Domestic Violence Protection for Children Appeal Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered whether to extend protection measures under the domestic violence law to three children. The lower court had extended the measures only to the mother, not the children. While the lower court had evidence of a relevant incident, new evidence, including a third-party confirmation of the father's account and doubts about the mother's credibility, led the court to conclude that the incident was no longer relevant under domestic violence law. Therefore, the court upheld the lower court's decision not to extend the protection measures to the children, dismissing the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichMassnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz [Die Vorinstanz hat die Schutzmassnahmen nur gegenüber der Beschwerdeführerin verlängert, nicht aber gegenüber den drei gemeinsamen Kindern der Parteien. Die Beschwerdeführerin beantragt die Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber den Kindern.] Die Vorinstanz hatte keine Kenntnis von der polizeilichen Einvernahme einer Drittperson. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass sie von einem gewaltschutzrechtlich relevanten Vorfall ausgegangen ist. Das Verwaltungsgericht hat seinem Urteil aber grundsätzlich denjenigen Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich zum Entscheidzeitpunkt präsentiert. Nachdem die Schilderungen des Beschwerdegegners von einer Drittperson bestätigt wurden und bereits die Vorinstanz die Beschwerdeführerin nur knapp als glaubwürdig erachtet hat, kann aufgrund der neuen Erkenntnisse im Beschwerdeverfahren nicht weiter von einem gewaltschutzrechtlich relevanten Vorfall ausgegangen werden. Im Ergebnis ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Kontaktverbot gegenüber den Kindern nicht verlängert hat. Abweisung der Beschwerde.
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KI-generiertThis provision is cited as a legal basis for the court's decision regarding measures under the Gewaltschutzgesetz (GSG).
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00255
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00255 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.05.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz [Die Vorinstanz hat die Schutzmassnahmen nur gegenüber der Beschwerdeführerin verlängert, nicht aber gegenüber den drei gemeinsamen Kindern der Parteien. Die Beschwerdeführerin beantragt die Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber den Kindern.] Die Vorinstanz hatte keine Kenntnis von der polizeilichen Einvernahme einer Drittperson.
Insofern ist nicht zu beanstanden, dass sie von einem gewaltschutzrechtlich relevanten Vorfall ausgegangen ist. Das Verwaltungsgericht hat seinem Urteil aber grundsätzlich denjenigen Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich zum Entscheidzeitpunkt präsentiert. Nachdem die Schilderungen des Beschwerdegegners von einer Drittperson bestätigt wurden und bereits die Vorinstanz die Beschwerdeführerin nur knapp als glaubwürdig erachtet hat, kann aufgrund der neuen Erkenntnisse im Beschwerdeverfahren nicht weiter von einem gewaltschutzrechtlich relevanten Vorfall ausgegangen werden.
Im Ergebnis ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Kontaktverbot gegenüber den Kindern nicht verlängert hat. Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · DROHUNG GEFÄHRDUNG GEFÄHRDUNGSFORTBESTAND GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN GLAUBHAFTIGKEIT GLAUBWÜRDIGKEIT HÄUSLICHE GEWALT · Rechtsnormen: · Art. 2 GSG Art. 3 GSG Art. 6 GSG Art. 10 GSG Art. 10 Abs. I GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4