Welfare Recipient Housing Condition Legality and Mental Health Impact
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed the legality of a condition imposed on a welfare recipient to find a less expensive apartment matching rent guidelines, which resulted in a reduction of housing costs in the support budget, and held that such conditions are reviewable alongside the final benefit decision if not appealed separately because they impact the final benefit amount. While the individual's lack of local ties and ongoing education did not preclude a move, the court considered the severe bipolar disorder and documented need for stable living conditions, acknowledging that a move could significantly impact mental health, thus remitting the case to the welfare authority to re-evaluate the reasonableness of the housing change requirement, specifically by obtaining an independent psychiatric expert opinion, before making a new decision.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Sozialhilfe. [Auflage zur Suche einer günstigeren, den Mietzinsrichtlinien entsprechenden Wohnung und Kürzung der Wohnungskosten im Unterstützungsbudget.] Bei Auflagen und Weisungen, die wie die Verpflichtung zur Wohnungssuche in die Grundrechte der unterstützten Person eingreifen, handelt es sich um Zwischenentscheide, die nicht in Rechtskraft erwachsen. Entsprechend muss zusammen mit dem Endentscheid auch die Rechtmässigkeit des Zwischenentscheids überprüft werden, wenn dieser nicht selbständig angefochten wurde und er sich auf den Inhalt des Endentscheids, das heisst des Leistungskürzungsentscheids, auswirkt (E. 4.1). Die Beschwerdeführerin ist 38 Jahre alt und alleinstehend. Eine besondere Verwurzelung oder soziale Integration an ihrem derzeitigen Wohnort ist nicht ersichtlich (E. 4.3.1). Die berufliche Situation der Beschwerdeführerin spricht auch nicht gegen einen Wohnungswechsel, zumal sie seit mehreren Jahren weiss, dass sie eine günstigere Wohnung suchen muss, und sich deshalb nicht auf ihre erst im April 2017 aus eigenem Antrieb begonnene – von der Beschwerdegegnerin und auch der IV nicht unterstützte – Weiterbildung berufen und damit die Rechtmässigkeit der Auflage infrage stellen kann (E. 4.3.2). Ebenso wenig schliesst der physische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einen Wohnungswechsel aus. Anders präsentiert sich die Situation indes in Bezug auf ihren psychischen Gesundheitszustand. Die Beschwerdeführerin leidet seit Jahren an einer bipolaren Persönlichkeitsstörung, der angesichts des einstigen Suizidversuchs besondere Bedeutung zukommen muss, und gemäss ihrem Psychiater führt die bestehende Wohnsituation zu einer Beruhigung und Stabilisierung ihrer psychischen Befindlichkeit. Dass die Beschwerdeführerin auf möglichst stabile Lebensverhältnisse angewiesen ist, wird zudem auch in anderen Arztberichten betont. Dass ein Wohnungswechsel tatsächlich schwerwiegende Folgen für die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin zur Folge habenkönnte, ist jedoch nicht rechtsgenügend erstellt (E. 4.3.3). Die Beschwerdegegnerin hat Abklärungen zur Zumutbarkeit des Wohnungswechsels der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihres psychischen Gesundheitszustands vorzunehmen und gestützt darauf einen neuen Entscheid zu treffen. Im Vordergrund steht dabei die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens bei einem unabhängigen Experten (E. 4.3.4). Teilweise Gutheissung. Rückweisung der Sache im Sinn der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin.
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KI-generiertThis provision is cited as part of the legal norms relevant to the decision, as the matter concerns social assistance (Sozialhilfe).
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00257
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00257 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.02.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe. [Auflage zur Suche einer günstigeren, den Mietzinsrichtlinien entsprechenden Wohnung und Kürzung der Wohnungskosten im Unterstützungsbudget.] Bei Auflagen und Weisungen, die wie die Verpflichtung zur Wohnungssuche in die Grundrechte der unterstützten Person eingreifen, handelt es sich um Zwischenentscheide, die nicht in Rechtskraft erwachsen.
Entsprechend muss zusammen mit dem Endentscheid auch die Rechtmässigkeit des Zwischenentscheids überprüft werden, wenn dieser nicht selbständig angefochten wurde und er sich auf den Inhalt des Endentscheids, das heisst des Leistungskürzungsentscheids, auswirkt (E. 4.1). Die Beschwerdeführerin ist 38 Jahre alt und alleinstehend. Eine besondere Verwurzelung oder soziale Integration an ihrem derzeitigen Wohnort ist nicht ersichtlich (E. 4.3.1). Die berufliche Situation der Beschwerdeführerin spricht auch nicht gegen einen Wohnungswechsel, zumal sie seit mehreren Jahren weiss, dass sie eine günstigere Wohnung suchen muss, und sich deshalb nicht auf ihre erst im April 2017 aus eigenem Antrieb begonnene – von der Beschwerdegegnerin und auch der IV nicht unterstützte – Weiterbildung berufen und damit die Rechtmässigkeit der Auflage infrage stellen kann (E. 4.3.2).
Ebenso wenig schliesst der physische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einen Wohnungswechsel aus. Anders präsentiert sich die Situation indes in Bezug auf ihren psychischen Gesundheitszustand. Die Beschwerdeführerin leidet seit Jahren an einer bipolaren Persönlichkeitsstörung, der angesichts des einstigen Suizidversuchs besondere Bedeutung zukommen muss, und gemäss ihrem Psychiater führt die bestehende Wohnsituation zu einer Beruhigung und Stabilisierung ihrer psychischen Befindlichkeit. Dass die Beschwerdeführerin auf möglichst stabile Lebensverhältnisse angewiesen ist, wird zudem auch in anderen Arztberichten betont.
Dass ein Wohnungswechsel tatsächlich schwerwiegende Folgen für die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin zur Folge habenkönnte, ist jedoch nicht rechtsgenügend erstellt (E. 4.3.3). Die Beschwerdegegnerin hat Abklärungen zur Zumutbarkeit des Wohnungswechsels der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihres psychischen Gesundheitszustands vorzunehmen und gestützt darauf einen neuen Entscheid zu treffen. Im Vordergrund steht dabei die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens bei einem unabhängigen Experten (E. 4.3.4). Teilweise Gutheissung.
Rückweisung der Sache im Sinn der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin. · --- · Stichworte: · AUFLAGE AUSBILDUNG GESUNDHEITSPROBLEME GESUNDHEITSZUSTAND GUTACHTEN LEISTUNGSKÜRZUNG MIETZINS MIETZINSRICHTLINIEN RÜCKWEISUNGSENTSCHEID UNTERSTÜTZUNGSBUDGET WEITERBILDUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE WOHNKOSTEN WOHNUNGSSUCHE WOHNUNGSWECHSEL ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · § 24 Abs. I lit. a SHG § 24 Abs. I lit. b SHG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3