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VB.2018.00262 • VG ZH VB.2018.00262 KI-generiert

Building Permit Denial Upheld for Recycling Point in Building Line Area

Geschäftsnummer VB.2018.00262
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal challenging a building permit denial for a recycling collection point situated within a designated building line area. The court reasoned that the appellant's right to a hearing was not violated as the lower instance sufficiently fulfilled its duty to provide justification, and declining an on-site inspection was appropriate since the case facts were clear from the file. Crucially, the court determined that a recycling collection point is not among the uses exhaustively permitted within the building line area under the relevant law, making a standard permit impossible and requiring an exception permit, which was denied because the facility was not strictly necessary in that location, and the public interest in keeping the building line clear for pedestrian and bicycle paths outweighed the interest in placing the collection point there.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Baulinie. Rechtliches Gehör. Wertstoffsammelstelle. Gestaltungsplan. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin ist nicht verletzt, da die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht knapp nachgekommen ist. Ebenso hat sie nicht zu Unrecht auf einen Augenschein verzichtet, da sich die relevanten Umstände genügend aus den Akten ergeben (E. 3). Die im Verkehrsbaulinienbereich zulässigen Bauten und Anlagen sind in § 96 Abs. 2 lit. a PBG abschliessend genannt. Eine Wertstoffsammelstelle gehört nicht dazu, weshalb sie baulinienwidrig ist und eine Bewilligung nach § 99 PBG nicht möglich ist, sondern nur eine Ausnahmebewilligung nach § 100 PBG (E. 4). Es liegt kein Anwendungsfall von § 100 Abs. 3 PBG vor, da die Wertstoffsammelstelle auf den Baulinienbereich nicht zwingend angewiesen ist. Des Weiteren ist das Interesse an der Freihaltung der Verkehrsbaulinie zwecks Fuss- und Velowegen höher zu gewichten als das Interesse an der Wertstoffsammelstelle im Baulinienbereich (E. 5). Abweisung.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Verletzung der Baubewilligung Baukontrolle öffentliches Gebäude Baulinie Deponiebewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 2 BV

This article concerning the right to be heard was implicitly considered in the decision regarding the appeal, although the court found no violation in the reasoning section (E. 3).

§ 96 Abs. 2 lit. a PBG

This provision lists the constructions permitted in the traffic area alignment, which forms the basis for rejecting the permit for the recycling station.

§ 99 PBG

This provision concerning non-compliant constructions was cited in relation to the inability to grant the requested permit.

§ 99 Abs. 1 PBG

This specific paragraph of the provision concerning non-compliant constructions was cited in relation to the inability to grant the requested permit.

§ 100 Abs. 3 PBG

This provision regarding exception permits was cited as not being applicable in the final decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00262

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00262 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.10.2018 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Baulinie. Rechtliches Gehör. Wertstoffsammelstelle. Gestaltungsplan. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin ist nicht verletzt, da die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht knapp nachgekommen ist. Ebenso hat sie nicht zu Unrecht auf einen Augenschein verzichtet, da sich die relevanten Umstände genügend aus den Akten ergeben (E. 3).

Die im Verkehrsbaulinienbereich zulässigen Bauten und Anlagen sind in § 96 Abs. 2 lit. a PBG abschliessend genannt. Eine Wertstoffsammelstelle gehört nicht dazu, weshalb sie baulinienwidrig ist und eine Bewilligung nach § 99 PBG nicht möglich ist, sondern nur eine Ausnahmebewilligung nach § 100 PBG (E. 4). Es liegt kein Anwendungsfall von § 100 Abs. 3 PBG vor, da die Wertstoffsammelstelle auf den Baulinienbereich nicht zwingend angewiesen ist. Des Weiteren ist das Interesse an der Freihaltung der Verkehrsbaulinie zwecks Fuss- und Velowegen höher zu gewichten als das Interesse an der Wertstoffsammelstelle im Baulinienbereich (E. 5).

Abweisung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BAULINIE BAULINIENBEREICH BAULINIENWIDRIG GESTALTUNGSPLAN INTERESSENABWÄGUNG RECHTLICHES GEHÖR WERTSTOFFSAMMELSTELLE · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. 2 BV § 96 Abs. 2 lit. a PBG § 99 PBG § 99 Abs. 1 PBG § 100 Abs. 3 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3