Denial of Family Reunification Permit Upheld Due to Applicant's Failure to Cooperate on Financial Disclosure
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal against the denial of a family reunification permit for the daughter of a permanent resident, based on the applicant's failure to meet the obligation to cooperate by repeatedly providing incomplete or misleading information regarding the finances of herself and her resident spouse, which is required to demonstrate that the family will not pose a risk of reliance on social assistance. The court reasoned that family reunification requires demonstrating the absence of a concrete risk of social welfare dependency, and the failure to substantiate financial stability, despite repeated requests, jeopardizes the successful integration of the relocating minor and risks future deportation or subsistence below the minimum standard of living.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung (Familiennachzug) | Verweigerung eines Familiennachzugs wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten. Bei in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Personen setzt ein Familiennachzug unter anderem das Fehlen eines konkreten Sozialhilferisikos im Sinn von Art. 44 lit. c AuG voraus, was im Rahmen der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG bzw. § 7 Abs. 2 VRG durch die um Nachzug ersuchenden Betroffenen zu belegen ist. Die aus Mazedonien stammende und mit einem in der Schweiz niedergelassenen Landsmann verheiratete Beschwerdeführerin zog eigenmächtig ihre inzwischen 16-jährige Tochter aus einer vorehelichen Beziehung in die Schweiz nach. Trotz mehrfacher Aufforderung durch die Vorinstanzen hat sie die finanziellen Verhältnisse von sich und ihrem Ehemann bislang nur unvollständig offengelegt und hierzu wiederholt irreführende, widersprüchliche oder unvollständige Angaben gemacht, weshalb der Familiennachzug zu verweigern ist. Dies dient auch dem Kindswohl, ist doch die erfolgreiche Integration der nachzuziehenden Personen gefährdet, wenn die hierfür erforderlichen finanziellen Mittel nicht vorhanden sind und der Familie deshalb inskünftig aufgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG die Wegweisung oder ein Dasein unterhalb des Existenzminimums drohen könnte. Abweisung der Beschwerde.
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KI-generiertThe failure to meet the disclosure obligation under this article justified the refusal of family reunification.
The risk of the family having to subsist below the minimum standard of living, related to the disclosure obligations, supports the refusal of family reunification.
The requirement that family reunification presupposes the absence of a concrete risk of social assistance, which is linked to the application of Art. 90 AuG.
The disclosure obligation under this provision was repeatedly violated by the applicant regarding the financial circumstances.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00254
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00254 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.07.2018 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.04.2019 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug) · Verweigerung eines Familiennachzugs wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten. Bei in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Personen setzt ein Familiennachzug unter anderem das Fehlen eines konkreten Sozialhilferisikos im Sinn von Art. 44 lit. c AuG voraus, was im Rahmen der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG bzw. § 7 Abs. 2 VRG durch die um Nachzug ersuchenden Betroffenen zu belegen ist.
Die aus Mazedonien stammende und mit einem in der Schweiz niedergelassenen Landsmann verheiratete Beschwerdeführerin zog eigenmächtig ihre inzwischen 16-jährige Tochter aus einer vorehelichen Beziehung in die Schweiz nach. Trotz mehrfacher Aufforderung durch die Vorinstanzen hat sie die finanziellen Verhältnisse von sich und ihrem Ehemann bislang nur unvollständig offengelegt und hierzu wiederholt irreführende, widersprüchliche oder unvollständige Angaben gemacht, weshalb der Familiennachzug zu verweigern ist. Dies dient auch dem Kindswohl, ist doch die erfolgreiche Integration der nachzuziehenden Personen gefährdet, wenn die hierfür erforderlichen finanziellen Mittel nicht vorhanden sind und der Familie deshalb inskünftig aufgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG die Wegweisung oder ein Dasein unterhalb des Existenzminimums drohen könnte.
Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · BETREUUNGSVERHÄLTNISSE BEWEISLAST FAIT ACCOMPLI FAMILIENNACHZUG FAMILIENNACHZUGSGESUCH FÜRSORGEABHÄNGIGKEIT INTEGRATIONSZULAGE KINDSWOHL MITWIRKUNG MITWIRKUNGSPFLICHT MITWIRKUNGSPFLICHTVERLETZUNG SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT UNTERSUCHUNGSGRUNDSATZ UNTERSUCHUNGSMAXIME · Rechtsnormen: · Art. 44 AuG Art. 44 lit. c AuG Art. 62 AuG Art. 62 Abs. I lit. a AuG Art. 62 Abs. I lit. e AuG Art. 90 AuG Art. 13 Abs. I BV Art. 36 BV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 8 Abs. II EMRK § 7 Abs. II VRG Art. 73 VZAE Art. 8 ZGB · Publikationen:
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