eine frühere Verfügung, welche bereits ein Rechtsmittelverfahren durchlaufen und materiell rechtskräftig geworden war. Die Vorinstanz war somit zu Recht auf einen neuerlichen Rekurs nicht eingetreten (E. 2). Abweisung.

Schlagwörter

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Rechtskraft Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Gesetzlicher Schutz Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Denkmalschutz Wirkungen des Urteils

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision was cited in the dispositive concerning the imputation of court costs.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00263

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00263 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.06.2018 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Unterschutzstellung · Nichteintreten. Res iudicata. Materielle Rechtskraft. Zu den Eintretensvoraussetzungen eines Rekurses gehört die Voraussetzung, dass keine res iudicata mit materieller Rechtskraft vorliegen darf. Zwar ist im öffentlichen Recht umstritten, inwieweit der Begriff der matierellen Rechtskraft anzuwenden ist;

Einigkeit besteht jedoch dahingehend, dass Rechtsmittelentscheide in materielle Rechtskraft erwachsen. Vorliegend lag eine res iudicata vor. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin behandelte eine bereits abgeurteilte Sache. Sie enthielt denselben Inhalt wie eine frühere Verfügung, welche bereits ein Rechtsmittelverfahren durchlaufen und materiell rechtskräftig geworden war. Die Vorinstanz war somit zu Recht auf einen neuerlichen Rekurs nicht eingetreten (E. 2). Abweisung. · --- · Stichworte: · DENKMALPFLEGE FORMELLE RECHTSKRAFT MATERIELLE RECHTSKRAFT NICHTEINTRETEN PUBLIKATION RECHTSKRAFT RES IUDICATA · Rechtsnormen:

· - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4