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VB.2018.00260 • VG ZH VB.2018.00260 KI-generiert

Social Assistance Reimbursement with Undisclosed Assets and Insurance Premiums

Geschäftsnummer VB.2018.00260
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court partially upheld an appeal regarding the reimbursement of improperly received social assistance, confirming the obligation to repay funds because the appellant failed to declare a loan and a gift, each amounting to CHF 10,000, which exceeded a modest scope and should have been factored into the support budget. The court reasoned that the appellant's right to be heard was not violated and rejected her minimal doubt regarding the extent of her employment as a barmaid, but determined that reimbursed health insurance premiums, not being social assistance, could not be reclaimed under social assistance law.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Rückerstattung unrechtmässig erlangter Sozialhilfe. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin (E. 2). Das erhaltene Darlehen sowie die Schenkung von je Fr. 10'000.- halten sich nicht mehr in einem relativ bescheidenen Umfang, weshalb sie im Unterstützungsbudget der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen gewesen wären (E. 5.1.3). Die Beschwerdeführerin vermag keine erheblichen Zweifel daran zu wecken, dass sie in einem geringeren Umfang als Barmaid tätig war (E. 5.5). Die Beschwerdeführerin ist zur Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen wirtschaftlichen Hilfe verpflichtet (E. 5). Krankenkassenprämien gehören nicht zur Sozialhilfe und können daher auch nicht gestützt auf das Sozialhilfegesetz zurückgefordert werden (E. 5.4). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Rückerstattung von Sozialhilfe Krankenversicherung Krankenkassen Recht auf Gesundheit Verwaltungsvermögen sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 26 lit. a SHG

This provision is cited as a legal norm and forms the basis for the obligation of the appellant to reimburse unlawfully received economic assistance.

Art. 3 Abs. II ZUG

This provision is cited as a legal norm related to the case subject matter.

Art. 29 Abs. II BV

This provision is cited as a legal norm concerning the right to be heard, which the court found was not violated.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00260

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00260 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.10.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Rückerstattung unrechtmässig erlangter Sozialhilfe. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin (E. 2). Das erhaltene Darlehen sowie die Schenkung von je Fr. 10'000.- halten sich nicht mehr in einem relativ bescheidenen Umfang, weshalb sie im Unterstützungsbudget der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen gewesen wären (E. 5.1.3).

Die Beschwerdeführerin vermag keine erheblichen Zweifel daran zu wecken, dass sie in einem geringeren Umfang als Barmaid tätig war (E. 5.5). Die Beschwerdeführerin ist zur Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen wirtschaftlichen Hilfe verpflichtet (E. 5). Krankenkassenprämien gehören nicht zur Sozialhilfe und können daher auch nicht gestützt auf das Sozialhilfegesetz zurückgefordert werden (E. 5.4). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · ARBEITSPENSUM DARLEHEN EINKOMMEN POLIZEIBERICHT RECHTLICHES GEHÖR RÜCKERSTATTUNG SCHENKUNG STRAFBEFEHL TATSACHENFESTSTELLUNGEN DES STRAFRICHTERS ÜBERWEISUNG UNRECHTMÄSSIGER BEZUG VERMUTUNGSBASIS VERMUTUNGSFOLGE WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen:

· Art. 29 Abs. II BV § 26 lit. a SHG Art. 3 Abs. II ZUG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3